OLG Bamberg: Vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar

VV 2300 RVG; ZPO § 91, 103

Bei einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Kostenposition, welche der Festsetzung im Verfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO grundsätzlich nicht zugänglich ist. Eine Ausnahme ist aus prozessökonomischen Gründen jedoch dann zu machen, wenn in einem Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden sollen. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass die zu erstattende Geschäftsgebühr auch der Höhe nach in dem Vergleich eindeutig beziffert wird. Eine Einbeziehung außergerichtlicher Anwaltsgebühren ist ferner dann geboten, wenn der Vergleich zwar keine Bezifferung, aber eine Einigung über den Gebührensatz und über den Gegenstandswert enthält. (Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2018 - 4 W 41/18, BeckRS 2018, 18813

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 24/2018 vom 28.11.2018

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Sachverhalt

In einem Rechtsstreit schlossen die Parteien am 21.11.2017 vor dem LG W. folgenden Vergleich:

„1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 13.600 EUR zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung. (…)

2. Von den Kosten des Rechtsstreits, den vorgerichtlichen Kosten der Klägerin und des Vergleichs tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin nicht Bestandteil der Ziffer 1 des Vergleichs sind.“

Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs wurde vom LG auf 18.187,35 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entsprach der Höhe des eingeklagten Werklohns. Daneben hatte die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten iHv 1.412 EUR unter Ansatz einer 2,0 -Gebühr aus einem Wert von 18.187,35 EUR geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.2.2018 setzte die zuständige Rechtspflegerin des LG die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten fest. Den Ansatz der außergerichtlichen Kosten lehnte sie ab, da es sich nicht um eine im Streitverfahren entstandene Gebühr handele. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin verwies auf die im Vergleich unter Ziffer 2 getroffene Regelung: Mit dieser hätten die Parteien sicherstellen wollen, dass die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen seien. Die Rechtspflegerin half der Beschwerde mit Beschluss nicht ab und legte die Akten dem OLG Bamberg zur Entscheidung vor. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Entscheidung: Vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr der Festsetzung im Verfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO grds. nicht zugänglich, Ausnahme bei eindeutiger Bezifferung oder Einigung im Vergleich über Gebührensatz und Gegenstandswert

Zutreffend sei der Ausgangspunkt des LG, wonach es sich bei einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr um eine Kostenposition handele, welche der Festsetzung im Verfahren gem. §§ 103 ff. ZPO grds. nicht zugänglich sei. Das Kostenfestsetzungsverfahren sei nur für „Prozesskosten“ vorgesehen, § 103 I ZPO. Rechtsanwaltsgebühren seien nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Hintergrund sei, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach seiner Ausgestaltung als stark formalisiertes Massenverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten sei. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozessgeschehens – gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits – vorgenommen würden, seien aus den Prozessakten nicht ersichtlich.

Eine – vom LG nicht in Erwägung gezogene – Ausnahme werde aus prozessökonomischen Gründen jedoch dann gemacht, wenn in einem Vergleich ausdrücklich bestimmt sei, dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden sollen. Zusätzliche Voraussetzung sei nach überwiegender Meinung aber, dass die zu erstattende Geschäftsgebühr auch der Höhe nach in dem Vergleich eindeutig beziffert werde. Bei der Frage, ob ein derartiger Ausnahmefall angenommen werden könne, sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren in erster Linie dem Schutz der jeweils kostenpflichtigen Partei diene. Stelle diese im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Entstehung und Prozessbezogenheit bestimmter Kosten unstreitig und erkläre sich zur Übernahme solcher Kosten bereit, bestehe kein Grund, die Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zuzulassen. Entscheidendes Kriterium sei daher nicht, ob eine Bezifferung vorliege, sondern ob sich die Regelungen im Kostenvergleich für eine rasche und vereinfachte Klärung eignen, auf die das Festsetzungsverfahren zugeschnitten sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Einbeziehung außergerichtlicher Anwaltsgebühren auch dann geboten, wenn der Vergleich zwar keine Bezifferung, aber eine Einigung über den Gebührensatz und über den Gegenstandswert enthalte. Nicht ausreichend sei es demgegenüber, wenn in einem Vergleich lediglich eine Kostenquote vereinbart werde, die auch auf vorgerichtlich entstandene Kosten Anwendung finden solle.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweise sich die Entscheidung des LG im Ergebnis als zutreffend. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Einbeziehung der außergerichtlichen Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren würden nicht vorliegen.

Zwar werde im Vergleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin vom Beklagten mit einer Quote von 3/4 zu erstatten seien. Auf welchen Betrag diese Quote Anwendung finden solle, bleibe jedoch offen. Es werde weder eine Aussage darüber getroffen, ob der der angemeldeten Forderung zu Grunde liegende Gebührensatz von 2,0 angemessen sei, noch darüber, von welchem Gegenstandswert ausgegangen werden solle.

Praxishinweis

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur für Prozesskosten vorgesehen, nicht für Rechtsanwaltskosten aufgrund außergerichtlicher Tätigkeit. Eine Ausnahme wird aus prozessökonomischen Gründen bei einer entsprechenden Regelung in einem Vergleich zugelassen, wobei aber dann die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr auch der Höhe nach in dem Vergleich eindeutig beziffert sein muss (BGH BeckRS 2005, 1959 und OLG Naumburg BeckRS 2012, 02510). Das OLG Bamberg legt einen etwas großzügigeren Maßstab an und lässt auch neben einer ausdrücklichen Bezifferung eine Einigung über den Gebührensatz und über den Gegenstandswert genügen.

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2018.