Achtes EU-Sanktionspaket verbietet Rechtsberatung für Russland

Teil des inzwischen in Kraft getretenen achten Sanktionspakets, das die Europäische Union in Reaktion auf die völkerrechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete gegen Russland verabschiedet hat, ist auch ein Verbot der Rechtsberatung für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Verboten sei die Rechtsberatung in nichtstreitigen Angelegenheiten.

Vertretung vor Behörden und Gerichten weiter zulässig

Verboten ist laut DAV eine direkte oder indirekte Rechts­be­ra­tung für die russische Regierung oder in Russland nieder­ge­lassene juristische Personen, Organi­sa­tionen oder Einrich­tungen. Das Verbot betreffe die Rechts­be­ratung in nichtstreitigen Angele­gen­heiten. Nicht erfasst seien hingegen die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Angele­gen­heiten oder Verfahren vor Verwal­tungs­be­hörden, Gerichten oder in Schieds- oder Mediati­ons­ver­fahren. Das Verbot gelte auch nicht bei Rechts­be­ratung von in Russland nieder­ge­lassenen juristischen Personen, Organi­sa­tionen oder Einrich­tungen, die im Eigentum oder unter Kontrolle eines Unternehmens nach dem Recht eines EWR-Mitglied­staats oder der Schweiz stünden. Ausgenommen seien ferner Dienstleistungen, die erforderlich seien, um vor Inkrafttreten des Verbots geschlossene Verträge, die damit nicht vereinbar seien, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 08.01.2023 zu beenden.

Achtes Sanktionspaket

Das Verbot ist Teil des achten Sanktionspakets, das der Rat am 06.10.2022 annahm und das einen Tag später in Kraft trat. Es enthält unter anderem einen Ölpreisdeckel für in Drittländer auf dem Seeweg exportiertes russisches Erdöl, Sanktionen gegen weitere Einzelpersonen und Organisationen, die an den Scheinreferenden in den inzwischen rechtswidrig annektierten Gebieten beteiligt waren sowie ein Verbot für EU-Bürger/innen, Posten in den Leitungsgremien bestimmter staatseigener oder staatlich kontrollierter Unternehmen zu bekleiden ("Lex Schröder").

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2022.