BGH: Erfassung einer Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung bei fehlender Angabe des Rechtsgrundes

InsO § 302 I

Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird (Leitsatz des Gerichts).

BGH, Urteil vom 19.12.2019 - IX ZR 53/18 (OLG Düsseldorf), BeckRS 2019, 35397

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 04/2020 vom 21.02.2020

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Sachverhalt

Als Geschäftsführer einer GmbH hat der Widerkläger in den Jahren 1997 und 1998 rd. 902.000 EUR veruntreut. Den entsprechenden Schadensersatzanspruch hatte die GmbH an die Widerbeklagte abgetreten. Über das Vermögen des Widerklägers wurde mit Beschluss v. 2.3.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Es wurde eine Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen bis zum 2.5.2011 bestimmt. Der Insolvenzverwalter hatte die Wiederbeklagte mit Schreiben vom 16.3.2011 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Das Insolvenzgericht stimmte mit Beschluss v. 25.6.2012 der Schlussverteilung zu und setzte den 20.8.2012 als im schriftlichen Verfahren durchzuführenden Schlusstermin fest.

Mit Schreiben ebenfalls vom 20.8.2012 meldete die Widerbeklagte die streitgegenständliche Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung an. Diese Forderungsanmeldung wurde vom Insolvenzverwalter nicht an das Insolvenzgericht weitergeleitet. Mit Beschluss v. 29.8.2012 wurde dem Widerkläger die Restschuldbefreiung angekündigt.

Das Verfahren wurde am 5.10.2012 mangels einer zu verteilenden Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Dem Widerkläger wurde mit Beschluss v. 9.5.2017 die Restschuldbefreiung erteilt.

Zwischenzeitlich hatte die Widerbeklagte gegen den Widerkläger Klage auf Zahlung von Schadenersatz iHv rd. 902.000 EUR im Jahr 2014 erhoben. Zusätzlich wurde die Feststellung des deliktischen Rechtsgrunds der Forderung beantragt.

Der Widerkläger hatte hilfsweise widerklagend beantragt festzustellen, dass mit dem Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung die klägerische Forderung aus abgetretenem Recht von der Restschuldbefreiung umfasst sei.

Das LG hatte sowohl der Zahlungsklage, als auch der Feststellungsklage und der Hilfswiderklage stattgegeben und die begehrten Feststellungen getroffen. Die gegen die erfolgreiche Widerklage gerichtete Berufung der Widerbeklagten wurde vom OLG mit Urteil v. 2.2.2018 zurückgewiesen.

Mit der zulässigen Revision verfolgte die Widerbeklagte ihr Abweisungsbegehren erfolglos weiter.

Entscheidung: Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat.

Zunächst stellte der BGH klar, dass die Forderung der Widerbeklagten eine Insolvenzforderung sei. Nach erfolgter Restschuldbefreiung werden Insolvenzforderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten herabgestuft, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (BGH WM 2011, 271 Rn. 15). Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung dann nicht berührt, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Versäumt ein Gläubiger diese Anmeldung, ist er mit der Durchsetzung seiner Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung präkludiert. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner darauf vertrauen durfte, die privilegierte Forderung sei nicht angemeldet worden.

Sodann führte der BGH aus, dass streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, bis wann Forderungen allgemein nach den §§ 174 ff. InsO im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen. Der Insolvenzordnung sei für die Anmeldung von Forderungen zum Zwecke der Feststellung zur Tabelle keine Ausschlussfrist zu entnehmen. Allerdings stellte der BGH klar, dass aus dem Fehlen einer Ausschlussfrist indes nicht abgeleitet werden könne, dass der Insolvenzgläubiger mit der Anmeldung beliebig zuwarten könne. Nach der überwiegend vertretenen Auffassung bildet jedoch der Schlusstermin die Grenze für Forderungsanmeldungen (Beck OK-InsO/Zenker, 2019, § 177 Rn. 1; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 2019, § 274 Rn. 10).

Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der BGH fest, dass es der Aufnahme von Forderungen in die Insolvenztabelle nicht entgegensteht, wenn sie an der Schlussverteilung nicht mehr teilnehmen (BGH NZI 2007, 401 Rn. 10 f.). Im Hinblick auf die Nachhaftung gem. § 201 Abs. 1 InsO liegt ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers vor, einen vollstreckbaren Titel gem. § 178 Abs. 3 InsO zu erlangen und die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen.

Sodann stellte der BGH klar, dass eine Prüfung der nach dem Schlusstermin angemeldeten Forderung nicht mehr erfolgen kann. Allerdings sei es nach Ansicht des BGHs nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger auch noch nach dem Schlusstermin seine Forderung anmelden könne, ohne dass diese Forderung geprüft wird. Dies würde zu dem Zweck geschehen, die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB herbeizuführen. Diese Frage war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Der BGH führte insoweit aus, dass die Anmeldung einer Forderung als ausgenommene Forderung iSv. § 302 Nr. 1 InsO bis zum Schlusstermin erfolgt sein müsse, wenn die so angemeldete Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden soll. Zwar sei nicht geregelt, bis wann eine nach § 302 Nr. 1 InsO privilegierte Forderung angemeldet werden muss, um von der Restschuldbefreiung ausgenommen zu sein. Diese müsste jedoch nach Ansicht des BGHs aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet werden, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. Der BGH stützt sich dabei auf die amtliche Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001. Danach war es der Wille des Gesetzgebers, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Ohne eine Belehrung nach der Vorschrift des § 175 Abs. 2 InsO würde der Schuldner unter Umständen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfahren, dass eine privilegierte Forderung angemeldet worden ist. Eine Anmeldung des Attributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch nach dem Schlusstermin stellt nach Ansicht des BGHs einen zu weitgehenden Eingriff in die prozessualen Rechte des Schuldners dar. Demgegenüber sieht der BGH keine besondere Schutzbedürftigkeit des verspätet anmeldenden Gläubigers. Dieser sei infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu erlangen.

Praxishinweis

Der BGH stellt in der vorliegenden Entscheidung erstmals ausdrücklich klar, dass eine Anmeldung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur bis zum Schlusstermin erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Vorliegend nimmt der BGH eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und des anmeldenden Gläubigers vor. Das Interesse des Schuldners möglichst frühzeitig einschätzen zu können, ob er sich einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will, wiegt höher, als die Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers.


Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2020.