OLG Celle: Rentenregress nach fremdverschuldetem Unfall

SGB X §§ 116, 119; BGB § 842

Geht nach § 119 SGB X der Anspruch auf Zahlung der Beiträge auf den Rentenversicherungsträger über, verbleibt dem Geschädigten keine Einzugsermächtigung. Er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung klagen.

OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2020 - 14 W 4/20, BeckRS 2020, 5573

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 08/2020 vom 24.04.2020

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Sachverhalt

Die Klägerin hat am 15.07.1979 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem es zu einem dauernden Körperschaden gekommen ist. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach eintrittspflichtig. Die Haftpflichtversicherung führt gem. § 119 SGB X Beiträge an die Rentenversicherung zugunsten der Geschädigten ab.

Die Klägerin verlangt von der Haftpflichtversicherung einen monatlichen Betrag von 344 EUR, beginnend am 01.10.2019. Dabei soll es um „potentielle Rentenansprüche“ gehen, die ihr im Wege des Erwerbsschadens zu ersetzen seien. Die Klägerin macht insoweit „fiktive überschießend Ansprüche“ geltend, das heißt einen Spitzbetrag, der von der Rentenversicherung nicht gem. § 119 SGB X regressiert wird.

Das LG weist den Antrag auf PKH ab, da ein solcher Anspruch unter keinen Umständen in Betracht komme. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Entscheidung

Das OLG weist die Beschwerde zurück, weil es der Klägerin schon an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bei dem Verkehrsunfall vom 15.07.1979. Im Rahmen des Schadensausgleichs erfüllt die Beklagte ihre Verpflichtungen durch die Abführung der Pflichtversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X. Allenfalls könnte die Klägerin gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen, er sei aufgrund seines Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses verpflichtet, für einen vollständigen Ausgleich des eingetretenen Rentenschadens Sorge zu tragen. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich eines potentiellen „fiktiven überschießenden Rentenanspruchs“ besteht nicht. Auch sei nicht ansatzweise erkennbar, wieso sich der Rentenversicherungsträger hier ggf. rechtswidrig verhalten hätte. Der Beitragsanspruch geht vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über. Dem Geschädigten verbleibt keine Einzugsermächtigung. Er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer klagen.

Praxishinweis

1. Der Senat verweist auf sein früheres Urteil vom 27.06.2012 (BeckRS 2012, 24388). Ein Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger, weil dieser nicht ausreichend regressiert habe, müsse vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden. Diese Auffassung wird von den Sozialgerichten nicht geteilt, die eine Aktivlegitimation des Verletzten, was die Höhe des Beitragsregresses anlangt, ablehnen, s. u.a.  LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2007, 44389.

Denkbar ist allenfalls ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 GG, § 839 BGB, gerichtet auf eine Rentendifferenz, die dadurch entstanden ist, dass der Rentenversicherungsträger die Beiträge pflichtwidrig nicht regressiert hat.

2. Nach dem Sachverhalt hat sich der Unfall im Jahre 1979 ereignet. § 119 SGB X ist am 01.07.1983 in Kraft getreten, so dass von daher Zweifel bestehen, ob der Rentenversicherungsträger hier tatsächlich nach § 119 SGB X Beiträge bei dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung regressiert hat. Ist dies tatsächlich nicht geschehen, weil der Unfall vor Inkrafttreten des § 119 SGB X eingetreten ist, verbleibt der Verletzten ein Anspruch auf Ersatz des Rentenschadens, vgl. BGH, FD-SozVR 2017, 387666.

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2020.