BGH: Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte bei mehreren Klägern in Wohnungseigentumssachen

GKG § 49 I 2, 3

Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49 a I 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Die Wertgrenze des § 49 a I 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZR 120/17, BeckRS 2019, 9567

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 12/2019 vom 05.06.2019

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 24.10.2018 verwarf der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28.2.2017 auf deren Kosten als unzulässig und setzte den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 167.200 EUR fest. Hiergegen wandte sich der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 4.12.2018, in dem er unter Hinweis auf die Obergrenze des § 49 a I 3 GKG geltend machte, der Gegenstandswert sei lediglich auf 5.000 EUR festzusetzen. Die Gegenvorstellung des Klägers wurde vom BGH zurückgewiesen.

Entscheidung: Summe der Einzelverkehrswerte bei mehreren Klägern maßgeblich

Der Einwand des Klägers, die Obergrenze des § 49 a I 3 GKG werde überschritten, gebe keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung.

Gem. § 49 a I 3 GKG, der auch für das Beschwerdeverfahren gelte, dürfe der Wert „in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen". Die Frage, wie die Obergrenze des § 49 a I 3 GKG bei mehreren Klägern zu bestimmen sei, werde unterschiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht sei der höchste Einzelverkehrswert heranzuziehen, während andere den niedrigsten Einzelverkehrswert für maßgebend hielten. Nach einer dritten Ansicht seien in einem solchen Fall die Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller Kläger zu addieren. Der Senat habe diese Frage bislang offengelassen. Er beantworte sie iSd zuletzt genannten Ansicht. Bei mehreren Klägern entspreche der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49 a I 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bilde, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer.

Hierfür spreche schon der Wortlaut. Das Gerichtskostengesetz verwende den Begriff „des Klägers" auch außerhalb von § 49 a GKG nicht zur Bezeichnung eines speziellen individuellen Klägers, sondern iSv „Klagepartei".

Für dieses Verständnis der Norm sprächen auch systematische Erwägungen. In der Vorschrift selbst werde ausdrücklich in kumulativer Form auch das Wohnungseigentum der auf seiner Seite Beigetretenen genannt. Wenn aber im Falle des Beitritts auch die Verkehrswerte des Wohnungseigentums der Beigetretenen hinzuzurechnen seien, müsse Entsprechendes erst recht für den Fall gelten, dass auf der Klägerseite mehrere Kläger stünden. Nur das entspreche dem in § 39 I GKG geregelten allgemeinen Grundsatz, wonach mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren zusammengerechnet würden, wenn nichts anderes bestimmt sei. Dass letzteres für den Fall der subjektiven Klagehäufung von dem Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, lasse sich dem Wortlaut des § 49 a I 2 und 3 GKG nicht entnehmen.

Die Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte der klagenden Wohnungseigentümer bei § 49 a I 3 GKG entspreche auch dem Verständnis, das überwiegend zu § 49 a I 2 GKG vertreten werde. Danach dürfe der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Die Wertgrenze des § 49 a I 2 GKG bestimme sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen. Zwar werde insoweit vertreten, dass bei einer Beschlussanfechtung durch mehrere Eigentümer als Streitgenossen (§ 47 1 WEG) zur Ermittlung des Mindestinteresses auf denjenigen Streitgenossen mit dem höchsten Einzelinteresse und zur Ermittlung des Höchstbetrages auf jenen mit dem geringsten Einzelinteresse abzustellen sei. Diese Auffassung finde aber im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 49 a I 2 GKG seien bei der Bestimmung des Einzelinteresses die Interessen des Klägers und der auf seiner Beigetretenen zu berücksichtigen. Mit dieser gesetzgeberischen Wertung sei nicht vereinbar, von einer Addition der Interessen aller Kläger abzusehen. Dies gelte im gleichen Maße für die in § 49 a I 3 WEG bestimmte Obergrenze.

Stattdessen auf den niedrigsten oder höchsten Einzelverkehrswert abzustellen, lasse sich auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck der Obergrenze rechtfertigen. Die Vorschrift diene der Durchsetzung des Justizgewährleistungsanspruchs. Sie solle zwar vermeiden, dass ein bezogen auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko entstehe. Der einzelne Kläger werde bei einer Addition der Einzelinteressen wie auch bei der Addition der Verkehrswerte des Wohnungseigentums aller klagenden Wohnungseigentümer nach der gesetzgeberischen Wertung aber nicht mit einem Kostenrisiko belastet, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren stehe. Das bestehende Kostenrisiko werde durch die Gebührendegression bei einem steigenden Streitwert, die Möglichkeit einer Mehrfachvertretung durch einen Prozessbevollmächtigten sowie durch die Verteilung der Kosten im Innenverhältnis der Kläger abgefedert.

Dass die Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungen der Kläger zu 1 und 2 niedriger seien als der festgesetzte Gegenstandswert, lasse sich nicht feststellen.

Mangels ausreichender Darlegung geeigneter Schätzungsgrundlagen könne nicht festgestellt werden, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat die Obergrenze des § 49 a I 3 GKG überschreite.

Praxishinweis

Der BGH hat die Streitfrage, wie die Obergrenze des § 49 a I 3 GKG zu berechnen ist, wenn mehrere Kläger vorhanden sind, nunmehr entschieden und stellt auf die Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer ab (siehe zur Problemlage auch Fölsch in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 49 a Rn. 108 ff.).

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2019.