BFH: Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit – Aufrechnung nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren

AO §§ 218, 226, 240; InsO §§ 95, 96, 208; BGB § 387

1.   Säumniszuschläge entstehen gem. § 240 Abs. 1 S. 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes.

2.   Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden. (Leitsätze des Gerichts)

BFH, Urteil vom 17.09.2019 - VII R 31/18 (FG Nürnberg), BeckRS 2019, 35582

Anmerkung von
Rechtsanwalt – Steuerberater Arno Abenheimer, Fachanwalt für Steuerrecht, Schultze & Braun GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 07/2020 vom 03.04.2020

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Insolvenzrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Insolvenzrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.

Sachverhalt

Streitig ist, ob trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit Säumniszuschläge angefallen sind und ob das Finanzamt mit diesen Säumniszuschlägen gegen Umsatzsteuerguthaben der Masse aufrechnen konnte, nachdem die Masse wieder zulänglich geworden war.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte er am 6.6.2011 Masseunzulänglichkeit an. Danach reichte er unter der Massesteuernummer eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011 beim Finanzamt eine, welche eine Zahllast der Masse auswies. Die Steuer wurde nicht entrichtet. Im Mai 2012 korrigierte der Kläger die Umsatzsteuerschuld Juni 2011 auf 350 EUR. Diese Schuld war durch eine vom Finanzamt zwischenzeitlich vorgenommene Umbuchung bereits getilgt, so dass nach Vornahme der Korrektur keine Masseschuld bzgl. Umsatzsteuer Juni 2011 mehr bestand.

Im Juli 2012 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht das Ende der Masseunzulänglichkeit an. Aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2014 ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 1.588 EUR. Das Finanzamt stimmte dieser Umsatzsteuervoranmeldung zu und verrechnete das Guthaben mit Säumniszuschlägen, welche auf Grund des Umstandes verwirkt worden waren, dass die Umsatzsteuer Juni 2011 bei Fälligkeit nicht bezahlt worden war. Nachdem der Kläger dieser Verrechnung widersprochen hatte, erging ein Abrechnungsbescheid, in welchem das Finanzamt die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 und deren Aufrechnung mit dem Erstattungsbetrag aus der Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 bejahte. Einspruch und Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieben erfolglos.

Entscheidung: Säumniszuschläge auf Massesteuern werden auch während des Zeitraums der Masseunzulänglichkeit verwirkt

Der Bundesfinanzhof hat die Revision zurückgewiesen. Er trifft folgende für diesen Themenkreis wichtige Feststellungen:

1. Säumniszuschläge fallen unabhängig davon an, ob eine Steuer zutreffend festgesetzt wurde. Sie bleiben gem. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO von einer Korrektur der Steuerfestsetzung unberührt.

2. Säumniszuschläge sind nicht mit Verzugszinsen gleichzusetzen. Sie haben eine Druckfunktion gegenüber dem Steuerpflichtigen sowie eine Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die unterbliebene oder verspätete Zahlung sowie auf Verwaltungsaufwendungen, welche auf Grund der Säumnis entstanden sind.

3. Säumniszuschläge entstehen verschuldensunabhängig. Dies stelle – so der BFH – keine Privilegierung des Fiskus gegenüber anderen Massegläubigern in der Masseunzulänglichkeit dar, da auch zivile Gläubiger einen Zinsanspruch haben können und Säumniszuschläge ggfs. Im Erlassverfahren zu korrigieren sein können.

4. Es existiert keine Vorschrift, wonach für die Dauer der Masseunzulänglichkeit entgegen § 240 AO keine Säumniszuschläge anfallen.

5. Nach Anzeige der wiedererlangten Zulänglichkeit der Masse stehen die während der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigenden Aufrechnungs- bzw. Vollstreckungsverbote gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO analog und § 210 InsO einer Aufrechnung nicht mehr entgegen.

Praxishinweis

Das Besprechungsurteil zeigt, dass der Insolvenzverwalter auch im Falle der Masseunzulänglichkeit gut beraten ist, seine steuerrechtlichen Handlungsspielräume auszuschöpfen. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen in der streitgegenständlichen Höhe hätte mglw. durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2011 vermieden werden können. Selbst wenn die Aussetzung vom Finanzamt nicht gewährt worden wäre, so könnte der Antrag eine Grundlage für einen vollständigen Erlass der Säumniszuschläge bieten.

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2020.