KG: Jahresbetrag Streitwert bei Klageanträgen auf Feststellung einer Mietminderung

ZPO § 3, 9; GKG § 41 V

Der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung ist bei vom Vermieter behebbaren Mängeln entsprechend dem geschätzten Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung von zwölf Monaten mit dem Jahresbetrag anzusetzen. (Leitsatz der Schriftleitung)

KG, Beschluss vom 05.07.2018 - 8 W 32/18, BeckRS 2018, 23809

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 23/2018 vom 14.11.2018

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Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Beseitigung diverser Mängel (Klageantrag zu 1), auf Feststellung einer Mietminderung um monatlich 188,47 EUR ab dem 1.4.2016 bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel (Klageantrag zu 2) und sowie auf Rückzahlung einer Überzahlung der Miete iHv 1.319,29 EUR in Anspruch. Im Laufe der ersten Instanz erklärten die Parteien den Rechtsstreit wegen einzelner Mängel übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Teilurteil vom 10.11.2016 wurde die Beklagte zur Beseitigung weiterer Mängel verurteilt und die Klage wegen eines Mangels abgewiesen. Ferner holte das LG Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über einen Mangel am Oberlicht ein. Im Verlauf der ersten Instanz beantragte die Klägerin statt Feststellung einer Mietminderung wegen einzelner Mängel Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 2.059,06 EUR. Die Beklagte wurde mit Schlussurteil vom 15.6.2017 zur Beseitigung eines Mangels am Oberlicht (Antrag zu 1) und zur Zahlung von 3.251,42 EUR (Antrag zu 2) verurteilt, ferner stellte das LG fest, dass die Klägerin zur monatlichen Minderung der Miete von 75,39 EUR (47,12 EUR + 28,27 EUR) bis zur vollständigen Beseitigung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Mängel berechtigt ist (Antrag zu 3). Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen das Schlussurteil. Das AG setzte den Streitwert erster Instanz auf 11.496,67 EUR (Klageantrag zu 1) 2.261,64 EUR, Klageantrag zu 2) 7.915,74 EUR (42 x 188,47 EUR) und Klageantrag zu 3) 1.319,29 EUR) fest. Das LG setzte den Berufungsstreitwert auf 4.495,34 EUR (Antrag zu 1) 339,24 EUR, Antrag zu 2) 904,68 EUR (12 x 75,39 EUR) und Antrag zu 3) 3.251,42 EUR) fest.

Mit der Beschwerde machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend, der Streitwert für den Antrag zu 2) sei nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

Das KG änderte den Beschluss des AG ab und setzte den Streitwert für die erste Instanz auf 5.842,57 EUR und den Berufungsstreitwert auf 5.776,97 EUR fest.

Entscheidung: § 41 V GVG nicht maßgebend; Jahresbetrag entsprechend dem geschätzten Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mangelbeseitigung maßgeblich

Der Senat halte an der ständigen Rechtsprechung beider für Mietsachen zuständigen Senate des Kammergerichts fest, dass der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung – wie auch vom BGH (NJW-RR 2017, 204) entschieden – nicht gemäß oder analog § 41 V GVG zu bestimmen sei, dass aber der Ansatz einer Mietminderung für 3 ½ Jahre entsprechend § 9 S. 1 ZPO bei vom Vermieter behebbaren Mängeln nicht der üblichen Dauer bis zur Mangelbeseitigung entspreche und dass im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung im Regelfall der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung auf 12 Monate geschätzt werden könne.

Den Streitwert erster Instanz habe der Senat hinsichtlich des Antrages zu 2, festzustellen, dass die Klägerin zur Minderung der Miete iHv 188,47 EUR berechtigt sei, gem. § 63 III GKG von Amts wegen geändert. Hierfür spiele keine Rolle, dass einzelne Mängel im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz beseitigt worden, andere Mängel bis über ein Jahr hinaus nicht beseitigt worden seien. Für die Wertberechnung maßgebend sei gem. § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleite, hier also die Klageeinreichung am 23.3.2016. Der Senat, der den Streitwert gem.§ 3 ZPO iVm § 48 I 1 GKG nach freiem Ermessen festsetze, gehe davon aus, dass aus damaliger Sicht eine Mangelbeseitigung innerhalb eines Jahres zu erwarten gewesen sei.

Der Streitwert erster Instanz belaufe sich daher für den Klageantrag zu 1) auf 2.261,64 EUR, für den Klageantrag zu 2) auf 2.261,64 EUR (12 x 188,47 EUR) und für den Klageantrag zu 3) auf 1.319,29 EUR. Die Umstellung des Feststellungsantrages betreffend einzelne Mängel in den Antrag auf Zahlung von 2.059,06 EUR habe den Wert nicht erhöht.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens sei gem. § 40 GKG nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 14.7.2017 zu bemessen. Der Senat schätze, dass seinerzeit damit zu rechnen war, bis zur Beseitigung des Mangels am Oberlicht würden (weitere) 12 Monate vergehen, seit März 2016 insgesamt also rund 29 Monate. Der Wert zweiter Instanz betrage danach für den Antrag zu 1) 339,24 EUR (12 x 28,27 EUR), für den Antrag zu 2) 2.186,31 EUR (29 x 75,39 EUR) und Antrag zu 3) 3.251,42 EUR = 5.776,97 EUR.

Praxishinweis

Nach dem BGH ist bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete der Streitwert nicht gem. § 41 V 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 I 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen (NJW-RR 2017, 204 mAnm Mayer FD-RVG 2016, 380766). Das KG folgt dem BGH zwar darin, dass § 41 V GVG nicht direkt oder analog anwendbar ist, kommt aber mit der Erwägung, dass das Feststellungsinteresse in der Regel auf den Jahresbetrag zu schätzen sei, weil die Minderung bis zur Mangelbeseitigung von der im Zeitpunkt der Klageinreichung absehbaren Dauer bis zum Erlass und zur Vollstreckung eines (vorläufig vollstreckbaren) Titels abhänge und diese eher mit einem Jahr als mit 3 ½ Jahren anzunehmen sei, wiederum zum Jahresbetrag als Streitwert (vgl. auch KG BeckRS 2016, 10427; BeckRS 2016, 11532 mAnm Mayer FD-RVG 2016, 379777; vgl. im Übrigen zur Thematik auch Winkler in BeckOK Streitwert Mietrecht Mängelansprüche Rn. 5 ff.).

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2018.