Anmerkung von
Rechtsanwalt Thomas C. Knierim, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 12/2019 vom 13.06.2019
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Sachverhalt
In der Rechtssache C-508/18 ist den irischen Behörden ein am 13.5.2016 von der StA Lübeck erlassener Europäischer Haftbefehl (EHB) übersandt worden, nach dessen Inhalt der litauische Staatsangehörige OG, mit Wohnsitz in Irland, wegen einer im EHB bezeichneten Straftat der „vorsätzlichen Tötung, schweren Körperverletzung“ aus dem Jahr 1995 nach Deutschland zur Strafverfolgung überstellt werden sollte. OG erhob dagegen vor dem Irischen High Court (Hoher Gerichtshof) Klage, mit der er ua einwandte, dass eine Staatsanwaltschaft nach deutschem Recht keine autonome oder unabhängige Stellung eines Gerichts innehabe, sondern zu einer Verwaltungshierarchie unter der Leitung des Justizministers gehöre, sodass die Gefahr einer politischen Einflussnahme auf das Übergabeverfahren bestehe. Außerdem sei in Deutschland regelmäßig zur Anordnung einer Inhaftierung nur ein Richter oder ein Gericht befugt; die Staatsanwaltschaft sei für die Vollstreckung eines von einem Richter oder einem Gericht erlassenen nationalen Haftbefehls zuständig, wozu auch ein Europäischer Haftbefehl gehöre. Der Irische High Court (Hoher Gerichtshof) wies nach Anhörung der StA Lübeck die Klage mit Urteil vom 20.3.2017 ab, Rechtsmittel dagegen wurden vom Irischen Court of Appeal (Berufungsgericht) zurückgewiesen. In dem gegen die Nichtzulassung weiterer Rechtsmittel gerichteten Verfahren ließ der Irische Supreme Court (Oberster Gerichtshof) die Einlegung des Rechtsmittels zu und legte dem EuGH die Rechtssache zur Vorabentscheidung vor. Seine Anfrage begründet der Irische Supreme Court ua damit, dass Zweifel daran bestehen, ob die StA Lübeck die erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Rolle bei der Strafrechtspflege erfüllt, die vorliegen müssen, um „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 I des EHB-RB zu sein.
In der verbundenen Rechtssache C-82/19 PPU lag dem Irischen High Court (Hoher Gerichtshof) ein am 15.3.2018 von der StA Zwickau erlassener EHB gegen PI, einen rumänischen Staatsangehörigen mit irischem Wohnsitz, wegen der im EHB bezeichneten Straftat eines „Bandenraub oder Raub mit Waffen“ vor. Der Irische High Court erklärte zunächst den EHB für vollstreckbar, woraufhin PI festgenommen wurde und sich seitdem in Haft befand. Nachdem sich PI in seiner Klage gegen den EHB auf die gleichen Argumente berief, die auch vor dem Irischen Supreme Court (Oberster Gerichtshof) gegen die Unabhängigkeit der StA Lübeck vorgebracht worden waren, setzte der Irische High Court sein Verfahren aus und legte dem EuGH die gleichen Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidung
Die Große Kammer des EuGH entschied die vorgelegten Rechtsfragen dahin, dass die deutsche Staatsanwaltschaft nicht als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art 6 I EHB-RB anzusehen ist. Zugleich verlangt das Urteil, dass auch der Erlass eines EHB den Anforderungen von Art. 6 GRCh genügen muss. Um diesen Zusammenhang zu verdeutlichen, weist das Gericht darauf hin, dass der EHB-RB der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Mitgliedstaaten untereinander diene. Mithin verlange der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, und auf ihm basierend der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, dass von jedem Mitgliedstaat alle von den anderen Mitgliedstaaten als Unionsrecht anerkannten Grundsätze und Rechte, insbesondere die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte, beachtet würden (Rz. 43). Zudem setze der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wiederum voraus, dass die Bestimmungen von Art 1 I und III EHB-RB eingehalten werden müssten. Konkreter müsse es sich bei einem EHB iSv Art. 1 I EHB-RB „um eine ,justizielle Entscheidung‘ (handeln), so dass er von einer „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein“ müsse (Rn. 46). Die Auslegung dieses Begriffes bedürfe einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter „Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels“ zu ermitteln sei (Rn. 49). Mithin sei eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 I des EHB-RB zwar nicht allein ein Richter oder ein Gericht eines Mitgliedstaates, sondern auch eine andere Behörde, die in diesem Mitgliedsstaat an der Strafrechtspflege mitwirkt, jedoch dürfe es sich nicht um eine Polizeibehörde, ein Ministerium oder eine andere Einrichtung der Exekutive handeln (Rn. 50). Nach dem systematischen Kontext des EHB-RB, der auf Art. 31 EUV aF bzw. Art. 82 I Buchst. d AEUV beruhe, könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden, die nach nationalem Recht für den Erlass von Entscheidungen vor der Urteilsverkündung über Maßnahmen der Strafverfolgung zuständig seien, in den Anwendungsbereich des EHB-RB fallen können, was sich ua daran zeige, dass Staatsanwaltschaften an der Strafrechtspflege mitwirken. Allerdings sei mit Blick auf die Gewährleistungen des EHB-RB sicher zu stellen, dass die verfolgten Personen schon in einem ersten Stadium des Vorgehens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte kämen, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben. Weiter umfasse das System des EHB-RB einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen müsse, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe vor Erlass des nationalen Haftbefehls der Schutz hinzukomme, der auf der zweiten Stufe des Verfahrens zu gewährleisten sei. Diese Anforderungen für Entscheidungen auf beiden Stufen folgten aus Art. 6 GRCh, der für alle Arten von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen einen wirksamen gerichtlichen Rechtschutz verlange. Gerade diese Anforderungen seien in gleicher Weise wie an nationale Entscheidungen auch an Entscheidungen über den Erlass eines EHB zu stellen (Rn. 69), da nur damit die Rechtsgewährleistungen des Art. 1 III EHB-RB bei ausgehenden Auslieferungsersuchen zum Zweck der Strafverfolgung beachtet seien. So müsse der Erlass des EHB auf einem nationalen Verfahren beruhen, das gerichtlicher Kontrolle unterworfen sei, in dem die Person, gegen die sich der EHB richte, über alle Garantien verfüge, die bei dem Erlass derartiger Entscheidungen vorgesehen seien, ua einer unabhängigen Kontrolle der Voraussetzungen für den Erlass und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Rn. 73). Daher sei von einer „Justizbehörde“ iSv. Art. 6 I EHB-RB zu verlangen, dass sie diese Entscheidungen unabhängig von der Exekutive treffen könne. Für die Unabhängigkeit fordert der EuGH, dass aufgrund konkreter Rechts- und Organisationsvorschriften ausgeschlossen werden könne, dass eine Gefahr bestehe, dass der Erlass des EHB eine Folge von Einflussnahmen oder Einzelweisungen der Exekutive sei. Trotz aller in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Unabhängigkeit deutscher Staatsanwälte und der Hürden für Einflussnahmen und Weisungen von Länderjustizministerien könne aber gerade diese Gefahr nicht ausgeschlossen werden (Rn. 80, 84). Selbst die Existenz eines von der Bundesregierung behaupteten nationalen Rechtsbehelfs gegen den EHB könne den Schutz auf der ersten Verfahrensstufe nicht gewährleisten, da gleichwohl eine Weisung zum Erlass des EHB ergehen könne und der Betroffene danach nur noch die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle habe. Daher sei offenbar, dass die deutschen Staatsanwaltschaften die Gewähr für ein unabhängiges Handeln als „ausstellende Justizbehörde“ nicht erfüllen (Rn. 88).
Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu die Kommentare von Knierim (FD-StrafR 2019, 417986) und Oehmichen (FD-StrafR 2019, 417966).