BGH: Massezugehörigkeit der Honorarforderungen eines Zahnarztes bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit

InsO §§ 35 I, II, 115, 116; BGB 675f II; GOZ § 10; SGB V § 85 IV

1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.

2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamkeit der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.

3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.

4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSGE 118, 30, Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGHZ 167, 363 Nr. 7). (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 (OLG Koblenz), BeckRS 2019, 3046

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Elke Bäuerle, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 07/2019 vom 29.03.2019

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Sachverhalt

Der Kläger ist Zahnarzt. Über sein Vermögen wurde am 1.10.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter gab mit Wirkung zum 1.12.2014 den Betrieb der Zahnarztpraxis aus der Masse frei. Der Kläger richtete vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Girokonto ein, das er seit der Freigabe der Zahnarztpraxis als neues Geschäftskonto nutzte. Der Beklagte forderte das kontoführende Kreditinstitut mit Schreiben vom 22.12.2014 auf, das Konto zu sperren, löste das Konto später auf und ließ das am 31.12.2014 bestehende Kontoguthaben, welches auf Saldierung der Kontogutschriften und Abverfügungen des Klägers entstanden war, auf das Massekonto des Insolvenzverfahrens überweisen. Die Gutschriften setzten sich aus dem Guthabensbestand per 30.11.2014, Zahlungen von Privatpatienten und Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (nachfolgend KZV) und des Abrechnungsunternehmens für die Honorarforderungen aus privatärztlicher Tätigkeit (nachfolgend DZR) zusammen.

Entscheidung

Die Sache sei nicht zur Endentscheidung reif, da in den Vorinstanzen nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen worden seien. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Zuordnung der Ansprüche zur Masse oder zum freigegebenen Neuerwerb hielt der BGH folgendes fest:

Bereits zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung entstandene Forderungen aus der selbständigen Tätigkeit zählen zur Masse.

Der Kläger stützte seinen Zahlungsanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 55 I Nr. 3 InsO, da der Beklagte nicht befugt gewesen sei, das Kontoguthaben zu vereinnahmen. Der BGH verneinte diesen Anspruch unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Girovertrag einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gem. § 675f II BGB darstelle und damit als Geschäftsbesorgungsvertrag iSv §§ 675 I675c I BGB gem. §§ 115, 116 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Ob sich aus dem Verhalten der Parteien konkludent der rechtsgeschäftliche Wille entnehmen lasse, den erloschenen Girovertrag erneut abzuschließen, konnte vom BGH auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

In Bezug auf die Zuordnung der Gutschriften zur Insolvenzmasse bzw. zum freigegebenen Vermögen hielt der BGH fest, dass die Freigabe der selbständigen Tätigkeit gem. § 35 II 1 InsO kein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners erfasse, das dem Schuldner beim Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehört habe. Solches Vermögen stehe vielmehr der Masse zu. Dies gelte insbesondere für Forderungen aus der vor der Freigabe ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Die Überleitung der Vertragsverhältnisse, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners dienen, wirke nicht auf Forderungen und Verbindlichkeiten zurück, soweit diese vor Wirksamwerden der Erklärung entstanden seien.

Für die zeitliche Zuordnung von Honorarforderungen für zahnärztliche Behandlungen sei daher zu unterscheiden, ob eine zahnärztliche Leistung gegenüber einem Privatpatienten oder einem gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht worden ist.

Liegt eine (privat-)zahnärztliche Leistung vor, so entstehe der Honoraranspruch iSd § 35 InsO, wenn die Leistung erbracht und der jeweilige Gebührentatbestand nach der GOZ erfüllt sei. Auf die Fälligkeit, die gem. § 10 GOZ durch Rechnungstellung bewirkt werde, komme es für das Entstehen der Forderung iSd § 35 InsO nicht an, sodass Abreden des Klägers über eine hinausgeschobene Fälligkeit unerheblich seien. Ist wie im entschiedenen Fall ein Abrechnungsunternehmen, die DZR, eingeschaltet, so komme es nicht darauf an, wann die Forderung, auf die der Patient aufgrund des Ankaufs der Honorarforderung geleistet habe, entstanden ist, da eine nach der Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung der Honoraransprüche vom Arzt an die DZR gem. § 91 InsO unwirksam sei.

Bei der Erbringung zahnärztlicher Leistungen gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten richte sich die Honorarforderung des Vertragszahnarztes weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern allein gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung KZÄV. Der BGH entschied, dass der Honoraranspruch gegen die KZÄV mit dem Abschluss des Quartals dem Grunde nach entstehe, in welchem die vertragszahnärztliche Leistung erbracht worden und die Abrechnung der vertragszahnärztlichen Leistung der KZÄV vorgelegt worden ist. Damit habe der Vertragszahnarzt eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare Rechtsposition erlangt.

Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der KZV komme es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an. Diese Abschlagszahlungen würden typischerweise aufgrund von Regelungen zur Honorarverteilung oder einer Abrechnungsrichtlinie geleistet und stünden nicht im Ermessen der KZÄV, sodass Abschlagszahlungen als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs zu werten seien.

Praxishinweis

Die Vornahme der Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen gegenüber der KZÄV erfolgt durch den Vertragszahnarzt selbst. Der Insolvenzverwalter wird den Umfang der zu erwartenden Restzahlung der KZÄV bei der Freigabe berücksichtigen müssen.

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2019.