"Der Fall ist damit abgeschlossen und der Tote kann seine Ruhe finden", sagte der Vorsitzende Richter des zweiten Strafsenats, Ekkehard Appl, am Mittwoch in Karlsruhe.
Das Landgericht Bonn hatte den damals 39 Jahre alten Mann bereits im Januar zu der Haftstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Mann den Kopf seines zuvor an Tuberkulose gestorbenen, ebenfalls obdachlosen Freundes im Juni 2022 vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts gelegt. Das Gesicht hatte er zur Straße ausgerichtet. Ihm sei bewusst gewesen, dass zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten und dadurch nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt würden, so das LG.
Ob der Mann den Kopf zuvor auch abgetrennt hatte, konnte das LG nicht mit Sicherheit feststellen. Dies war laut BGH genau wie die Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Mannes nicht zu beanstanden (Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 270/23). Weil die Überprüfung der Entscheidung auch sonst keine Rechtsfehler ergab, verwarf der BGH die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.