OLG Frankfurt a.M.: Keine Beleidigung durch WhatsApp-Nachrichten an enge Familienangehörige

BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, 2; StGB §§ 185, 187

Auch eine über den Nachrichtendienst WhatsApp versandte Mitteilung an enge Familienmitglieder unterfällt einer beleidigungsfreien Sphäre, sodass kein strafbares Verhalten nach den Normen der §§ 185 ff StGB vorliegt. Die Übermittlung durch WhatsApp entzieht die Nachricht nicht automatisch der beleidigungsfreien Sphäre. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Nachricht an dritte – nicht mehr von der beleidigungsfreien Sphäre umfasste – Personen weitergeleitet werden soll.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2019 - 16 W 54/18, BeckRS 2019, 1414

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Saleh R. Ihwas, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 05/2019 vom 07.03.2019

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Sachverhalt

Der Verfügungskläger (K) begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung einer Vielzahl von Äußerungen, die die Verfügungsbeklagte (B) in dem vorgelegten „Protokoll zu Misshandlungen“ aufgestellt hatte, das sie als Anlage in einer an ihre Schwester gerichteten WhatsApp-Nachricht mit der Bitte um Weiterleitung an die gemeinsame Mutter übermittelt hatte.

K ist mit der Tochter von B verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat. Anfang des Jahres 2016 kam es zwischen K und seiner Ehefrau zu einem heftigen Ehestreit. Nach Darstellung von K habe der gemeinsame Sohn aufgrund des Streits seiner Eltern angefangen, zu weinen. Da er trotz entsprechender Aufforderung nicht in sein Zimmer habe gehen wollen, habe er ihn dorthin gebracht, wobei er den Jungen infolge seiner eigenen emotionalen Ausnahmesituation am Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten gedrückt („geschubst“) habe, damit er ein wenig schneller laufe. Anschließend verließ K das Haus und seine Ehefrau nahm ein Video ihres weinenden Sohnes auf. Dieses zeigte den weinenden Jungen, der mit beiden Händen seinen Hals umfasste und auf Nachfrage seiner Mutter, was denn passiert sei, sagte, der Papa habe ihn „geschupst“. Auf die weitere Frage seiner Mutter: „Der Papa macht das öfters, gell?“, nickte der Junge. Laut K habe seine Ehefrau das Video ausschließlich deshalb gefertigt, um in einem möglichen Rechtsstreit wegen des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder ein mögliches Druckmittel gegen ihn zu haben. Im Anschluss gab diese das Video B (ihrer Mutter), die es aufbewahren und für einen etwaigen Sorgerechtsstreit sichern sollte. Wenige Wochen später kam es zwischen K und seiner Ehefrau zur Versöhnung. Keine der beiden Seiten stellte einen Scheidungsantrag und das Ehepaar ist noch heute verheiratet.

In der Folgezeit versandte die Mutter B per WhatsApp an ihre Schwester (C) eine WhatsApp-Nachricht mit folgendem Wortlaut: „Hallo C, bevor du mich vorverurteilst schicke ich dir das Video und einen Bericht! Jahrelang habe ich den Mund gehalten, aber ich kann nicht mehr zu sehen, seit Jahren! Nur Terror und nach außen die Superfamilie (...)“. Zusammen mit der Nachricht wurde C das „Protokoll zu Misshandlungen“ und das vorgenannte Video übermittelt. In dem Protokoll werden einzelne Vorfälle dokumentiert, in denen es zu psychischer sowie physischer Gewalt von K gegen seine Ehefrau und seine Kinder gekommen sein soll.

Das LG hat den Verfügungsantrag von K zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt K seinen Eilantrag weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, dass B das Protokoll sowie das Video auch an ihre Cousine, Frau G, weitergeleitet habe.

Entscheidung: Beleidigungsfreie Sphäre gilt auch in einem WhatsApp-Chat

Die sofortige Beschwerde von K ist zulässig, in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

K stehe hinsichtlich der mit dem Eilantrag verfolgten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 I 2 BGB analog, § 823 I und II BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 2 I und Art. 1 I GG gegen B nicht zu. Auch wenn die Äußerungen für K ehrenrührig seien, seien sie nicht rechtswidrig. Hierbei handele es sich um sog. privilegierte Äußerungen. Denn unstreitig habe B das vorgelegte Protokoll mit den streitgegenständlichen Äußerungen als Anlage zu einer WhatsApp-Nachricht neben ihrer Schwester mit der Bitte um Weiterleitung an ihre gemeinsame Mutter allein ihrer Cousine übermittelt. Die darin enthaltenen von K beanstandeten Äußerungen seien damit im ehrschutzfreien Raum gefallen und deshalb nicht rechtswidrig.

Die Rspr leite aus Art. 1 I, 2 I GG ab, dass es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen gebe, der dem Ehrenschutz vorgehe („beleidigungsfreie Sphäre“). Damit solle jedem ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen sei und sich mit seinen engsten Verwandten ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen frei aussprechen und seine Emotionen frei ausdrücken, geheime Wünsche oder Ängste offenbaren und das eigene Urteil über Verhältnisse oder Personen freimütig kundgeben könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. In diesem dem Ehrenschutz entzogenen Freiraum seien die in Rede stehenden Beschuldigungen erfolgt. Nach Art der bestehenden persönlichen Beziehungen zwischen B zu ihrer Mutter sowie Schwester und Cousine, mit der sie ihrer Darstellung zufolge einen sehr engen und guten Kontakt unterhalte, erscheine ein Bedürfnis gerechtfertigt, sich über K frei auszusprechen. Dass die Äußerungen hierbei nicht (fern)mündlich geäußert worden seien, sondern als elektronisches Dokument als Anlage zu einer WhatsApp-Nachricht, sei rechtlich ohne Relevanz. Entscheidend sei, dass diese von B allein innerhalb des dem Ehrenschutz entzogenen Freiraums aufgestellt worden und nicht anzunehmen sei, dass ein außenstehender Dritter von dieser WhatsApp-Nachricht Kenntnis nehme.

Praxishinweis

Für das Strafrecht relevant an dieser zivilrechtlichen Entscheidung ist die Einordnung einer WhatsApp-Nachricht in die privilegierte beleidigungsfreie Sphäre. Das Bestehen dieser beleidigungsfreien Sphäre im Rahmen der Kommunikation mit Familienangehörigen und innerhalb enger Vertrauensverhältnisse ist auch durch das BVerfG anerkannt (BeckRS 2006, 27480). Die Anwendung dieser bereits bestehenden Rspr. auf den vorliegenden Fall war nur konsequent, da das Transportmedium der Nachricht (WhatsApp) im Ergebnis keinen Unterschied hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Nachricht machen kann. Im heutigen digitalen Zeitalter ist diese Ausdehnung des Bereichs auf Nachrichten in digitalen Medien geboten, da nur so ein Leerlaufen dieses Schutzes verhindert werden kann. Selbst wenn eine WhatsApp-Nachrichten einfach und schnell an Dritte weitergeleitet werden könnte, kann dies nicht automatisch bedeuten, dass die Kommunikation zwischen Familienangehörigen über diesen Nachrichtendienst nicht schutzwürdig ist. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachricht an dritte – nicht mehr von dem privilegierten Bereich umfassten – Personen weitergeleitet oder offenbart werden soll, ist zu prüfen, ob dadurch die beleidigungsfreie Sphäre verlassen wird und eine Strafbarkeit nach den §§ 185 ff. StGB in Betracht kommt.

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2019.