OVG Weimar: Kein neuer Gebührenanspruch des Rechtsanwalts trotz Ruhen des Verfahrens seit mehr als zwei Jahren

RVG § 15 V 2

Mangels «Erledigung des Auftrags» im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde. (Leitsatz des Gerichts)

OVG Weimar, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18 (VG Weimar), BeckRS 2018, 39861

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 07/2019 vom 27.03.2019

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Sachverhalt

Am 6.6.2012 erhob die Beschwerdeführerin beim VG Weimar eine Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beschwerdegegners zu ihrer Nachdiplomierung zur «Betriebswirtin (FH)» begehrte. Dieses Klageverfahren wurde zunächst unter dem Az. 2 K 648/12 We geführt. Mit Verfügung vom 11.10.2012 übersandte der zuständige Berichterstatter das Urteil vom 14.6.2012 (Az. 2 K 1134/11 We) in einem gleichgelagerten Fall und verwies darauf, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei. Er stellte anheim, bis zu einer Entscheidung des Thüringer OVG das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Auf entsprechenden Antrag der Beteiligten ordnete das VG durch Beschluss vom 9.11.2012 das Ruhen des Verfahrens an. Mit Verfügung vom 17.5.2013 ließ der Berichterstatter das Verfahren (als statistisch) erledigt austragen. Mit Schriftsatz vom 14.3.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren wieder auf, teilte mit, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Abschluss zuerkannt worden sei und erklärte das Verfahren für erledigt. Mit Verfügung vom 28.3.2018 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde und nunmehr das Az. 2 K 663/18 We trage. Nachdem der Beschwerdegegner sich der Erledigungserklärung angeschlossen hatte, stellte das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom 20.4.2018 unter dem Az. 2 K 663/18 We ein.

Mit Schriftsatz vom 3.5.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Kostenfestsetzungsantrag, mit dem ua zwei Verfahrensgebühren geltend gemacht wurden. Durch Beschluss setzte die Urkundsbeamtin des VG Weimar die von dem Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Kosten auf 2.158,95 EUR fest. Dieser Betrag umfasste auch eine zweite Verfahrensgebühr iHv 845 EUR (VV 3100 RVG), die auf Grundlage des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG zuerkannt wurde.

Insoweit legte der Beschwerdegegner Erinnerung ein und machte geltend, dass die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zu einer Erledigung geführt habe. Dieser Erinnerung des Beschwerdegegners gab das VG durch Beschluss statt.

Entscheidung: Nur vorübergehende Unterbrechung des Verfahrens durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens; Rechtsanwalt muss jederzeit mit der Fortführung des Verfahrens rechnen

Die Beschwerde hatte vor dem OVG Weimar keinen Erfolg. Das VG habe der Erinnerung des Beschwerdegegners zu Recht stattgegeben. Dem Beschwerdeführer stehe keine weitere Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG) zu. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG lägen nicht vor. Nach der vorgenannten Bestimmung gelte eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt sei. Eine Erledigung des Auftrags iSd § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (und auch des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG) trete erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt habe. Dies sei bei einer Ruhensanordnung und einer daran anknüpfenden Austragung des Verfahrens als statistisch erledigt nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens führe lediglich zu einer (vorübergehenden) Unterbrechung des Verfahrens. Der Rechtsanwalt müsse jederzeit mit einer Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen seien.

Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Bereits im Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens des Verfahrens sei die Fortführung des Verfahrens bei Vorliegen einer Entscheidung des OVG (bzw. Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils) in dem gleichgelagerten Verfahren beabsichtigt gewesen. Ein neuer Auftrag sei bei einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht erforderlich, da der Prozessbevollmächtigte weiterhin beauftragt bleibe. Soweit in der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Wiederaufnahme des Verfahrens ein neues Aktenzeichen vergeben werden müsse, sei dies nur auf den Umstand zurückzuführen, dass es (noch) keine technische Möglichkeit gebe, ein als statistisch erledigt ausgetragenes Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortzuführen. Keiner der Beteiligten könne ungeachtet dessen, ob ihm die statistische Austragung mitgeteilt werde oder nicht, daraus schlussfolgern, dass das Verfahren und damit der Auftrag sich erledigt habe.

Allein der Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt in ein Verfahren wieder neu einarbeiten müsse, wenn ein längerer Zeitraum vergangen sei, ohne dass es betrieben worden sei, zwinge nicht zu der Schlussfolgerung, dass § 15 Abs. 5 S. 2 RVG in allen Fällen analog anzuwenden sei, wenn dieser Zeitraum zwei Jahre erreiche. Ungeachtet dessen, dass dies ein Beweggrund für die Einführung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gewesen sein möge, ändere es nichts daran, dass die Erledigung eines (früheren) Auftrags und damit schon die Entstehung (hier) einer Verfahrensgebühr Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung sei. Dies sei bei Unterbrechung eines noch nicht erledigten Verfahrens nicht der Fall.

Praxishinweis

Wie für das OVG Bautzen (BeckRS 2018, 558 mAnm Mayer FD-RVG 2018, 405779) entsteht auch für das OVG Weimar bei einer Ruhensanordnung des Verfahrens, auch wenn das Verfahren mehr als zwei Jahre geruht hat, keine neue Angelegenheit iSd § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Der BGH hat zwar ein erneutes Entstehen von Anwaltsgebühren bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, zugebilligt (BeckRS 2017, 142271 mAnm Mayer FD-RVG 2018, 402977). Dem OVG Weimar ist jedoch zuzugestehen, dass beide Konstellationen entscheidende Unterschiede aufweisen. Während im vom BGH entschiedenen Fall der Anwalt nach Ablauf der Einspruchsfrist und der Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr mit einer Fortführung hatte rechnen müssen, liegen die Dinge bei einer Ruhensanordnung anders, bei der der Rechtsanwalt mit der Fortführung des Verfahrens rechnen muss. Unbefriedigend bleibt aber, dass der Gesichtspunkt, dass der Anwalt sich nach Ablauf von mehr als zwei Kalenderjahren in die Akte wieder einarbeiten muss, unabhängig davon, worauf der Zeitablauf zurückzuführen ist, letztlich nicht entscheidend ist.

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2019.