AG Berlin-Charlottenburg: Schadensersatz aufgrund Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt

AGG §§ 2 I Nr. 8, 19 II, 21, 22

Wird ein Mietinteressent allein aufgrund seiner ethnischen Herkunft am Bewerbungsverfahren für Mietwohnungen benachteiligt, indem er vom potentiellen Vermieter eine Absage für eine Wohnungsbesichtigung erhält, stellt dies eine Diskriminierung i.S.d. § 19 Abs. 2 AGG dar mit der Folge, dass dem Mietinteressenten ein Schadensersatzanspruch aus § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zusteht.

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020 - 203 C 31/19, BeckRS 2020, 48

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, Rechtsanwalt Nikolay Pramataroff, Rechtsanwälte Bub, Memminger & Partner, München und Frankfurt a.M.

Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 02/2020 vom 30.01.2020

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Sachverhalt

Die Beklagte vermietet in Berlin ca. 110.000 Wohnungen. Auf ihrer Internetseite veröffentlicht sie Wohnungsangebote. Über ein online-Formular können sich Interessenten um einen Besichtigungstermin für die angebotenen Wohnungen bewerben.

Am 09.10.2018 bewarb sich der Kläger, der einen türkischen Namen trägt, um die Besichtigung einer von der Beklagten inserierten Wohnung. Außer seinem Namen und seinen Kontaktdaten enthielt das Onlineformular keine weiteren Daten des Klägers. Am 10.10.2018 erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten, eine E-Mail mit einer Absage. In dieser E-Mail heißt es, dass bedauerlicherweise dem Kläger für diese Wohnung aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne. Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom gleichen Tag unter einem fiktiven deutschen Namen erneut um die Besichtigung derselben Wohnung. Mit E-Mail vom 11.10.2018 teilte die Mitarbeiterin der Beklagten, der Kläger könne sich die Schlüssel für eine Besichtigung am Servicepoint abholen.

Im November 2018 wiederholte der Kläger das vorgenannte Prozedere bei einer anderen, von der Beklagten angebotenen Wohnung mit dem gleichen Ergebnis.

Nachdem der Kläger die Zusage (unter falschem Namen) zur Besichtigung für die erste Wohnung erhalten hatte, suchte er den Servicepoint der Beklagten auf und übergab seine Bewerbungsunterlagen, die seinen richtigen Namen beinhalteten. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Wohnung bereits vergeben sei. Am selben Tag rief ein Arbeitskollege des Klägers bei der Beklagten an, bezog sich auf die Bewerbung des Klägers unter dem deutschen Namen und gab sich als diesen aus. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er die Wohnung besichtigen könne.

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und ließ sich beraten. Mit Schreiben vom 21.11.2018 wandte sich diese als Vertreterin des Klägers an die Beklagte und teilte ihr den oben dargestellten Sachverhalt mit. Sie wies darauf hin, dass es sich um einen Fall der Diskriminierung nach § 21 AGG handele. Dem Schreiben war ferner eine Anlage beigefügt, in der der Kläger erklärte, dass er vorsorglich seine Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 AGG geltend mache. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2018 machte der Kläger erneut Ansprüche wegen Diskriminierung geltend. Die Beklagte wurde aufgefordert, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 5.000 EUR sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Mit Schreiben vom 09.01.2019 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese und beantragten eine Fristverlängerung. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet nach Zugang des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt vom 21.11.2018 sei seine E-Mail-Adresse für Onlineanfragen auf der Seite der Beklagten gesperrt gewesen. Üblicherweise habe er nach Absendung einer online Anfrage eine Bestätigung per E-Mail erhalten, dass diese bei der Beklagten eingegangen sei. Diese Bestätigung habe er später nicht mehr erhalten.

Der Kläger beantragt, an ihn eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und 2.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidung

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG. Der Anwendungsbereich des AGG sei vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 8 AGG eröffnet. Unstreitig habe die Beklagte die Wohnungen öffentlich angeboten. Ferner habe die Beklagte durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen, da es hinreichende Indizien dafür gebe, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Klägers erfolgte und es der Beklagten nicht gelungen sei zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen habe. Dass ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 19 Abs. 3 AGG vorliege, könne nicht festgestellt werden.

Durch die Versendung der Absagen an den Kläger unter seinem türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter dem deutsch klingenden Namen sei der Kläger weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingenden Namen. Der Kläger sei mithin benachteiligt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung liege vor, wenn eine Person aus den in § 1 AGG genannten Gründen „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 3 Abs. 1 AGG).

Dem Kläger sei es gelungen, Indizien darzulegen und zu beweisen, welche die Vermutung rechtfertigen, dass er allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft, keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten habe. Dies ergebe sich bereits aus der Reaktion der Mitarbeiterinnen der Beklagten auf die E-Mail Anfragen des Klägers im Oktober und November 2018 für die Wohnungen. In beiden Fällen habe der Kläger unstreitig bei den Anfragen mit seinem türkisch klingenden Namen eine Absage und mit dem deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Besichtigung erhalten. Darüber hinaus habe zur Überzeugung des Gerichts die Beweisaufnahme ergeben, dass dem Kläger bei seiner persönlichen Anfrage am 12.10.2018 im Servicepoint mitgeteilt worden sei, die Wohnung sei schon vergeben, während dem Arbeitskollegen des Klägers nur 1 Stunde später in einer telefonischen Anfrage mitgeteilt worden sei, dass die Wohnung noch besichtigt werden könne. Besonders eindrücklich habe der Kläger dabei schildern können, dass er sich darüber gewundert habe, die Mitarbeiterin habe nirgends nachsehen müssen, um ihm die Absage zu erteilen. Sie habe ihm das gleich gesagt, nachdem sie die Adresse gesehen habe.

Das vom Kläger durchgeführte sogenannte. „Testing-Verfahren“ sei im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.

Die Beklagte habe die Indizien, die für eine Diskriminierung sprechen, nicht beseitigen können. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte eine Mitarbeiterin der Beklagten zwar, sie habe sich bei der Entscheidung, ob sie eine Einladung oder Absage ausspreche, nicht vom Namen oder Herkunft des Klägers leiten lassen. Das Gericht habe daran erhebliche Zweifel. Denn die Zeugin habe auch erklärt, dass sie keine Einladungen zu Wohnungsbesichtigungen aussprechen würde, wenn für sie von vornherein klar wäre, dass der jeweilige Interessent als Mieter nicht in Betracht käme.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 19 Abs. 3 AGG berufen. § 19 Abs. 3 AGG sei nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um „positive Maßnahmen“ iS von § 5 AGG handle. Für ein Vermietungskonzept, das diesen Anforderungen gerecht werde, fehle es an Anhaltspunkten und Sachvortrag.

Der Kläger habe gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Die Diskriminierung des Klägers durch die Beklagte erfolgte schuldhaft – zumindest fahrlässig.

Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 3.000 EUR zu. Bei der der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Präventionsgedanke Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falls unterschiedlich auswirken können. Im Vordergrund stehe im Bereich des Diskriminierungsrechts, dass die Entschädigung dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen könne. In Hinblick auf die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere die Schwere der Benachteiligung zu beachten. Einfließen können dabei objektive und subjektive Umstände. In objektiver Hinsicht könne die Dauer, Häufigkeit und Intensität des benachteiligenden Verhaltens eine Rolle spielen, wie auch die Bedeutung des Schuldverhältnisses für den Benachteiligten. Auf der subjektiven Seite könne der Verschuldensgrad sowie ein Benachteiligungsvorsatz oder eine dahingehende Absicht Berücksichtigung finden. Bei unmittelbarer Diskriminierung dürfe der Anspruch daher höher sein als bei mittelbarer Diskriminierung, bei vorsätzlicher höher als bei fahrlässiger oder gar schuldloser.

Danach sei ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 3.000 EUR angemessen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Beklagten um einen der größten Vermieter in Berlin handle. Diskriminierungen durch die Beklagte wirken sich daher besonders schwerwiegend aus, da der Kläger hierdurch vom Zugang zu einem erheblichen Anteil des Mietwohnungsmarktes in Berlin abgeschnitten sei. Ferner sei die Diskriminierung des Klägers durch das nachträgliche Verhalten der Beklagten noch verstärkt worden. Wie sie selbst schließlich einräumt habe, habe sie nach Erhalt des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt den Kontakt zum Kläger per E-Mail ausgeschlossen.

Praxishinweis

Dem Urteil ist zuzustimmen.

Dem Kläger stand gemäß § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, da er genügend Indizien vortragen konnte, aus denen sich eine Diskriminierung im Sinne des § 1 i. V. m. 19 Abs. 2 AGG ergab, und die Beklagte diese Vermutung nicht widerlegen konnte (§ 22 AGG).

Im Rahmen der richterlichen Würdigung des Sachverhalts eröffnet das AGG einem Benachteiligten auch die Möglichkeit, Ergebnisse eines sog. „Testing-Verfahrens“ zu Beweiszwecken in den Prozess einzuführen, die einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Diskriminierung darstellen können (BT-Drucks. 16/1780, 47; Liebscher NJW 2012, 1085, 1087; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 535 BGB Rn. 91).

Die Beklagte konnte sich auch nicht auf die Ausnahme des § 19 Abs. 3 AGG berufen, wonach bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig ist. Richtig und dem AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 03.02.2017 - 811b C 273/15, WuM 2017, 393) folgend, entscheidet das AG Berlin-Charlottenburg vorliegend, dass diese Norm nur „positive Maßnahmen“ i. S. d. § 5 AGG rechtfertigt. Dies steht auch im Einklang mit der RL 2000/43/EG und der RL 2004/113/EG, da diese Vorschriften keine Rechtfertigung für Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft vorsehen (Thüsing in Münchner Kommentar zum AGG, 8. Auflage 2018, § 19 AGG, Rn. 85; Serr in Staudinger, 2018, § 19 AGG, Rn. 76).

Das AG Berlin-Charlottenburg ist der Ansicht, dass schon eine fahrlässige Diskriminierung ausreicht, um den Schadensersatzanspruch zu begründen (so auch AG Hamburg-Barmbek a.a.O.; Groß in BeckOGK, 01.09.2019, § 21 AGG, Rn. 61). Teilweise wird vertreten, dass eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG nur bei einer vorsätzlichen Diskriminierung verlangt werden kann (Hinz ZMR 2006, 826, 830; Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 14. Auflage 2019, Vorbem. zu § 535 BGB, Rn. 224). Dem ist nicht zuzustimmen. Zum einen enthält § 21 Abs. 2 AGG keine derartige Einschränkung. Darüber hinaus widerspräche dies dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung (Groß a.a.O.) und dem systematischen Vergleich zu § 15 Abs. 2 AGG, bei dem sich mittlerweile dieses Verständnis durchgesetzt hat und dies zudem der Intention des Gesetzgebers entspricht (BT-Drs. 16/1780, 38).

Auch die Höhe der Entschädigung ist mit der vom Gericht vorgenommenen Begründung nicht zu beanstanden, da sie immer nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist, auch wenn teilweise vertreten wird (Blank in Schmidt-Futterer, a.a.O.), dass sich die Höhe nach der dreifachen Monatsmiete richte. Dies dient aber nur der Orientierung.

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2020.