LG Aachen: Kein Beginn der Einspruchsfrist bei fehlender Übersetzung des Strafbefehls

StGB §§ 142 I, 69 II Nr. 3; StPO § 37 III

Die wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer erfordert die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache. (Leitsatz des Verfassers)

LG Aachen, Beschluss vom 13.11.2017 - 66 Qs 10/16, BeckRS 2017, 142962

Anmerkung von
Rechtsanwalt David Püschel, Mag. rer. publ., Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 06/2018 vom 22.03.2018

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Dem in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer (B) ist ein Strafbefehl zugestellt worden. Dem Strafbefehl ist keine Übersetzung in die niederländische Sprache beigefügt worden. B hat Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das AG hat den Einspruch als verfristet verworfen. Hiergegen hat B sofortige Beschwerde eingelegt.

Rechtliche Wertung

Auf die sofortige Beschwerde des B wird der Beschluss des AG aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des B werden der Staatskasse auferlegt. Die zulässige sofortige Beschwerde des B gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen den Strafbefehl sei begründet. Das AG habe den Einspruch des B zu Unrecht als verfristet verworfen. Denn der Strafbefehl vom 2.11.2015 sei dem Angeklagten bis zum heutigen Tag noch nicht wirksam zugestellt worden, weshalb die hiergegen eröffnete Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 410 I StPO) noch gar nicht in Gang gesetzt worden sei. Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 2.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setze gemäß § 37 III StPO die Beifügung einer Übersetzung des Strafbefehls in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff „Urteil“ in § 37 III StPO sei im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint seien. Dies ergebe sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dem diese Frage als Vorlagefrage vorgelegt worden sei. Die Kammer weise bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass entgegen der Formulierung im Strafbefehl der hier relevante Fremdschaden sich nicht auf 1.647 EUR, sondern allenfalls auf den von der Firma B in dem Kostenvoranschlag vom 6.8.2015 bezifferten Netto-Reparaturkostenbetrag von 1.384 EUR belaufen dürfte. Von diesem Betrag dürften noch die angesetzten Verbringungskosten iHv 108 EUR abzuziehen sein, sodass sich letztlich ein dem Angeklagten für den Fall seines Schuldspruchs gemäß § 69 II Nr. 3 StGB zur Last zu legender Unfallschaden von nur 1.277 EUR ergeben dürfte. Damit dürfte bei dem hier streitigen Unfallereignis nach keiner der gegenwärtig vertretenen Meinungen ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 II Nr. 3 StGB zu bejahen sein. Ein Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs nach dieser Norm dürfte deshalb hier zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Praxishinweis

Wird einer der deutschen Sprache nicht mächtigen, im Ausland lebenden Person ein Strafbefehl ohne Übersetzung zugesandt, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Hiervon kann bspw. Gebrauch gemacht werden, indem der Einspruch erst erhoben wird, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies ist insbesondere angezeigt, wenn (ohne Berücksichtigung der Verjährung) eine Verurteilung in der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Der Erlass des Strafbefehls führt zwar nicht dazu, dass die Verjährung gemäß § 78 III StGB ruht (Fischer, StGB, § 78b Rn. 11a). Zu beachten ist aber, dass der Strafbefehl gemäß § 78c I Nr. 9 StPO zu einer Unterbrechung der Verjährung führt. Die Verjährung wird durch den Erlass des Strafbefehls unterbrochen, nicht durch seine Zustellung (MüKoStGB/Mitsch StGB § 78c Rn. 17). Das Fehlen einer Übersetzung steht der Unterbrechung der Verjährung daher nicht entgegen. Der Ablauf der Verjährungsfrist ist deshalb unter Berücksichtigung des Strafbefehls gemäß § 78c III StPO zu bestimmen.

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2018.

Mehr zum Thema