Abweichung von Überlassungshöchstdauer durch Tarifvertrag möglich
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Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden. Diese sei dann auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) maßgebend – unabhängig von deren Tarifgebundenheit .

Klage auf Feststellung zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses

Der Kläger war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene "Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit". Der Tarifvertrag regelt, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrunde liegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Überlassungshöchstdauer auch für Leiharbeitnehmer wirksam verlängert

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des BAG keinen Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten nach Ansicht des Gerichts die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handele es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung sei unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten halte sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis. Der Senat hat in einer Parallelsache (Az.: 4 AZR 26/21) die Klage ebenfalls abgewiesen.

BAG, Urteil vom 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2022.