BGH: Auslegung einer sog. Vorratsanfechtung

WEG § 46 I 2

1. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, kommt nicht nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen.

2. Auch wenn der Kläger die Anfechtung später auf die Beschlüsse beschränkt hat, die zu einem hohen Streitwert der Anfechtungsklage führen, kommt es auf dieses spätere Verhalten des Klägers nicht an, da bereits bei Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbar sein muss, welche Beschlüsse angefochten werden.

BGH, Urteil vom 16.02.2017 - V ZR 204/16 (LG Berlin), BeckRS 2017, 106006

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub und Rechtsanwältin Nicola Bernhard
Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München

Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 08/2017 vom 27.4.2017

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Sachverhalt

Der Kläger hat beim Amtsgericht eine Klage erhoben, die sich „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25.11.2014 richtet. Zugleich kündigte er an, er werde mit der Klagebegründung mitteilen, „auf welche Beschlüsse sich die Klage beschränkt“. In der nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingereichten Klagebegründung erklärte er, dass die Beschlüsse zu TOP 1 bis 4 Gegenstand der Anfechtungsklage sein sollen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.

Rechtliche Wertung

Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 544 Abs. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Auslegung des Klageantrags durch die Vorinstanzen verletze nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Allerdings dürfe auch bei einer Beschlussanfechtungsklage die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dies stehe in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt. Bei einer Klage nach § 46 WEG, die - wie hier - nur als sog. Vorratsanfechtung wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass eine Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, deutlich mehr Kosten verursacht als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse. Diese zusätzlichen Kosten könnten, auch wenn die Klage später auf einzelne Beschlüsse beschränkt und im Übrigen zurückgenommen wird, erheblich sein. Gebe ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage - wie hier - zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich daher nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar sei auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen. Im konkreten Fall sei nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil der Kläger die Anfechtung später auf die Beschlüsse beschränkt hat, die zu einem hohen Streitwert (über 175.000 EUR) der Anfechtungsklage führen, während die Teilrücknahme kostenmäßig kaum ins Gewicht gefallen sein soll. Auf das spätere Verhalten des Klägers könne es nicht ankommen; welche Beschlüsse angefochten werden, muss vielmehr bei Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erkennbar sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber nicht zweifelsfrei, ob eine Auslegung der Klageschrift, die zu einer hohen Kostenschuld geführt hätte, dem Willen des Klägers entsprach.

Praxishinweis

Der BGH erteilt mit der vorliegenden Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung (BayObLG, Beschluss vom 06.12.2000 - 2Z BR 103/00, BayObLGZ 2000, 340; LG München I, Beschluss vom 06.02. 2008 - 1 T 22613/07, NJW 2008, 1823), wonach eine Vorratsanfechtung, also die vorsorgliche Anfechtung aller in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte, statthaft ist, in den Fällen mit einem hohen Streitwert eine Absage. Er begründet dies mit dem Kosteninteresse des Klägers. Im Zweifel ist daher von einer Vorratsanfechtung abzusehen. Die Klageerhebungsfrist kann ihren Zweck nämlich nur dann erfüllen, wenn aus der Klageschrift hinreichend bestimmt hervorgeht, welche Beschlüsse inwieweit angefochten werden sollen (BGH, Urteil vom 12.12.2014 − V ZR 53/14, ZWE 2015, 143).

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2017.