AG Hechingen: Schadensersatz für den Anwalt bei grundlosem Anwaltswechsel vor Bewilligung von PKH/VKH

BGB § 162

Ein grundloser Anwaltswechsel vor der Bewilligung von PKH/VKH stellt eine treuwidrige Bedingungsvereitelung entsprechend dem Rechtsgedanken von § 162 BGB dar und begründet einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden besteht in den im PKH/VKH-Antragsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)

AG Hechingen, Urteil vom 28.07.2016 - 6 C 145/16, BeckRS 2016, 113048

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 03/2017 vom 08.02.2017

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Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte am 12.5.2015 die Kläger mit der Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für die Ehescheidung beim Amtsgericht. Plötzlich und ohne Nennung von Gründen kündigte sie in der Folge das Mandat der Kläger und betraute ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Kläger machten daraufhin für ihre Tätigkeit im VKH-Antragsverfahren eine 1,0 Verfahrensgebühr VV 3335 RVG nebst Pauschale für Post- und Telekommunikation VV 7002 RVG und Mehrwertsteuer VV 7008 RVG iHv insgesamt 566 EUR gegen die Beklagte gerichtlich geltend. Die Klage hatte vor dem AG Hechingen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die Kläger hätten einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB (c.i.c.). Ein Schuldverhältnis bestehe zwischen den Parteien in Gestalt eines aufschiebend bedingten Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 158 I BGB). Die Beklagte habe die Kläger mit der Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für die Ehescheidung beauftragt. Ein Anwalt, der im PKH-Verfahren tätig war, könne von der Partei grds. Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn es zu keiner Beiordnung des Anwalts komme. Allerdings schulde die Partei eine Vergütung nicht, wenn ausdrücklich oder nach den Umständen klar gewesen sei, dass die Partei den Anwalt nur bei PKH-Gewährung und Beiordnung beauftragen konnte und wollte. Hiervon sei anhand der vorliegenden Umstände auszugehen. Das Mandat sei aufgrund der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Kläger erteilt worden.

Die Beklagte habe ihre Pflicht aus dem oben genannten Schuldverhältnis verletzt. Indem sie das Mandat plötzlich und ohne Nennung von Gründen kündigte und ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute, habe sie den Bedingungseintritt und das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrags treuwidrig vereitelt. Die Fiktion des Bedingungseintritts sei nach § 162 BGB grds. nur auf rechtsgeschäftliche Bedingungen und nicht wie vorliegend auf Rechtsbedingungen (die Beiordnung der Kläger) anwendbar. Der allgemeine Rechtsgedanke des § 162 BGB sei jedoch entsprechend anzuwenden. Die Vertragsparteien seien nach Treu und Glauben verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen.

Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Anlass, Zweck, Beweggrund und Inhalt des Rechtsgeschäfts, dass die Vereitelung des Bedingungseintritts durch die Beklagte treuwidrig war. Vorliegend habe die Beklagte plötzlich und ohne Angabe von Gründen das Mandat gekündigt und ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Somit habe sie die Kläger vor vollendete Tatsachen gestellt und ihr berechtigtes Vertrauen in das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrags erschüttert. Gerade wenn ein Rechtsanwalt durch eine mittellose Partei mit der Stellung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe beauftragt werde, dürfe er berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Partei auch mit seiner Beiordnung für das Hauptverfahren einverstanden ist und ohne wichtigen Grund keinen zweiten Anwalt beauftragt.

Die Beklagte habe die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sie habe keine nachvollziehbaren Gründe für den Anwaltswechsel dargelegt, weshalb die Vermutung nicht widerlegt worden sei. Den Klägern sei durch ihr Tätigwerden im Vertrauen auf den Bedingungseintritt ein kausaler Schaden iHv 566 EUR entstanden. Für ein isoliertes VKH-Antragsverfahren entstehe eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. VV 3335 RVG. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts im Hauptverfahren von 8.000 EUR belaufe sich die Gebühr auf 456 EUR. Unter Berücksichtigung einer Pauschale für Post und Telekommunikation gem. VV 7002 RVG und Mehrwertsteuer gem. VV 7008 RVG ergebe sich ein Gesamtbetrag von 566 EUR.

Ob die Kläger sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, indem sie die Beklagte nicht darüber aufgeklärt haben, dass unabhängig von der Entscheidung über den VKH-Antrag Gebührentatbestände verwirklicht werden, müsse nicht entschieden werden. Die Beratung vor Einreichung eines PKH-Antrags durch den Rechtsanwalt besteht darin, dass der Anwalt den Mandanten über die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrages unterrichtet. Der VKH-Antrag der Beklagten sei bewilligt worden, weshalb eine ggf. fehlerhafte Beratung nicht kausal für den Schaden wäre. Zudem sei das Mandat aufschiebend bedingt für den Fall der Bewilligung von VKH geschlossen worden, weshalb den Klägern bei Ablehnung der VKH keine Ansprüche zugestanden wären. Eine weitergehende Beratungspflicht für den Fall eines Anwaltswechsels vor Bewilligung der VKH bestehe nach Ansicht des Gerichts nicht. Dies wäre eine Beratung im Hinblick auf treuwidriges Verhalten, was keinem Vertragspartner und damit auch nicht den Klägern abverlangt werden könne. Eine vertragliche Beratungspflicht über den Fall der Treuwidrigkeit bestehe nicht.

Praxistipp

Gerade noch einmal gut gegangen ist das Fazit dieser Entscheidung des AG Hechingen. Insbesondere die These, dass eine Beratungspflicht für den Fall eines Anwaltswechsels vor Bewilligung der VKH nicht bestehe, ist zwar aus Anwaltssicht zu begrüßen, allerdings nicht unbedingt zwingend. Denn wenn schon nach der Beiordnung vor Abschluss eines Mandatsvertrages und Erteilung einer Prozessvollmacht eine Beratungspflicht des Anwalts, beispielsweise im Hinblick auf die Gebührenpflichtigkeit seiner Tätigkeit bei (teilweiser) Versagung der PKH bejaht wird (Dürbeck in Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 814), liegt eine Beratungspflicht im Hinblick auf eine Vergütungspflicht für die Gebühren des PKH/VKH-Antragsverfahren vor erfolgter Beiordnung durchaus nahe.

Redaktion beck-aktuell, 13. Februar 2017.

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