Rückzahlung der Leasingraten abzüglich Nutzungsentschädigung begehrt
In den drei entschiedenen Fällen hatten die Klageparteien jeweils ein Fahrzeug geleast, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut war. Sie begehrten von Volkswagen Schadensersatz in Form der Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Vor den Berufungsgerichten hatten die Klageparteien jeweils zum Teil Erfolg. Dabei bemaßen sie den Wert der Nutzungsvorteile anhand der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) bzw. anhand des während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs.
BGH bestätigt bisherige Linie
Die Revisionen von VW hatten Erfolg. Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kfz der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen entspreche. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit sei kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils. Der Wertverlust stelle keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspreche auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung. Auch eine Schätzung des Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel komme nicht in Betracht.
Übernahme hier nicht im Voraus fest vereinbart
Die Frage, ob eine andere Betrachtung bei der Bemessung der Nutzungsvorteile dann geboten sei, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, habe hier – wieder - offenbleiben können. Denn eine solche Vertragsgestaltung sei hier in den beiden Fällen VII ZR 247/21 und VII ZR 783/21 nicht gegeben gewesen. Dass die Klägerin in letzterem Fall das Fahrzeug auf eigene Kosten habe umbauen lassen, lasse lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung erkennen.