BAG: Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter Beschäftigter

BGB §§ 241 II, 275 I, 280 I, 326 I 1, 823 II; SGB IX a.F. §§ 81 IV, 84 II; SGB V § 92 I 2 Nr. 7

Nach § 81 IV 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass er diese(n) entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans beschäftigt. (amtl. Leitsatz)

BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 530/17 (LAG Hessen), BeckRS 2019, 19795

Anmerkung von
RA Dr. Thomas Winzer, Gleiss Lutz, Frankfurt a.M.

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 39/2019 vom 02.10.2019

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls aufgrund unterbliebener Beschäftigung nach einem von ihm vorgelegten Wiedereingliederungsplan. Der als schwerbehinderter Mensch (GdB 70) anerkannte Kläger war für die Beklagte zuletzt als Bauleiter tätig. Der Kläger war über einen längeren Zeitraum (wiederholt) erkrankt. Nach Untersuchung des Klägers befürwortete die Betriebsärztin eine stufenweise Wiedereingliederung, allerdings mit erheblichen Einschränkungen. Der vom behandelnden Facharzt aufgestellte Wiedereingliederungsplan sah die Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor, ohne jedoch Angaben zu etwaigen Einschränkungen zu machen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf stufenweise Eingliederung unter Hinweis auf die betriebsärztliche Beurteilung (Einschränkungen) ab. Für die Zeit der unterbliebenen Beschäftigung begehrt der Kläger Ersatz seines Verdienstausfalls. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab der Berufung im Wesentlichen statt. Dagegen wendete sich die Beklagte mit ihrer Revision. 

Entscheidung

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Nach Ansicht des BAG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben. Bei einem schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer könne der Arbeitgeber allerdings nach § 81 IV 1 SGB IX a.F. verpflichtet sein, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken und den Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht könne einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 I BGB i.V.m. § 81 IV 1 SGB IX oder § 283 II BGB i.V.m. § 81 IV 1 SGB IX a.F. begründen. Voraussetzung für den Beschäftigungsanspruch im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung sei allerdings, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlege, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, mögliche Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der Arbeitszeit sowie Dauer der Maßnahme ergeben. Dabei müsse die Bescheinigung auch eine Prognose hinsichtlich der „voraussichtlichen“ Wiederaufnahme der Tätigkeit enthalten. Das BAG sah in dem vom Kläger vorgelegten Wiedereingliederungsplan eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung.

Die Beklagte durfte den Wiedereingliederungsantrag allerdings wegen besonderer Umstände ausnahmsweise ablehnen. Aufgrund der betriebsärztlichen Beurteilung und der darin aufgezählten Einschränkungen habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine stufenweise Wiedereingliederung in seinen bisherigen Tätigkeitsbereich nicht zuließe und dem Kläger hieraus nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen würden.

Ein Schadensersatzanspruch könne im Übrigen auch nicht auf § 84 II SGB IX a.F. gestützt werden. Diese Vorschrift räume dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nach den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans ein.

Praxishinweis

Das Urteil reiht sich in die bisherige Rspr. des BAG zur Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer ein. Danach kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken, sofern die ärztliche Bescheinigung bestimmte Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG, NZA 2007, 91). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers kann verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers begründen (BAG, NZA 2006, 442). Neu ist allerdings, dass das BAG dem Arbeitgeber über die in § 81 IV 3 SGB IX a.F. geregelten Fälle hinaus ein Weigerungsrecht zuerkennt, wenn dieser aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, dass eine stufenweise Wiedereingliederung für den Arbeitnehmer mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen verbunden sein könnte. Damit ist die Ablehnung eines Wiedereingliederungsantrags zukünftig nicht allein an den gesetzlich geregelten Fällen des § 81 IV 3 SGB IX a.F. zu messen, der Wiedereingliederungsplan ist vielmehr auch daraufhin zu überprüfen, ob die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im konkreten Fall aller Voraussicht nach mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen für den Arbeitnehmer verbunden ist.

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2019.

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