Bundeskabinett beschließt Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 15.02.2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, sollen dadurch in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst werden. Darüber hinaus werde im Stromsteuerrecht den Erfordernissen der technologischen Entwicklungen, insbesondere im Fahrzeugbereich und bei den Speichermedien, Rechnung getragen.

Entlastung für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr

Vorgesehen ist nach den Plänen der Bundesregierung eine Entlastungsmöglichkeit für Elektro- und sogenannte Plugin-Hybridfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Bewirkt werde damit eine Gleichstellung zu der bereits bestehenden Steuerbegünstigung für Oberleitungsomnibusse und den Schienenbahnverkehr.

Neuregelung soll mehr Rechtsklarheit schaffen

Weitere punktuelle Anpassungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes dienten der Aktualisierung des Gesetzes und sollen laut Finanzministerium Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleisten. Zudem enthalte der Gesetzentwurf die Ermächtigungsgrundlagen für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung im Energiesteuer- und Stromsteuerbereich. Die Anpassungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in anderen Verbrauchsteuergesetzen sowie dem Luftverkehrsteuergesetz dienten der Rechtsvereinheitlichung.

Steuerbegünstigung für Erdgas verlängert

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit werde ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas solle bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert werde. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, laufe dagegen aus. Dies entspreche der Empfehlung des vom Bundestag angeforderten Gutachtens zur Entwicklung der Energiesteuereinnahmen im Kraftstoffsektor, das vom Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) erstellt wurde, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung.

Keine Änderungen für Strom aus Kleinanlagen und erneuerbaren Energieträgern

Der Gesetzentwurf belässt die Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern laut Ministerium unverändert. Sie würden mit dem Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt.

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2017.