Abi-Bälle coronabedingt weiterhin nur mit beschränkter Teilnehmeranzahl

Abi-Bälle dürfen in Berlin vorerst weiterhin nur mit bis zu 150 Personen stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin am 05.06.2020 in einem Eilverfahren entschieden. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Regelungen der aktuellen Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Gegen den Beschluss des VG ist allerdings bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Veranstaltung mit 269 Personen geplant

Die Antragstellerin im zugrundeliegenden Fall veranstaltet Abi-Bälle. Für den 11.06.2020 plant sie die Ausrichtung eines Abi-Balls für ein Gymnasium in Berlin-Altglienicke mit 269 Teilnehmenden. Bis Ende Juni 2020 hat sie 50 weitere, ebenfalls im Land Berlin stattfindende Abi-Bälle in vergleichbarer Größenordnung (200 bis über 300 Personen) geplant. Mit ihren Eilanträgen wollte sie gerichtlich festgestellt wissen, dass die Durchführung dieser Veranstaltungen bei Einhaltung strenger Abstands- und Hygieneregeln – insbesondere bei Verzicht auf jeglichen Tanz – zulässig ist.

Verordnungsgeber steht eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu

Nach der aktuellen Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sind nicht rein private oder familiäre Veranstaltungen und Zusammenkünfte in Innenräumen in der Zeit vom 02. bis 29.06.2020 nur mit bis zu 150 Personen zulässig. Erst ab dem 30.06.2020 erhöht sich die zulässige Personenanzahl auf bis zu 300. Diese Einschränkungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Es sei plausibel, dass größere Menschenansammlungen regelmäßig ein deutlich erhöhtes Infektions- und Verbreitungsrisiko mit sich brächten. Hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Reduzierung dieses Risikos stehe dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu.

Baustein innerhalb eines Gesamtkonzepts

Die beanstandete Begrenzung der Personenanzahl für "Indoor-Veranstaltungen" stelle vorliegend einen Baustein innerhalb eines Gesamtkonzepts zur schrittweisen Lockerung der zur Bekämpfung der epidemischen Lage getroffenen Einschränkungen dar, so das Gericht weiter. In diesem Zusammenhang erscheine die Entscheidung des Verordnungsgebers gerechtfertigt, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen zeitgleich und/oder in gleicher Weise zu lockern, sondern zunächst bestimmte Lebensbereiche auszuwählen, bei denen eine Lockerung nach der Beurteilung des Verordnungsgebers als besonders dringlich und gleichzeitig vertretbar erscheine.

Kein milderes Mittel ersichtlich

Auch sei derzeit kein milderes Mittel zur Bekämpfung der besonderen Infektionsgefahren ersichtlich. Bei lebensnaher Betrachtung sei nicht auszuschließen, dass es im Rahmen von Abi-Bällen aufgrund der engen persönlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmenden – auch ohne Tanz – zu häufigen haushaltsübergreifenden sozialen, darunter auch physischen Kontakten komme, welche vom Veranstalter nicht durchgehend kontrolliert werden könnten. Daher sei die Einschätzung des Verordnungsgebers rechtlich nicht zu beanstanden, dass allein die Einhaltung selbst strengster Hygiene- und Abstandsregelungen nicht als zur Infektionseindämmung gleich geeignetes Mittel anzusehen sein dürfte wie die Untersagung von großen Veranstaltungen.

Gericht sieht keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung

Auch wenn Gaststätten demgegenüber zwischenzeitlich wieder ohne Begrenzung der Zahl der Gäste öffnen dürften, liege hierin keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung. Denn einerseits ergebe sich aus den in der Verordnung enthaltenen Abstandsvorgaben für Tische und Stühle auch für Gaststätten eine größenmäßige Beschränkung, andererseits beschränke sich in Gaststätten die soziale Interaktion der anwesenden, nicht näher miteinander bekannten Personen typischerweise auf kleine Gruppen, beispielsweise Tischgenossenschaften aus einem oder zwei Haushalten.

VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166.20

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2020.