Abschleppfall light: AG irrt über Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Nach einem unhaltbaren Verweisungsbeschluss des AG Ludwigshafen musste das BVerwG klarstellen: Der Verwaltungsrechtsweg ist nun wirklich nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eröffnet. Es genügt nicht, dass die Polizei als "Freund und Helfer" tätig wird.

Bittet ein Unfallbeteiligter anwesende Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte darum, für ihn einen Abschleppdienst zu organisieren, liegt darin offensichtlich keine hoheitliche Ersatzvornahme. Eine Streitigkeit über die Abschleppkosten ist damit rein privatrechtlicher Natur und nicht gem. § 40 Abs. 1 VwGO vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszutragen, wie das BVerwG erklären musste (Beschluss vom 10.03.2026 – 5 K 1392/25.NW).

Üblicherweise, so der 3. Senat des BVerwG, seien auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse an ein anderes Gericht bindend. Anders liege es nur, wenn sie sich aufgrund extremer Auslegungsfehler dermaßen vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernten, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen seien. Zu einem solchen Fall kam es vor dem AG Ludwigshafen. Das Gericht hatte die Klage eines Abschleppdienstes an ein VG verwiesen, doch von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit fehlte jede Spur.

Nicht jedes Abschleppen ist ein "Abschleppfall"

Der Sachverhalt: Bei einer Unfallaufnahme bat ein Beteiligter die Polizei, dass diese doch das Abschleppen seines Fahrzeugs in die Wege leiten möge. Über das Polizeipräsidium wurde eine Abschleppauftragsvermittlungszentrale informiert, die sodann einen Wagen losschickte, um der Bitte nachzukommen. Nun verlangte der Abschleppdienst Zahlung von knapp 2.340 Euro von dem verunfallten Fahrer und klagte zunächst vor dem AG Ludwigshafen.

Das AG erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten jedoch für unzulässig und verwies die Sache an das VG Neustadt an der Weinstraße – es handele sich um hoheitliche Kostenansprüche, für die (nur) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Der beklagte Unfallbeteiligte sei Zustandsstörer, das Handeln der Polizei sei in erster Linie öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Es lasse sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass die Polizei hier privatrechtlich tätig geworden sei.

Das VG hingegen erklärte den Verwaltungsrechtsweg ebenfalls für unzulässig und rief nun das BVerwG zur Klärung der Zuständigkeit an. Auch dieses kam zu dem Schluss, dass die Auffassung des AG Ludwigshafen unhaltbar war.

Wunscherfüllung ist kein Verwaltungsakt

Offensichtlich habe die Polizei das Abschleppen in diesem Fall nicht selbst ausgeführt oder durch einen Beauftragten ausführen lassen, stellte der Senat klar. Hier sei es gerade nicht um die Inanspruchnahme eines polizeirechtlich Verantwortlichen (Störers) gegangen, sondern lediglich um das Befolgen einer Bitte, einen Abschleppdienst zu vermitteln. Die Übermittlung des Wunsches liege im Rahmen der angemessenen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung (§ 1 Abs. 1 S. 1 POG RP). Zu keinem Zeitpunkt sei das Abschleppen angeordnet oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden – eine polizeiliche Maßnahme lasse sich hier in keiner Weise annehmen.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Unfallbeteiligten und dem Abschleppdienst sei damit rein privatrechtlicher Natur. Da es hier an einem Anknüpfungspunkt für einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch fehle, bedürfe es keiner Betrachtung, ob nicht der Rechtsträger der Polizei hier anspruchsberechtigt sei. Soweit es nicht etwa um die Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs gehe, stelle sich diese Frage gar nicht. 

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2026 - 5 K 1392/25.NW

Redaktion beck-aktuell, tbh, 1. April 2026.

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