BGH: Mehrere Abmahnungen gegen verschiedene Rechtsverletzer können eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG sein

RVG § 15 II

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber verschiedenen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentliche gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18, rechtskräftig (LG Hamburg), BeckRS 2019, 20030

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 19/2019 vom 19.09.2019

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Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken «Der Novembermann», «Als der Fremde kam» und «Meine fremde Tochter». Sie hatte der Z. Music GmbH & Co. KG (im Folgenden: Z.) das Recht zum Vertrieb dieser Werke auf DVD eingeräumt. Sie kündigte die bestehenden Lizenzverträge am 06.09.2013 fristlos. Die Z. vertrieb DVDs mit diesen Filmen gleichwohl weiter. Die Klägerin ließ die Beklagte wegen des im Dezember 2016 erfolgten Vertriebs solcher DVDs, die die Beklagte erst nach der Kündigung der Lizenzverträge von Z. bezogen hatte, anwaltlich abmahnen. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen, nach einem Gegenstandswert von 45.000 EUR berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.465,06 EUR. Die Beklagte teilte daraufhin mit, von den DVDs 12 Exemplare verkauft zu haben.

Die Klägerin ließ wegen des Vertriebs von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken durch zehn andere Unternehmen oder Personen im Dezember 2016 und Januar 2017 sowie durch zwei andere Unternehmen im August 2016 und im September 2017 weitere Abmahnungen aussprechen. Insgesamt wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 42 Rechtsverletzungen abgemahnt. Die in den Abmahnungen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren jeweils auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.000 EUR pro Rechtsverletzung berechnet. Die Klägerin verlangte von der Beklagten neben der Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.465,06 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz fiktive Lizenzgebühren in Höhe von 36 EUR (3 EUR pro vertriebener DVD).

Das AG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten verurteilte das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 341,56 EUR nebst Zinsen und von Schadensersatz in Höhe von 36 EUR. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin ihren auf Zahlung der übrigen Abmahnkosten gerichteten Klageantrag weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidung: Auftragserweiterung, einheitlicher Rahmen

Die Revision wende sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten der Höhe nach auf lediglich 341,56 EUR belaufe. Das Berufungsgericht habe angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit zehn weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, sodass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Das Berufungsgericht habe weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 42 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 EUR pro Verletzung, mithin 630.000 EUR. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale in Höhe von 4.781,90 EUR habe die Beklagte 3/42, mithin 341,56 EUR zu tragen, da sie wegen dreier Titel abgemahnt worden sei.

Zu Recht habe das Berufungsgericht angenommen, dass die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung mit den weiteren im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstelle. Eine Angelegenheit könne auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt werde. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliege oder ein neuer Auftrag erteilt worden sei, sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die im Einzelfall von der Klägerin getroffenen Entscheidungen über die Vornahme weiterer Abmahnungen mit Blick auf den zuvor ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrag, eine Mehrzahl von Tätern und Rechtsverletzungen zu ermitteln, sich als sukzessiv erweiterter Auftrag im Rahmen eines einheitlichen Gesamtgeschehens darstellen.

Die Revision mache weiterhin ohne Erfolg geltend, der Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit stehe im Streitfall entgegen, dass die verschiedenen Gegenstände im Falle der gerichtlichen Geltendmachung aufgrund des unterschiedlichen Sitzes der zu verklagenden Unternehmen nicht in einem Verfahren erfolgen könne. Bei der Prüfung der Frage, ob ein außergerichtliches Vorgehen mit mehreren Gegenständen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstelle, komme es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsanwalt diese Gegenstände aufgrund etwa der sachlichen und zeitlichen Verbundenheit mittels eines einheitlichen Vorgehens bearbeiten könne. Die gerichtliche Zuständigkeit für eine etwaige, erst später erfolgende Klageerhebung sei hierfür kein aussagekräftiges Kriterium.

Praxishinweis

Der stets etwas schillernde Begriff der Angelegenheit wird vom BGH in der berichteten Entscheidung weiter konkretisiert. Was das Kriterium des einheitlichen Auftrags anbelangt, liegt die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach der zunächst erteilte Auftrag vor dessen Beendigung auch ergänzt werden kann (BGH, NJW 2010, 3035 [22] m. Anm. Mayer FD-RVG 2010, 308291; BGH, BeckRS, 2011, 17991 [14] m. Anm. Mayer FD-RVG 2011, 320339). Bei dem weiteren Kriterium, welches bei der Entscheidung des BGH eine Rolle spielte, nämlich der Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit, bringt die Entscheidung des BGH Neues. Denn während bislang vertreten worden ist, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen desselben Rahmens auch die Gerichtszuständigkeiten für die Geltendmachung unterschiedlicher Ansprüche böten (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 15 Rn. 10), stellt sich der BGH in der berichteten Entscheidung ausdrücklich auf den Standpunkt, dass die gerichtliche Zuständigkeit für eine etwaige erst später erfolgende Klageerhebung kein aussagekräftiges Kriterium für die Frage sei, ob ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit außergerichtlich vorliegt.

Redaktion beck-aktuell, 19. September 2019.