Abmahnung – Anforderungen und Missbrauch
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Eine Abmahnung muss nur den Sachverhalt und den vermeintlichen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften genau beschreiben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und es damit abgelehnt, die strengen Regeln für eine Klageschrift auf die Abmahnung zu übertragen. Außerdem urteilte er, dass eine Gegenabmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist.

Abmahnung und Gegenabmahnung

Ein gewerblicher Verkäufer von Druckern und deren Zubehör auf Amazon mahnte einen Konkurrenten ab, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf eBay verwendete. Dieser schaute sich daraufhin seinerseits die Widerrufsbelehrung des Abmahners an und sah, dass er dort seine im Impressum genannte Telefonnummer nicht angegeben hatte. Er ließ seine Rechtsanwältin eine Gegenabmahnung schreiben, in der er einen Vergleich anbot, nach dem beide Parteien ihre Verstöße beseitigen und die Kosten gegeneinander aufheben. Nachdem der Amazon-Händler darauf nicht einging, wurde er vom eBay-Verkäufer auf Unterlassung und vorgerichtlichen Aufwendungsersatz verklagt. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt. Nach beiderseitiger Erledigungserklärung der Unterlassungsklage sprach das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger den Aufwendungsersatz zu. Dagegen wehrte sich der Amazon-Verkäufer vor dem BGH – vergeblich.

Anforderungen an eine Abmahnung

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt nach § 13 Abs. 3 UWG eine berechtigte Abmahnung voraus. Der I. Zivilsenat hält die "Gegenabmahnung" für wirksam, weil sie alle in § 13 Abs. 2 UWG aufgelisteten notwendigen Bestandteile enthält. Insbesondere reiche es aus, den Sachverhalt und den darin erkannten Rechtsverstoß so zu beschreiben, dass der Abgemahnte erkennt, wie er sich verhalten soll, um einen Prozess zu vermeiden. Eine darüber hinausgehende Bestimmtheit, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Klageschrift fordert, sei nicht erforderlich.

Gegenabmahnung nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich

Eine berechtigte Abmahnung ist den Karlsruher Richtern zufolge nicht deshalb nach § 8c Abs. 1 und 2 UWG rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die eigene Abmahnung war. Vorliegend habe der eBay-Verkäufer zwar ein Vergleichsangebot gemacht, das eine Kostenaufhebung zum Inhalt hatte – darin sei aber kein sachfremdes Motiv erkennbar. Schließlich habe die außergerichtliche Abmahnung auch tatsächlich zu einer Klage geführt. Damit habe der Kläger seine Forderung auf wettbewerbsgerechtes Verhalten seines Konkurrenten ausdrücklich zur Geltung gebracht. Der BGH hat die Revision deshalb verworfen.

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2021.