BGH: Ana­lo­ge An­wen­dung des § 7 Abs. 1 S. 3 Heiz­kos­tenV im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht

WEG § 16 III; Heiz­kos­tenV §§ 7 I 3, 9a

1. § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz­kos­tenV ist auch im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht auf über­wie­gend un­ge­dämm­te, aber nicht frei­lie­gen­de Lei­tun­gen der Wär­me­ver­tei­lung nicht ana­log an­wend­bar.

2. In den Fäl­len der sog. Rohr­wär­me­ab­ga­be kann eine Ver­tei­lung der Kos­ten des Wär­me­ver­brauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 1 und 2 Heiz­kos­tenV er­fol­gen, wenn von den elek­tro­ni­schen Heiz­kos­ten­ver­tei­lern in­fol­ge der Rohr­wär­me­ver­lus­te we­ni­ger als 20 % der ab­ge­ge­be­nen Wär­me­men­gen er­fasst wird.

BGH, Ur­teil vom 15.11.2019 - V ZR 9/19, BeckRS 2019, 39775

An­mer­kung von
Rechts­an­walt Prof. Dr. Wolf-Rü­di­ger Bub, Rechts­an­walt Ni­ko­lay Pra­ma­tar­off, Rechts­an­wäl­te Bub, Mem­min­ger & Part­ner, Mün­chen und Frank­furt a.M.

Aus beck-fach­dienst Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht 06/2020 vom 26.03.2020

Diese Ur­teils­be­spre­chung ist Teil des zwei­wö­chent­lich er­schei­nen­den Fach­diens­tes Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Neben wei­te­ren aus­führ­li­chen Be­spre­chun­gen der ent­schei­den­den ak­tu­el­len Ur­tei­le im Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht be­inhal­tet er er­gän­zen­de Leit­satz­über­sich­ten und einen Über­blick über die re­le­van­ten neu er­schie­ne­nen Auf­sät­ze. Zudem in­for­miert er Sie in einem Nach­rich­ten­block über die wich­ti­gen Ent­wick­lun­gen in Ge­setz­ge­bung und Pra­xis. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen und eine Schnell­be­stell­mög­lich­keit fin­den Sie unter www.​beck-​online.​de.


Sach­ver­halt

Die Par­tei­en bil­den eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­ge be­steht aus 154 Woh­nun­gen in Mehr­fa­mi­li­en­dop­pel­häu­sern. Die Klä­ge­rin ist Ei­gen­tü­me­rin von 20 Dach­ge­schoss­woh­nun­gen. Nach § 11 Abs. 2 b) der Tei­lungs­er­klä­rung wer­den die Heiz­kos­ten nach Ver­brauch ab­ge­rech­net, was durch Be­schluss der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer da­hin­ge­hend kon­kre­ti­siert wor­den ist, die Heiz­kos­ten im Ver­hält­nis von 30 % Grund­kos­ten und 70 % Ver­brauchs­kos­ten auf­zu­tei­len. Die Heiz­kör­per in den Woh­nun­gen sind mit elek­tro­nisch mes­sen­den Heiz­kos­ten­ver­tei­lern aus­ge­stat­tet. Die im Kel­ler der Häu­ser ver­lau­fen­den Lei­tun­gen sind frei­lie­gend und über­wie­gend ge­dämmt. Die Ver­teil­lei­tun­gen in­ner­halb der Woh­nun­gen lie­gen unter Putz. Sie sind schlecht oder gar nicht ge­dämmt.

Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer haben in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung vom 28.11.2015 die Haus­geld­ab­rech­nun­gen für das Jahr 2014 ge­neh­migt. Die Auf­tei­lung der hier­in ent­hal­te­nen Heiz­kos­ten er­folg­te zu 30 % als Grund­kos­ten und zu 70 % nach Ver­brauch. Die Klä­ge­rin hat be­an­tragt, den Be­schluss der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung in­so­weit für un­gül­tig zu er­klä­ren, als die Haus­geld­ab­rech­nun­gen für sie für das Jahr 2014 ge­neh­migt wor­den sind. Das Amts­ge­richt hat der Klage statt­ge­ge­ben.

Die Be­ru­fung der üb­ri­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ist er­folg­los ge­blie­ben. Das Be­ru­fungs­ge­richt meint, die der Klä­ge­rin er­teil­ten Jah­res­ein­zel­ab­rech­nun­gen für 2014 ent­sprä­chen nicht ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung, weil die ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Um­la­ge der Heiz­kos­ten zu einer Ver­tei­lung führe, die kei­nen nach­voll­zieh­ba­ren Bezug zu dem tat­säch­li­chen Nut­zer­ver­hal­ten auf­wei­se. Die Rohr­lei­tun­gen in den Woh­nun­gen gäben auf­grund der feh­len­den Däm­mung Wärme ab und trü­gen somit zur Be­hei­zung der Räume bei. Das führe dazu, dass ein we­sent­li­cher An­teil des Wär­me­ver­brauchs von den Heiz­kos­ten­ver­tei­lern nicht er­fasst werde. Eine Ver­tei­lungs­ge­rech­tig­keit könne nur durch eine Be­stim­mung des Wär­me­ver­brauchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz­kos­tenV her­bei­ge­führt wer­den. Zwar sei die Vor­schrift nicht un­mit­tel­bar an­wend­bar, weil die Ver­teil­lei­tun­gen in­ner­halb der Woh­nun­gen nicht frei, son­dern unter Putz lägen. Die Vor­schrift sei aber ana­log an­wend­bar. Es sei tech­nisch un­er­heb­lich, ob die Lei­tun­gen, die Wärme ab­ge­ben, frei lägen oder unter Putz bzw. im Est­rich ver­lie­fen. In bei­den Fäl­len komme es zu einer Ver­zer­rung der Er­fas­sungs­wer­te. So sei es auch hier. Die er­fass­ten Ver­brauchs­wär­me­an­tei­le hät­ten nach dem Er­geb­nis des Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens in den Jah­ren 2010 bis 2013 fast immer unter dem Grenz­wert der Richt­li­nie VDI 2077 von 34 % ge­le­gen, und zwar über­wie­gend im Be­reich unter 20 %, teil­wei­se auch unter 12 bis 14 %. Seit­her habe sich an der Si­tua­ti­on der Be­hei­zung nichts ge­än­dert. Das den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern ein­ge­räum­te Er­mes­sen sei hin­sicht­lich der grund­sätz­li­chen An­wen­dung eines Kor­rek­tur­ver­fah­rens des­halb auf Null re­du­ziert.

Mit der von dem Land­ge­richt zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on wol­len die Be­klag­ten wei­ter­hin die Ab­wei­sung der Klage er­rei­chen. Die Klä­ge­rin be­an­tragt, die Re­vi­si­on zu­rück­zu­wei­sen.

Ent­schei­dung

Die Re­vi­si­on hat Er­folg.

Das Be­ru­fungs­ur­teil könne kei­nen Be­stand haben, weil die Klä­ge­rin mit der Be­schluss­an­fech­tungs­kla­ge gegen die Jah­res­ab­rech­nun­gen 2014 nicht eine von der Tei­lungs­er­klä­rung und der Be­schluss­la­ge der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ab­wei­chen­de Ver­tei­lung der Heiz­kos­ten er­rei­chen könne. Im Aus­gangs­punkt zu­tref­fend gehe das Be­ru­fungs­ge­richt al­ler­dings davon aus, dass al­lein eine den An­for­de­run­gen der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung ge­nü­gen­de Ab­rech­nung den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Ver­wal­tung ent­spre­che. Dies gelte un­ab­hän­gig davon, ob die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer durch Ver­ein­ba­rung oder Be­schluss ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen ge­trof­fen haben, da sich die Ver­pflich­tung, nach den Vor­schrif­ten der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung ab­zu­rech­nen, un­mit­tel­bar aus § 3 Satz 1 Heiz­kos­tenV er­ge­be, der die An­wen­dung der Vor­schrif­ten der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung im Ver­hält­nis der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer vor­schrei­be.

Das Be­ru­fungs­ge­richt ver­ken­ne je­doch, dass die Heiz­kos­ten in den Jah­res­ab­rech­nun­gen 2014 rich­ti­ger­wei­se nach dem von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern be­schlos­se­nen Ver­tei­lungs­schlüs­sel um­ge­legt wor­den seien. Die Heiz­kos­ten­ver­ord­nung gebe kein fes­tes Ab­rech­nungs­sys­tem vor, son­dern nur einen Rah­men (vgl. §§ 4, 5, 7, 8 Heiz­kos­tenV). Die­ser Rah­men müsse von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern durch Ver­ein­ba­rung oder Be­schluss aus­ge­füllt wer­den, bevor eine Ab­rech­nung nach der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung mög­lich sei. Diese Ent­schei­dung über die Aus­fül­lung des von der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung vor­ge­ge­be­nen Rah­mens be­tref­fe die Frage, wie die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die vor­ge­schrie­be­ne ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Ab­rech­nung vor­neh­men, ins­be­son­de­re wel­chen der mög­li­chen Ver­tei­lungs­maß­stä­be sie wäh­len. In­so­weit be­dür­fe es für eine Ab­rech­nung auf der Grund­la­ge der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung einer Re­ge­lung durch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer.

Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer haben hier die­sen Rah­men aus­ge­füllt und eine Ver­tei­lung der Heiz­kos­ten zu 70 % nach Ver­brauch und zu 30 % als Grund­kos­ten be­schlos­sen. Die­ser Be­schluss ist nicht nich­tig, son­dern ent­spre­che § 7 Abs. 1 Satz 1 Heiz­kos­tenV, wo­nach von den Kos­ten des Be­triebs der zen­tra­len Hei­zungs­an­la­ge min­des­tens 50 vom Hun­dert, höchs­tens 70 vom Hun­dert, nach dem er­fass­ten Wär­me­ver­brauch der Nut­zer zu ver­tei­len sind. Auf der Grund­la­ge des Be­schlus­ses der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer seien des­halb die Heiz­kos­ten in den Jah­res­ab­rech­nun­gen um­zu­le­gen. Eine Än­de­rung des von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ge­wähl­ten, der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung ent­spre­chen­den Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels könne nicht in­zi­dent mit dem Be­schluss über die Jah­res­ab­rech­nung er­fol­gen. Eine sol­che Än­de­rung des Ver­tei­lungs­schlüs­sels im Rah­men der Be­schluss­fas­sung über die Jah­res­ab­rech­nung sei auch nicht sinn­voll, weil der Be­schluss keine Rechts­wir­kun­gen für künf­ti­ge Ab­rech­nungs­zeit­räu­me ent­fal­ten könne und sich die Frage nach der Ver­tei­lung der Heiz­kos­ten immer wie­der neu stel­len würde. Der Son­der­rechts­nach­fol­ger sei eben­falls an einen sol­chen Be­schluss nicht ge­bun­den (§ 10 Abs. 4 WEG).

An­ders sei es nur, wenn die Heiz­kos­ten­ver­ord­nung zwin­gend eine von dem be­schlos­se­nen Ver­tei­lungs­schlüs­sel ab­wei­chen­de Ver­tei­lung der Kos­ten vor­schrie­be. In die­sem Fall gin­gen die Vor­ga­ben der Ver­ord­nung vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Heiz­kos­tenV), und zwar mit der Folge, dass die Jah­res­ab­rech­nung zu­min­dest an­fecht­bar wäre. So liege es hier aber nicht.

An­ders als das Be­ru­fungs­ge­richt meint, müsse der Wär­me­ver­brauch der ein­zel­nen Woh­nun­gen nicht in An­wen­dung von § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz­kos­tenV be­stimmt wer­den. Die Vor­schrift, nach der der er­fass­te Wär­me­ver­brauch der Nut­zer in den Fäl­len der sog. Rohr­wär­me­ab­ga­be nach den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik be­stimmt wer­den könne, wenn es sich um Ge­bäu­de hand­le, in denen die frei­lie­gen­den Lei­tun­gen der Wär­me­ver­tei­lung über­wie­gend un­ge­dämmt seien und des­we­gen ein we­sent­li­cher An­teil des Wär­me­ver­brauchs nicht er­fasst werde, sei weder di­rekt noch ana­log an­wend­bar. Sie gelte in glei­cher Weise für das Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz­kos­tenV sei auch im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht auf über­wie­gend un­ge­dämm­te, aber nicht frei­lie­gen­de Lei­tun­gen der Wär­me­ver­tei­lung nicht ana­log an­wend­bar.

Eben­so­we­nig haben die Kos­ten in An­wen­dung von § 9a Abs. 1 und 2 Heiz­kos­tenV ver­teilt wer­den müs­sen. Die Vor­schrift be­stimm­te, wie die Heiz- und Warm­was­ser­kos­ten zu ver­tei­len seien, wenn der Ver­brauch für einen Ab­rech­nungs­zeit­raum durch einen Ge­rä­te­aus­fall oder aus an­de­ren zwin­gen­den Grün­den nicht ord­nungs­ge­mäß er­fasst wer­den könne. In die­sem Fall sei der Ver­brauch grund­sätz­lich auf der Grund­la­ge des Ver­brauchs der be­trof­fe­nen Räume in ver­gleich­ba­ren Zeit­räu­men oder des Ver­brauchs ver­gleich­ba­rer an­de­rer Räume im je­wei­li­gen Ab­rech­nungs­zeit­raum oder des Durch­schnitts­ver­brauchs des Ge­bäu­des oder der Nut­zer­grup­pe zu er­mit­teln (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Heiz­kos­tenV). Über­schrei­te die von der Ver­brauchs­er­mitt­lung be­trof­fe­ne Wohn- oder Nutz­flä­che oder der um­bau­te Raum 25 vom Hun­dert der für die Kos­ten­ver­tei­lung ma­ß­geb­li­chen ge­sam­ten Wohn- oder Nutz­flä­che oder des ma­ß­geb­li­chen ge­sam­ten um­bau­ten Rau­mes, so seien die Kos­ten des Wär­me­ver­brauchs aus­schlie­ß­lich nach der Wohn- und Nutz­flä­che oder nach dem um­bau­ten Raum zu ver­tei­len (§ 9a Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 Heiz­kos­tenV).

Es liege schon kein Ge­rä­te­aus­fall im Sinne die­ser Vor­schrift vor. Die elek­tro­ni­schen Heiz­kos­ten­ver­tei­ler seien ord­nungs­ge­mäß in­stal­liert und funk­tio­nie­ren gemäß ihrer Be­stim­mung. Die ge­rin­ge Er­fas­sungs­ra­te der ab­ge­ge­be­nen Wärme stel­le auch kei­nen an­de­ren zwin­gen­den Grund im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 Heiz­kos­tenV dar. Ein „an­de­rer zwin­gen­der Grund“ für eine nicht ord­nungs­ge­mä­ße Er­fas­sung des Ver­brauchs liege vor, wenn Um­stän­de ge­ge­ben seien, die dem Ge­rä­te­aus­fall gleich­zu­set­zen seien, weil sie eine rück­wir­ken­de Kor­rek­tur der Er­fas­sungs­män­gel aus­schlie­ßen. Dies sei unter an­de­rem dann der Fall, wenn der am Heiz­kör­per ab­ge­le­se­ne Mess­wert aus zwin­gen­den phy­si­ka­li­schen Grün­den nicht dem tat­säch­li­chen Ver­brauchs­wert ent­spre­chen könne und damit feh­ler­haft sei. So sei es im Fall der Rohr­wär­me­ab­ga­be nicht. Die Mess­in­stru­men­te funk­tio­nie­ren feh­ler­frei.

Pra­xis­hin­weis

Der BGH hält an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest (Ur­teil vom 15.03.2017 - VIII ZR 5/160, BeckRS 2017, 109157), dass § 7 Abs. 1 Satz 3 Heiz­kos­tenV auf über­wie­gend un­ge­dämm­te, aber nicht frei­lie­gen­de Lei­tun­gen der Wär­me­ver­tei­lung nicht ana­log an­wend­bar ist. Für den – wie hier - vor­lie­gen­den Fall, wenn die Rohre nicht frei­lie­gen, son­dern unter Putz ver­legt sind, wird dies in der Li­te­ra­tur (Blank in Blank/Börsting­haus, 5. Auf­la­ge 2017, § 556a BGB Rn. 7; Serwe ZMR 2018, 11; Wedel ZMR 2017, 720) und In­stanz­recht­spre­chung (LG Land­au, Ur­teil vom 18.10.2013 – 3 S 110/12, BeckRS 2015, 12095; AG Bay­reuth, Ur­teil vom 19.08.2014 – 102 C 1359/13, BeckRS 2014, 23029) an­ders be­ur­teilt. Für den BGH spricht schon der ein­deu­ti­ge Wort­laut der Vor­schrift: die sich unter Putz be­find­li­chen Lei­tun­gen sind ge­ra­de nicht „frei­lie­gend“ (so auch Lam­mel ZMR 2017, 711).

Dar­über hin­aus ist der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, der durch den von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern ge­wähl­ten Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sel auf­grund der nicht er­fass­ten Rohr­wär­me be­nach­tei­ligt wird, nicht schutz­los: Zum einen steht ihm die Mög­lich­keit offen, die an­de­ren Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit der Ver­tei­lung der Heiz­kos­ten zu be­fas­sen und einen Be­schluss nach § 16 Abs. 3 WEG über einen an­de­ren Ver­tei­lungs­maß­stab her­bei­füh­ren, etwa in Form von 50% Ver­brauchs­kos­ten zu 50% Grund­kos­ten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Heiz­kos­tenV). Der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kann ggf. auch das Er­grei­fen tech­ni­scher Maß­nah­men ver­lan­gen, wie das Ab­sen­ken der Vor­lauf­tem­pe­ra­tur (vgl. Wall WuM 2009, 221, 222) oder die An­brin­gung von für die Er­fas­sung der Rohr­wär­me ge­eig­ne­te­ren Mess­ge­rä­ten (vgl. Schmidt-Ze­he­lein in Münch­ner Kom­men­tar, 7. Auf­la­ge, § 5 HeizKV Rn. 3)

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2020.

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