LG Braunschweig: Kein Schadensersatz für Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW

Der Käufer eines VW-Diesel-Pkw ist mit seiner Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal gegen die Volkswagen AG vorerst gescheitert. Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit nicht rechtskräftigem Urteil am 31.08.2017 abgewiesen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgelehnt (Az.: 3 O 21/17).

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler. Der Motor ist mit einer Software ausgestattet, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert. Der Kläger verlangte vom Autohersteller Schadensersatz, da es sich um eine unzulässige Software handele.

LG: Mogelsoftware hat keinen Einfluss auf Fahrzeugzulassung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der verwendeten Software handele es sich zwar um eine unzulässige Abschalteinrichtung, durch deren heimliche Verwendung das Fahrzeug nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung übereinstimme und somit ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliege. Aus dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung resultiere jedoch kein Schadensersatzanspruch. Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs habe für den öffentlichen Verkehr weiterhin Bestand, weil nach der geltenden Rechtslage dieser Verstoß gerade kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslöse.

Verletzte Vorschriften sollen Käufer nicht vor Vermögensschäden schützen

Darüber hinaus seien die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die den Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen. Die Vorschriften dienten unter anderem der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz. Die Schutzrichtung ziele nicht auf die Vermögensinteressen des Einzelnen ab. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei insofern nicht angezeigt.

LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 - 3 O 21/17

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2017.