BGH: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis hiervon

InsO a.F. § 133

1. Die Erstattung seitens der SOKA-BAU der von einem Unternehmen an seine Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütungen lässt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners nicht unter dem Gesichtspunkt eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches entfallen.

2. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt einer Beitragszahlung an die SOKA-BAU annehmen konnte, dass ein vollständiger Ausgleich des Beitragskontos zu erreichen war und es tatsächlich zu Erstattungsleistungen kommen würde, kann im Umfang der erwarteten Vermögenszuflüsse das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung fehlen. In gleicher Weise kann die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes fehlen, soweit die SOKA-BAU beim Empfang der Zahlung annehmen konnte, es werde durch von ihr zu erbringende Erstattungsleistungen zu einem Ausgleich im Vermögen der Schuldnerin kommen. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urteil vom 18.07.2019 - IX ZR 259/18 (OLG Frankfurt a.M.), BeckRS 2019, 17253

Anmerkung von
Rechtsanwalt Tobias Hirte, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 18/2019 vom 06.09.2019

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Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Schuldnerin, die u. a. ein Sägewerk betrieb. Beklagte ist die SOKA-BAU, die die monatlichen Sozialkassenbeiträge einzieht. Die beteiligten Unternehmen haben einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütung, allerdings nur bei einem ausgeglichenen Beitragskonto. Die Schuldnerin befand sich im Jahr 2011 mit einem Gesamtbetrag von 88.787 EUR im Rückstand. Am 6. und 14.10.2011 zahlte sie an die Beklagte auf die offenen Beträge 55.000 EUR und 33.787 EUR. Das Beitragskonto war dadurch vorrübergehend ausgeglichen. Die Beklagte erstattete der Schuldnerin sodann am 19.10.2011 Urlaubsvergütungen im Gesamtbetrag von 56.774 EUR, welche die Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer gezahlt hatte. In der Folge kam es zu weiteren Rückständen und Ausgleichszahlungen durch die Schuldnerin sowie Erstattungen durch die Beklagte. Im eröffneten Verfahren focht der Insolvenzverwalter Zahlungen von insgesamt 109.935 EUR an. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht gab im begehrten Umfang der Klage des Insolvenzverwalters statt.

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der BGH stellt fest, dass die Erstattung der von der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Beitragszahlung nicht aufhebe. Als Vorteil der Masse sind nämlich nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar an die angefochtene Rechtshandlung anknüpfen (BGH, Urt. vom 28.1.2016 – IX ZR 185/13 m. w. N.). Die Erstattungsleistung der Beklagten sei nicht als Gegenleistung für die Beitragszahlung anzusehen. Eine Beitragszahlung begründe weder den Erstattungsanspruch, noch mache sie ihn fällig. Vielmehr knüpfe die Leistungspflicht der Beklagten an die Gewährung von Urlaub und die Zahlung von Urlaubsvergütung an. Auch könne die Verpflichtung in einem größeren zeitlichen Abstand zur Beitragszahlung entstehen. Lediglich die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs sei ausgeschlossen, solange das Beitragskonto nicht ausgeglichen sei. Einen den Vermögensabfluss ausgleichenden Vorteil begründe die Beitragszahlung daher nicht.

Allerdings erkennt der BGH in der Beurteilung der subjektiven Tatbestandsseite durch das Berufungsgericht Rechtsfehler. Zwar sei das Berufungsgericht zurecht davon ausgegangen, dass ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz bei der Schuldnerin gegeben war, weil der über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht bezahlte Beitrag sowie der hohe Rückstand die Zahlungsunfähigkeit dokumentiere. Auch reiche für das „ernsthafte Einfordern“ seitens der Beklagten aus, dass die Rückstände eingebucht und Verzugszinsen berechnet wurden. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei auch deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches ausgeschlossen, weil es sich bei der Erstattungsleistung der Beklagten nicht um eine Zug um Zug erbrachte und zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung handele. Offengelassen wird dabei ausdrücklich, ob der Einwand des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches nur auf vertragliche Austauschverhältnisse anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. vom 10.7.2014 – IC ZR 280/13). Allerdings hält es der BGH für möglich, dass die indizielle Wirkung der erkannten Zahlungsunfähigkeit für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes gemindert sein kann: Erbringe der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit eine Leistung in der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, könne eine eingetretene Gläubigerbenachteiligung verborgen geblieben sein, auch wenn ein bargeschäftlicher Leistungsaustausch nicht gegeben sei. Konnte die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen annehmen, dass es mit vollständigem Ausgleich des Beitragskontos zu einer Erstattungsleistung der Beklagten komme, könne ihr im Umfang der zu erwartenden Zuflüsse das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung gefehlt haben. Gleiches gelte für die Beklagte. Möglicherweise sei ihr die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Beitragszahlung nicht bewusst geworden, soweit sie bei Empfang annehmen konnte, es werde durch die Erstattungsleistung zu einem Ausgleich im Vermögen der Schuldnerin kommen.

Praxishinweis

Das Urteil zeigt, dass die subjektive Tatbestandsseite der Vorsatzanfechtung eine ganz erhebliche Rolle spielt. Es wird deutlich, dass der BGH sehr feinsinnig und kleingliedrig die bisherigen Rechtsprechungsregeln weiter entwickelt. Die filigrane Ausgestaltung von Indizien und Gegenindizien sowie der damit verbundenen Beweisführung bleibt in den Fällen der Vorsatzanfechtung maßgeblich, prognostisch ebenfalls im reformierten Recht. Auch wird das Feld der subjektiven Tatbestandsmerkmale mit dem Tatbestand „unlauter“ größer.

Redaktion beck-aktuell, 9. September 2019.