Vorlage wird mit weiteren Vorschlägen beraten
Wie der parlamentarische Pressedienst am Mittwoch berichtet, soll die Vorlage am Freitag in erster Lesung mit zwei weiteren Gesetzentwürfen anderer Abgeordnetengruppen (BT-Drs. 20/904, 20/2293) zu dem Thema beraten werden. Zudem steht ein fraktionsübergreifender Antrag zur Suizidprävention auf der Tagesordnung (BT-Drs. 20/1121).
Recht zu Inanspruchnahme von Hilfe
Vorgeschlagen wird ein "Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz)". Es sieht in § 1 vor, dass "jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte", das Recht hat, "hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen". Nach § 2 darf jeder dem Sterbewilligen "Hilfe leisten und ihn bis zum Eintritt des Todes begleiten". Eine Verpflichtung zur Hilfeleistung soll ausgeschlossen werden.
Rezept für Mittel zur Selbsttötung
Sterbewillige sollen sich nach dem Gesetzentwurf von einem Arzt ein "Arzneimittel zum Zweck der Selbsttötung" nach Aufklärung über Ablauf und mögliche Nebenwirkungen – und gegebenenfalls palliativmedizinische Alternativen – verschreiben lassen können. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Beratung durch eine entsprechende Beratungsstelle, deren Ausgestaltung ebenfalls in dem Entwurf geregelt wird. Die Verschreibung soll grundsätzlich frühestens zehn Tage nach der Beratung und spätestens acht Wochen danach erfolgen.
Erforderliche Informationen durch Beratungsstelle
Die Beratung durch die Beratungsstellen ist demnach "ergebnisoffenen zu führen und darf nicht bevormunden". Sie solle "die Informationen vermitteln, die dazu befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider einer Suizidentscheidung abzuwägen". Als Beratungsgegenstände werden unter anderem die "Bedeutung und Tragweite der Selbsttötung" angeführt. Auch auf Handlungsalternativen bei Erkrankungen, etwa palliativmedizinische Möglichkeiten, soll hingewiesen werden können.
Entwurf enthält Verordnungsermächtigung
Der Entwurf enthält zudem eine Verordnungsermächtigung. Demnach soll das Bundesgesundheitsministerium mit Zustimmung des Bundesrates näheres zur Suizidhilfe regeln können, "insbesondere zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Ärzte, Meldepflichten, der Vergütung der Hilfe zur Selbsttötung und der Prävention gegen die Etablierung rein auf Gewinnstreben ausgerichteter, insbesondere institutionalisierter Angebote". Eine Änderung ist zudem im Betäubungsmittelgesetz vorgesehen. Hier soll die Abgabe der tödlich wirkenden Mittel ermöglicht werden.