Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 0/2018 vom 13.04.2018
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Sachverhalt
Der Kläger ist Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie. Er betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Psychotherapie. Dort ist die Beigeladene zu 1.) während ihrer Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin tätig gewesen. Mit Wirkung zum 01.01.2012 schlossen beide einen Vertrag über eine „freie Mitarbeit“ der Beigeladenen und beantragten kurz darauf die Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV bei der beklagten DRV Bund. Diese stellte fest, dass die Beigeladene zu 1.) aufgrund der Tätigkeit bei dem Kläger ab 01.01.2012, aufgrund Beschäftigung, der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG wertet die Tätigkeit als Beschäftigung – aufgrund der Einbindung in die Organisation der Praxis. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Entscheidung
Das BSG weist die Beschwerde als unzulässig zurück. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG sei aus dem Vorbringen des Klägers nicht abzuleiten. Vielmehr ist entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 SGB IV die Beschäftigung i.S.d. Sozialrechts auch dann vorliege, wenn die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht gegeben sind. Soweit der Kläger meint, der Parteiwille sei allein maßgebend, ob eine (abhängige) Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliege, befasst er sich nicht damit, dass die Versicherungspflicht in einem Sozialversicherungssystem gesetzlich angeordnet ist und damit der Disposition von Arbeitgeber/Auftraggeber und Arbeitnehmer/Auftragnehmer entzogen ist. Dies verstößt nicht gegen Grundrechte des Klägers, wozu der Senat auf BVerfG, NJW 1996, 2644 und BVerfG, NZS 2008, 142 verweist.
Die Rüge des Klägers, das LSG habe bei der Entscheidungsfindung das vom BSG entwickelte „Arbeitsprogramm“ nicht ausreichend abgearbeitet, sondern eine „mangelhafte Prüfung, Wertung und Gewichtung“ durchgeführt, bezeichnet nicht eine Rechtsfrage, die das LSG im Gegensatz zu einer vom BSG formulierten Rechtsauffassung beantwortet hat. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe seinen Vortrag in Form einer „Check-Liste“ seiner Beweisanträge nicht abgearbeitet, benennt er weder konkrete, prozessordnungsgemäße und von ihm aufrechterhaltene Beweisanträge noch zeigt er einen Verfahrensfehler durch Nichtbefolgung seiner „Check-Liste“ auf. Selbst unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt.
Praxishinweis
1. Die Entscheidung entspricht einer nun wohl als ständig zu bezeichnenden Rechtsprechung des BSG in Sachen Statusfeststellung (vgl. nur zusätzlich BSG, BeckRS 2017, 141033). In der Praxis lassen die Landessozialgerichte die Revision nur noch vereinzelt zu. Das BSG-Urteil zu den Vereinsvorständen vom 16.08.2017 (FD-SozVR 2017, 398406 m. Anm. H. Plagemann) beruht auf einer solchen Zulassung ebenso, wie das Urteil zu dem Erziehungsbeistand (BSG, FD-SozVR 2017, 393326 m. Anm. H. Plagemann). Es muss sich also um eine „Berufsgruppe“ handeln, die offensichtlich zwischen den LSGen unterschiedlich beurteilt wird, so dass der Ruf nach einer klärenden Entscheidung des BSG laut wird, dies auch dann, wenn das BSG zur gleichen Berufsgruppe Nichtzulassungsbeschwerden zuvor zurückgewiesen hat.
2. Man kann in vielen Fällen darüber streiten, ob die Prüfung der Merkmale des „Typus“ Beschäftigungen § 7 SGB IV durch die Landessozialgerichte wirklich so differenziert erfolgt, wie sie vom 12. Senat des BSG in verschiedenen Urteilen vorgezeichnet wurde (dazu auch neuerdings BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R, n.v. zur Weisungsbefugnis seitens des Auftraggebers oder des „Endkunden“ im Dienstleistungsbereich). Die Chancen für eine Nichtzulassungsbeschwerde sind – dies lehren die beiden erwähnten Beschlüsse aus der letzten Zeit – eher gering.
3. Man muss sich im einen oder anderen Fall fragen, ob es wirklich mit dem (verfassungskonformen) Sinn und Zweck einer Versicherungspflicht konform ist, von dem Auftraggeber rückwirkend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anzufordern, hier immerhin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2014, in dem die beigeladene Psychotherapeutin sich – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – selbst krankenversichert hatte. Der Auftraggeber zahlt nun Beiträge an eine Krankenkasse, denen Leistungen nicht gegenüberstehen können. Dies verstößt gegen das seit 2007 geltende Prinzip der Krankenversicherungspflicht für alle und stellt eine „schwere Störung des Äquivalenzprinzips dar“ (dazu BSG, BeckRS 1990, 30732810, Rn. 19).