Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 06/2020 vom 19.03.2020
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Sachverhalt
Der Verfolgte (V) befindet sich seit 4.12.2019 in Auslieferungshaft aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 2.12.2019. Grundlage desselben ist ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in X./Polen vom 11.1.2016. V hat einer vereinfachten Auslieferung bei seiner richterlichen Anhörung am 4.12.2019 vor dem Amtsgericht Z./Deutschland nicht zugestimmt und sämtliche gegen ihn von den polnischen Justizbehörden erhobenen Tatvorwürfe in Abrede gestellt. Er trug u.a. vor, seit 3 Jahren mit seiner Lebensgefährtin in Deutschland zu leben. Die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) Karlsruhe hat am 6.12.2019 beantragt, die Auslieferung des V nach Polen für zulässig zu erklären und entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 16.1.2020 hat der Rechtsbeistand des V vorgetragen, eine Resozialisierung des V sei im deutschen Strafvollzug eher als im polnischen Strafvollzug gewährleistet. Auch hat er beantragt, den Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen. Im Hinblick auf diesen Vortrag hat die GenStA Karlsruhe ergänzend angekündigt, ihre Auslieferungsbewilligung nunmehr mit einem Rücküberstellungsvorbehalt versehen zu wollen. Dem Antrag auf Außervollzugsetzung ist sie jedoch entgegengetreten. Im Hinblick auf die danach weiter bekannt gewordenen Ereignisse in Polen zur „Justizreform" hat der Senat am 27.1.2020 einen umfangreichen Hinweisbeschluss erlassen und V bzw. seinem Rechtsbeistand sowie der GenStA Karlsruhe Gelegenheit zur ergänzenden weiteren Stellungnahme eingeräumt. In diesem Hinweisbeschluss hat der Senat auf seine eigene Rspr bzgl. Polen vom 7.1.2019, sowie die vergangene und aktuelle Rspr des EuGH betreffend Polen hingewiesen. Hiernach ist der Senat bezüglich Polen anhand der damals vorliegenden Informationen bereits vor einem Jahr davon ausgegangen, dass die dort im Rahmen der Justizreform vorgenommenen Veränderungen durchaus geeignet seien, die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt des Grundrechts jedes Verfolgten auf ein faires Verfahren anzutasten, jedoch im damaligen konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass gerade der Verfolgte im Falle einer Übergabe einer solchen Rechtsverletzung ausgesetzt sei. Nunmehr habe der EuGH mit Urteil vom 5.11.2019 (C-192/18) nicht nur die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt, sondern vor allem auch am 19.11.2019 (C-585/18) entschieden, dass das vorlegende Oberste Gericht in Polen selbst klären müsse, ob die dort neu geschaffene Disziplinarkammer unabhängig sei. Sei dies nicht der Fall, fehle es u.a. an einem wirksamen Rechtsbehelf, der durch Art. 47 GRCh garantiert werde. Am 5.12.2019 habe der Oberste polnische Gerichtshof nunmehr festgestellt, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen des EU-Rechts an die richterliche Unabhängigkeit erfülle und daher kein unabhängiges Gericht im Sinne des EU-Rechts und des nationalen Rechts darstelle. Ein von der Regierung am 20.12.2019 vorgelegter Gesetzentwurf, welcher eine wesentliche Verschärfung der Disziplinarmöglichkeiten gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vorsehe, sei noch nicht in Gesetzeskraft erwachsen. Über einen von der Kommission am 14.1.2020 beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Polen habe der EuGH noch nicht entschieden. Der Rechtsbeistand des V hat daraufhin ausgeführt, infolge der polnischen Justizreform sei die Unabhängigkeit der Judikative nicht mehr ansatzweise gesichert; das Grundrecht des V auf ein faires Verfahren sei in Polen schlicht nicht mehr gewahrt. Das vom polnischen Parlament zur Entscheidung des EuGH vom 19.11.2019 verabschiedete Gesetz ist am 14.2.2020 in Kraft getreten. Der Senat hat am 10.2.2020 die Übersetzung des Gesetzes angeordnet, die am 17.2.2020 eingegangen ist.
Entscheidung
Der Senat ging ausführlich auf die derzeit bestehenden Rechtsentwicklungen sowohl in Polen als auch mit Blick auf die Rspr. des EuGH und die angestrengten Rechtsstaatsverfahren der Kommission ein. Da sich V auf das Vorhandensein systemischer Mängel, welche geeignet seien, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, berufen hatte, war der Senat auch zur Prüfung berechtigt, ob eine echte Gefahr bestand, dass V eine Verletzung des genannten Grundrechts erleide. Insoweit bedurfte es aus Sicht des Senates nicht nur weiterer ergänzender Informationen über den Verfahrensstand durch die ausstellende Justizbehörde, sondern auch näherer Informationen über die im Rahmen der Justizreform drohenden Sanktionen gegen Richter und Staatsanwälte, zu deren Erteilung lediglich das Justizministerium der Republik Polen in der Lage sein dürfte. Daher bat der Senat mit einem dreiseitigen Fragekatalog um ergänzende Informationen. Zugleich hob er den Auslieferungshaftbefehl auf, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Auslieferung des V nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der „Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweise. Insoweit bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass V im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde, so dass bezüglich V die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären. Sollten polnische Strafrichter allein aufgrund der von ihnen vorgenommenen Würdigung von Beweisen in einem Strafverfahren mit disziplinarischen Sanktionen rechnen müssen, wären sie nicht vollkommen unabhängig, so dass nicht mehr von einem fairen Verfahren die Rede sein könnte.
Praxishinweis
Die umfangreiche und lesenswerte Entscheidung setzt sich in wohl beispielloser Tiefe mit der aktuellen Rechtslage in Polen auseinander. Sie betrifft den Bereich der Strafverfolgung in einem Fall, in welchem sich die fehlende Unabhängigkeit der polnischen Richterschaft auf die Entscheidung des Richters auswirken kann. Für die Praxis von Bedeutung ist zudem, dass nach Ansicht des Senats eine Prüfung des Fair-Trial-Grundsatzes nur angezeigt ist, wenn der Verfolgte eine ihm drohende Rechtsverletzung auch selbst (substantiiert) geltend macht (vgl. auch EuGH, 25.7.2018 – C-216/18, Rn. 60; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, Rn. 50 ff.). Mit dem ausführlichen Hinweisbeschluss hat das OLG beide Parteien über die etwaig drohenden Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt; wären diese aber vom Beistand nicht geltend gemacht worden, wäre es zur Prüfung nicht berechtigt gewesen, so dass die Entscheidung dann möglicherweise anders ausgefallen wäre (s. auch betr. einer zulässigen Auslieferung nach Polen OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 1541 sowie BeckRS 2020, 1078).