Landesbank hielt Festsetzung für nicht nachvollziehbar
Der Einheitliche Abwicklungsfonds (SRF) soll verhindern, dass künftige Bankenkrisen vornehmlich zu Lasten des Steuerzahlers gehen. In den Fonds zahlen jährlich mehrere Tausend Finanzinstitute Beiträge ein, die durch die Abwicklungsbehörde SRB festgelegt werden. Die Landesbank Baden-Württemberg stritt gegen den Beitrag 2017, weil sie die Festsetzung nicht für nachvollziehbar hielt.
EuG hatte Beschluss bereits für nichtig erklärt
Bereits das EU-Gericht hatte der Bank Recht gegeben und den Beschluss für nichtig erklärt. Doch legte der SRB Rechtsmittel ein, so dass nun der EuGH abschließend entscheiden musste. Die Landesbank teilte nach der Erklärung des EuGH mit: «Der EuGH hat unsere Auffassung bestätigt, dass der Bescheid über die Bankenabgabe für die LBBW nicht hinreichend begründet war und daher aufzuheben war.» Die Bank gehe davon aus, dass sie einen neuen Bescheid erhalte.
EuGH, Urteil vom 15.07.2021 - C-584/20
Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2021.
Aus der Datenbank beck-online
Herz, Die Entwicklung des europäischen Bankaufsichtsrechts in den Jahren 2017/2018 (Teil I), EuZW 2019, 13
Generalanwalt beim EuGH, Darlegungsanforderung, Anerkennung, Gleichbehandlung, Finanzaufsichtssystem, Finanzholdinggesellschaft, Aktiva, Passiva, EZB, Unangemessenheit, Verhältnismäßigkeit, besondere Umstände, BeckRS 2018, 30953
EuG, Bankaufsichtsrecht: Einstufung der Landeskreditbank Baden-Württemberg als "bedeutendes Unternehmen", EuZW 2017, 461
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