BGH: Durch zinslose Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung dar

InsO §§ 129 I, 134 I

1. Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.

2. Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.

3. Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar.

4. Bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch ist der Einwand des Anfechtungsgegners, er sei durch die unentgeltliche Leistung nicht (mehr) bereichert, nur insoweit zu prüfen, als nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anfechtungsanspruch in irgendeiner Höhe besteht. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 15.11.2018 - IX ZR 229/17 (OLG Dresden), BeckRS 2018, 35959

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 04/2019 vom 15.02.2019

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Sachverhalt

Auf Antrag vom 31.1.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 28.7.2014 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Schuldner hatte dem Beklagten zuvor drei zinslose Darlehen gewährt. Das erste Darlehen in Höhe von 60.000 EUR wurde am 20.12.2010 gewährt und am 7.7.2011 zurückgezahlt. Das zweite Darlehen erhielt der Beklagte am 7.10.2011 in Höhe von 950.000 EUR. Dies wurde in drei Teilbeträgen im Dezember 2012 zurückgezahlt. Letztlich erhielt der Beklagte ein weiteres Darlehen in Höhe von 600.000 EUR am 28.11.2011, welches in zwei Teilbeträgen am 20.12.2012 und 7.2.2013 zurückgezahlt wurde.

Der Kläger forderte im Wege der Insolvenzanfechtung nachträglich Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert auf die Darlehen. Das LG hatte der Klage in Höhe von rund 113.000 EUR durch Grundurteil stattgegeben. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die zulässige Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidung: Durch zinsloses Darlehen eingeräumte Kapitalnutzung ist eine unentgeltliche Leistung

Zunächst stellte der BGH klar, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Rechtshandlung in Form der Darlehensgewährung zutreffend angenommen habe. Die nach § 134 I InsO anfechtbare Rechtshandlung sei in der Mittelüberlassung auf Zeit zu sehen.

Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung führte der BGH sodann aus, dass eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich gegeben sei, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt habe, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGH WM 2018, 328 Rn. 9). Es handle sich dann um eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, wenn der Schuldner einem Dritten einen Geldbetrag darlehensweise auf Zeit überlässt und dadurch das Aktivvermögen des Schuldners um den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsvorteile verkürzt werde. Stellt der geschäftlich tätige Schuldner einem Dritten Geld zur Verfügung und verschafft er diesem so die bestehende Nutzungsmöglichkeit, entscheidet er sich für eine wirtschaftliche Nutzung des Geldes. Der darin liegende Wert entgeht der Insolvenzmasse, sodass die für die Gläubiger zur Verfügung stehende Aktivmasse verkürzt wird. Maßgeblich sei nach Auffassung des BGHs, dass der Schuldner die Verfügungsmöglichkeit über das Geld, die einen eigenen Vermögenswert darstellt, einem Dritten auf Zeit überlässt. In dem Verzicht auf eine Gegenleistung, obwohl dies nach den Umständen möglich und üblich wäre, sei eine gläubigerbenachteiligende Handlung des Schuldners zu sehen.

In diesem Zusammenhang stellte der BGH klar, dass in dem Verzicht auf ein üblicherweise zu erwartendes Entgelt keine nach § 129 II InsO anfechtbare Unterlassung zu sehen sei, sondern vielmehr eine nach § 129 I InsO anfechtbare Rechtshandlung. Allerdings müsste durch die Rechtshandlung eine gläubigerbenachteiligende Wirkung verursacht worden sein, welche der Insolvenzverwalter nunmehr im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen beabsichtige. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es nicht Zweck der Insolvenzanfechtung ist, der Insolvenzmasse Vermögensvorteile zu verschaffen, die sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erlangt hätte (BGH WM 1971, 908). Der ursächliche Zusammenhang zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung sei aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Eine Gläubigerbenachteiligung könne nur dann bejaht werden, wenn feststehe, dass die angefochtene Rechtshandlung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt oder das Passivvermögen erhöht habe. Sofern nunmehr der Anfechtungsgegner einen Sachverhalt behauptet, aufgrund dessen auf der Grundlage des realen Geschehens bereits keine Gläubigerbenachteiligung eintritt, beruft er sich nicht auf einen unbeachtlichen hypothetischen Kausalverlauf, sondern bestreitet die Kausalität. Nunmehr müsse der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist.

Der BGH stellte klar, dass das Aktivvermögen des Schuldners nicht in jedem Fall um die Nutzungsvorteile verkürzt werde, wenn der Schuldner einem Dritten Geld auf Zeit überlässt. Eine abstrakte Betrachtungsweise solle in diesen Fällen nicht genügen. Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung führte der BGH sodann aus, dass die Nutzungsvorteile regelmäßig dann als Teil des Aktivvermögens angesehen werden können, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist und die Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen seien. Dem liege die Annahme zugrunde, dass der geschäftlich tätige Schuldner mögliche Nutzungen erzielen wird. In einem solchen Falle könne für eine Gläubigerbenachteiligung genügen, dass es dem geschäftlich tätigen Schuldner rechtlich und tatsächlich möglich war, Nutzungsvorteile durch eine Eigen- oder Fremdnutzung zu erzielen. Ist der Schuldner nicht geschäftlich tätig und überlässt einem Dritten darlehensweise einen Geldbetrag, so kann nach Ansicht des BGH regelmäßig nicht darauf geschlossen werden, dass die entgangenen Nutzungsvorteile eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt haben.

Ferner stellte der BGH klar, dass die mit der zinslosen Überlassung auf Zeit eingeräumte Kapitalnutzung eine unentgeltliche Leistung des Schuldners darstelle. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der darlehensweisen Hingabe der Darlehensvaluta um eine entgeltliche Leistung handelt. Im Falle einer teilbaren Leistung des Schuldners könne die Anfechtung auf den unentgeltlichen Teil der Leistung beschränkt werden. Diese Voraussetzungen seien nach Ansicht des BGHs hinsichtlich der unentgeltlichen Kapitalnutzung bei einem zinslosen Darlehen erfüllt.

Letztlich führte der BGH aus, dass es sich bei dem vom Beklagten geltend gemachten Entreicherungseinwand nicht um einen Einwand handle, über den durch Grundurteil zu entscheiden sei. Ein Grundurteil dürfte nur dann ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig sei, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt seien und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sei, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe bestehe (BGH NJW 2017, 265 Rn. 21).

Praxishinweis

Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung führte der BGH weitere Beispiele für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung an. Insbesondere soll in der Insolvenz eines Bauunternehmers eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, wenn dieses seine Arbeitnehmer einem Dritten überlasse, ohne das für die Überlassung erzielbare Entgelt zu verlangen. Ebenso könne in der Insolvenz eines Krankenhauses darin eine Gläubigerbenachteiligung liegen, dass das Krankenhaus einem Dritten ein ihm gehörendes Krankenhausgebäude unentgeltlich zur Nutzung überlässt.

Sofern die darlehensweise ausgereichten Gelder nicht dem geschäftlich genutzten Vermögen zuzuordnen seien, so könnten zur Beurteilung Indizien herangezogen werden. Insbesondere könne es genügen, wenn der Schuldner verfügbares Geld üblicherweise verzinslich oder in einer anderen Form angelegt habe. Auch die Höhe der dem Dritten überlassenen Geldbeträge und die sonst vom Schuldner mit seinem Vermögen verfolgte Anlagestrategie könnten als Indizien herangezogen werden. Letztlich könne es genügen, dass der Schuldner im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Geldes eine bestehende Geldanlage aufgelöst habe, aus der er Nutzungen zog.

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2019.