LG Neubrandenburg: Keine Beleidigung eines Prozessbeteiligten durch eine Äußerung der Richter während eines laufenden Strafverfahrens

StGB §§ 185, 193; DRiG §§ 39, 43

Die im Verfahren in einem Beschluss der Kammer gebrauchte Formulierung „narzisstisch dominierte Dummheit" lässt keine Beleidigung zu erkennen. Maßgebend für die Beurteilung ist der verständige Dritte; dazu sind die Begleitumstände und der Gesamtzusammenhang heranzuziehen.

LG Neubrandenburg, Beschluss vom 12.07.2019 - 23 Qs 5/19, BeckRS 2019, 26475

Anmerkung von 
Prof. Dr. Annika Dießner, HWR Berlin und Of Counsel bei Ignor & Partner GbR, Berlin

Aus beck-fachdienst Strafrecht 24/2019 vom 12.12.2019

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.

Sachverhalt

In einem Strafverfahren vor der Schwurgerichtskammer des LG, in dem es um den Vorwurf der Beilhilfe zum 3681-fachen Mord im Konzentrationslager Auschwitz ging, kam es zwischen den Prozessbeteiligten zu zahlreichen Konflikten, u.a. zwischen einem Nebenklagevertreter und der Kammer betreffend die Nebenklagezulassung. Der Nebenklagevertreter äußerte in einem darauf bezogenen Schriftsatz sinngemäß, die Mitglieder der Strafkammer würden sich durch den beabsichtigten Widerruf dieser Zulassung einer Rechtsbeugung strafbar machen; spätestens nach der Lektüre seines Schriftsatzes wäre auch ein entsprechender Vorsatz zu bejahen. In einem Beschluss der Kammer wenige Tage nach diesem Schriftsatz heißt es wörtlich: „Soweit der Nebenklagevertreter die Entscheidung des 2. Strafsenats (...) ignorierend und unter Hinweis auf seine allein richtig seiende Ansicht in der in Aussicht gestellten Entscheidung der Kammer eine Rechtsbeugung sieht, ist das eine narzisstisch dominierte Dummheit."

Zu diesem Beschluss hat der Richter A in einem Vermerk ausgeführt: „Der Beschluss der Kammer (...) war im Hinblick auf die rechtliche Bewertung vorab beraten. Die Ausformulierung dagegen habe ich übernommen, den Beschluss unterschrieben und anschließend ins Umlaufverfahren gegeben."

Der Nebenklagevertreter hat gegen die Berufsrichter der Schwurgerichtskammer - A, B und C - Strafanzeige und Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hat daraufhin beim Amtsgericht Neubrandenburg gegen die beschuldigten Richter jeweils den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Das Amtsgericht hat dies mit Blick auf alle Beschuldigten abgelehnt, wogegen sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet.

Entscheidung

Das LG verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet.

1. Mit Blick auf die Richter B und C könne bereits der Vorwurf, sie hätten sich die Ausführungen des A durch Unterschrift unter den Beschluss zu eigen gemacht und vorsätzlich gehandelt, nicht geführt werden. Sämtliche Richter hätten sich auf das Beratungsgeheimnis berufen. Zweifel an der Einstimmigkeit des Beschlusses seien angesichts des gewählten Umlaufverfahrens nicht fernliegend, denn insbesondere der zuletzt Unterzeichnende erhalte den Beschluss bereits mit zwei Unterschriften, sei also „bereits überstimmt". Nachberatungen erfolgten in der Regel „informell", ohne aktenkundig gemacht zu werden und seien „keineswegs ein seltener Ausnahmefall". Die Staatsanwaltschaft unterstelle zu Unrecht, dass in der Regel einstimmig entschieden werde. Die Beschuldigten dürften schweigen und müssten dies angesichts des Bagatellcharakters der in Rede stehenden Straftat auch, so die Kammer. Das Zustandekommen des Beschlusses werde sich daher auch nicht im Wege einer Hauptverhandlung klären lassen.

2. Die Kammer vermag mit Blick auf die Formulierung „narzisstisch dominierte Dummheit" auch keine Beleidigung zu erkennen. Maßgebend für die Beurteilung sei der verständige Dritte; zusätzlich seien die Begleitumstände und der Gesamtzusammenhang heranzuziehen. „Aus dem Kontext der Entstehung der Beschlussformulierung" ergebe sich „ohne weiteres", dass die Kammer damit nicht behauptet hat/ behaupten wollte, dass der Anzeigenerstatter an einer medizinisch relevanten narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Formulierung sei ersichtlich im Kontext seines Schriftsatzes zu sehen, und der Begriff „Dummheit" ziele auf eine juristische Auffassung. Im Übrigen sei „narzisstisch" zwar „noch" eher negativ konnotiert; indes zeichne sich insoweit ein Bedeutungswandel ab. Daher könne die in Rede stehenden Formulierung „jedenfalls nicht ohne weiteres" als ehrverletzend angesehen werden.

3. Ob damit die Person oder die Rechtsauffassung gemeint gewesen sei, könne im Ergebnis dahinstehen, denn die Äußerung der Berufsrichter sei jedenfalls i.S.d. § 193 StGB gerechtfertigt. Sie sei in einem Streit um Rechtsauffassungen getätigt worden und stelle eine Reaktion auf den Schriftsatz des Anzeigenerstatters dar, der die Richter für den Fall des Widerrufs der Zulassung als Nebenkläger als Täter einer Rechtsbeugung, mithin als Verbrecher bezeichnet habe. Diese Formulierung möge „im Kampf ums Recht" ihrerseits noch nicht strafrechtlich relevant sein, sei aber allemal polemisch und ehrverletzend. Das könne „nicht kommentarlos zur Kenntnis genommen werden"; eine entsprechende Stellungnahme sei nicht nur gerechtfertigt, sondern gar „geboten" gewesen. Die Kammer führt sodann „beispielhaft" das „Wirken der Nebenkläger" an (u.a. Presseerklärung des Anzeigenerstatters, „ - in öffentlicher Hauptverhandlung mit Medienpräsenz gestellte[n] -" Befangenheitsantrag einer Nebenklägerin, dem sich der Anzeigenerstatter nicht angeschlossen hatte), das u.a. in den sozialen Medien zu Formulierungen wie „die ‚braunen Richter aus Neubrandenburg'" geführt habe. Zwar gelte der Grundsatz, dass ein Richter „auch ... überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim ‚Kampf ums Recht' aushalten" müsse - jedoch könnten sich die Richter in diesem Fall ungeachtet der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Konkret hätten sich in dem Fall „die Machtverhältnisse verschoben", zum einen durch den geschickten Einsatz der Medien durch die Nebenkläger, zum anderen durch den Umstand, dass die StA „als hoheitlicher Akteur voll und ganz auf der Seite der Nebenkläger" gestanden habe, sowohl in der rechtlichen Bewertung als auch in der diesbezüglichen Formulierung.

Die Kammer schließt mit der Feststellung, die angezeigte Formulierung stelle keine Formalbeleidigung i.S.d. § 192 StGB dar, und § 39 DRiG stehe der Rechtfertigung durch § 193 StGB nicht entgegen.

Praxishinweis

Im „Kampf ums Recht" gibt es Freiräume und Grenzen, die immer wieder Anlass zur Entscheidung geben - in dieser Konstellation ungewöhnlicherweise mit Blick auf die Richter eines Strafverfahrens, die sich aufgrund einer Äußerung in einem Beschluss in der Rolle eines Beschuldigten wiederfanden.

Bei der Lektüre der vorstehend geschilderten Entscheidung fühlt man sich zunächst an ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2009 erinnert, das die Verurteilung eines Rechtsanwalts betraf, der in einem Verteidigerschriftsatz an seinen inhaftierten Mandanten geäußert hatte, bei dem Vorsitzenden Richter handele es sich um einen „unfähigen und faulen Richter (...) an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss" (BGHSt 53, 257). Der Senat hatte das als eine strafbare Beleidigung gewertet und in diesem Zusammenhang u.a. betont, dass es sich um eine schriftliche Äußerung gehandelt habe. Zudem hatte er auf das für Rechtsanwälte geltende Sachlichkeitsgebot (§ 43 S. 2 BRAO) verwiesen. Dieses Sachlichkeitsgebot findet sich mit Blick auf den Richter im Mäßigungsgebot, das die Richter das Landgerichts Neubrandenburg nur mittelbar durch ein kurzes Zitat des ohne weitere Begründung abgelehnten § 39 DRiG streifen. Die Richter konzedieren, dass der Anzeigenerstatter in dem in dem Vermerk in Bezug genommenen Schriftsatz im „Kampf ums Recht" deutliche, aber zulässige Worte gefunden hatte und behaupten, dass dieses Recht - im Gegenzug - auch den Berufsrichtern zugestanden habe. Hierfür legen die Richter den Beleidigungstatbestand der Sache nach im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG aus. Allein: das ist rechtsirrig: Wie die Richter - bedauerlicherweise nur im Zusammenhang mit § 193 StGB - selbst bemerken, sind die Freiräume, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit eröffnet, im Verhältnis des Bürgers gegen den Staat entwickelt worden. An diesem Charakter des Art. 5 Abs. 1 GG als Abwehrrecht des einzelnen gegen die öffentliche Gewalt (mithin auch gegen die Justiz) vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass der Nebenkläger sich der (neuen) Medien bedient, noch, dass er bei seiner Prozessstrategie auf die Unterstützung der StA zählen kann.

Was die beschuldigten Richter des Landgerichts Neubrandenburg übersehen, ist, dass ein Richter nicht „ums Recht kämpft", sondern ihm die Aufgabe auferlegt ist, aus einer unabhängigen Position heraus das Recht zu erkennen und anzuwenden. Man fragt sich, nicht zuletzt vor dem Hintergrund von BGHSt 53, 257, ob die Richter das sich (angeblich) wandelnde Verständnis von Narzissmus und die spitzfindige Unterscheidung zwischen der Bewertung einer juristischen Auffassung als „Dummheit" und des damit (angeblich) nicht verbundenen Werturteil über denjenigen, der eine solche Auffassung vertritt, auch mit Blick auf andere Prozessbeteiligte herangezogen hätten, um der verfahrensgegenständlichen Äußerung die strafrechtliche Relevanz abzusprechen.

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2019.