Die denkmalgeschützten Gebäude stehen auf einem Areal in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde. Es handelt sich um einen Rundlokschuppen von 1893, einen von 1901 bis 1906 errichteten Ringlokschuppen sowie um ein Sozial- bzw. Verwaltungsgebäude von 1960/1961.
Die Eigentümerin des Grundstücks wollte die seit Jahrzehnten ungenutzten Anlagen abreißen. Doch das Land Berlin versagte die denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür. Die Eigentümerin klagte, woraufhin das VG Berlin die Ansicht des Landes bestätigte (Urteil vom 20.12.2024 – VG 13 K 193/23).
Zweifel an der Denkmaleigenschaft der drei Gebäude als Ensemble hat das Gericht nicht. Dem Ensemble komme als Zeugnis der Eisenbahngeschichte in Deutschland geschichtliche Bedeutung zu. Seine Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit. Die Eigentümerin belaste das wirtschaftlich nicht unzumutbar, so das VG unter Verweis auf den hohen Rang des Denkmalschutzes. Dass ihr gegebenenfalls eine rentablere Nutzung ihres Grundstücks verwehrt werde, müsse sie hinnehmen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn für das geschützte Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten mehr bestünden und es praktisch nicht mehr veräußerbar sei. Hier hielt das VG bereits für fraglich, ob die Eigentümerin überhaupt versucht hatte, dass Areal zu veräußern – bewiesen habe sie das jedenfalls nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Eigentümerin kann die Zulassung der Berufung beantragen.