Aberkennung des Ruhegehalts nach Unterschlagung von 100.000 Euro

Einer Beamtin, die während ihrer Tätigkeit bei einer landesweiten Kostenstelle in mehreren Hinterlegungsfällen rund 100.000 Euro veruntreuend unterschlagen hat, darf das Ruhegehalt aberkannt werden. Dies ergibt sich aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier. Die Frau habe durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, betonte das Gericht.

Verstoß gegen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten

Die Beamtin in dem Fall stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2019 im Dienst des klagenden Landes im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz und war für die Einziehung von Kosten zuständig. Nach Ansicht des VG habe sie sich nicht nur strafbar gemacht, sondern in disziplinarrechtlicher Hinsicht zugleich in gravierender Weise gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und ihre Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung sowie gegen ihre Verpflichtung zu rechtmäßigem dienstlichem Handeln verstoßen.

Auf Redlichkeit und Zuverlässigkeit angewiesen

Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichem Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und eine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Denn die Verwaltung sei auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen.

Lückenlose Kontrolle nicht umsetzbar

Eine ständige lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters sei unmöglich und müsse deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Grundsätze gölten nach dem Urteil erst recht für die Beklagte, denn dieser sei als damaliger Mitarbeiterin und Führungskraft einer hoheitlich handelnden Stelle der Kosteneinziehung und soweit erforderlich auch der Zwangsvollstreckung, eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen worden, die sie in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausgeübt habe. Dem Dienstherrn sei daher nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle ihrer Tätigkeit möglich gewesen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme erweise sich im Hinblick auf die an den Tag gelegte kriminelle Energie als unausweichlich, betonte das Gericht.

VG Trier, Urteil vom 20.05.2022 - 3 K 3591/21.TR

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2022.