VW muss Diesel-Klägern auch Finanzierungskosten erstatten
Lorem Ipsum
© Kirchner-Media / Wedel / picture alliance

Käufer, die einen gebrauchten VW-Diesel mit Schadsoftware erworben und den Pkw teilweise mit einem Kredit bei der VW-Bank finanziert haben, können diese Finanzierungskosten im vollen Umfang zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Betroffene seien grundsätzlich so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nie gekauft hätten. Das implizierte, dass sie den Kauf nie mit einem Darlehen der VW Bank finanziert hätten.

Streit um Ersatz von Finanzierungskosten

Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Das Fahrzeug der beklagten Herstellerin ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet, der Gegenstand des sogenannten Diesel-Skandals ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand (und nur dort) eingehalten werden konnten. Zwischen den Parteien war zuletzt im Wesentlichen noch die Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten im Streit, die der Klägerin in Höhe von 3.275,55 Euro für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung entstanden sind.

BGH bestätigt sittenwidrige Schädigung

Das Landgericht hatte der Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 BGB neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in voller Höhe. Der Sechste BGH-Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben laut BGH auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass VW als Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

Neben Kaufpreis auch Finanzierungskosten

Die Klägerin sei daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte habe daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin laut BGH durch die Finanzierung nicht. Insbesondere verschaffte die Finanzierung der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat, heißt es im mitgeteilten Urteil abschließend.

Parteien über Bedeutung des Urteils unterschiedlicher Meinung

Die Kanzlei Baumeister Rosing, die nach eigenen Angaben das Verfahren geführt hat, erklärte, das Urteil sei "für Schadensersatzforderungen bei finanzierten Fahrzeugen von enormer Bedeutung". VW sprach dagegen von einer Sonderkonstellation: "Das Urteil kann nicht auf alle finanzierten Fahrzeugkäufe übertragen werden." Die "allermeisten Kunden", die ihr Fahrzeug über die Konzernbanken finanziert hätten, hätten ein verbrieftes Rückgaberecht vereinbart. Das bedeute, dass das Auto bei Fälligkeit der Schlussrate zu einem anfangs festgesetzten Preis an den Händler zurückgegeben werden kann. Dazu habe sich der BGH nicht geäußert. VW geht davon aus, dass in dieser Konstellation den Kunden kein Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - VI ZR 274/20

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2021 (ergänzt durch Material der dpa).