BGH: Unpfändbarkeit der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit

InsO § 36 I; ZPO § 850a 3

Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, NJW 2017, 3675). (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 20.9.2018 - IX ZB 41/16, BeckRS 2018, 25401

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Elke Bäuerle, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 23/2018 vom 16.11.2018

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Sachverhalt

Der Schuldner arbeitet bei einer Gemeinde als Bademeister in einem Freibad. Während der Badesaison arbeitet er regelmäßig auch an den Wochenenden und Feiertagen und erhält Zuschläge zu seinem Lohn für die Arbeit an Samstagen ab 13:00 Uhr, an Sonntagen und Feiertagen. Der Schuldner beantragte anzuordnen, dass die von ihm erzielten Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschläge unpfändbar sind. Das Insolvenzgericht hatte den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die beantragte Anordnung getroffen, die vom BGH nur hinsichtlich der Zuschläge für die Sonntags- und Feiertagsarbeit bestätigt hat.

Entscheidung: Pfändbarkeit von Zuschlägen für Schicht- und Samstagsarbeit

Der BGH hat sich der Wertung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 23.8.2017 – 10 AZR 859/16, NJW 2017 3675 Rn. 21 ff.) angeschlossen. Danach sind Zulagen für Nachtarbeit und Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit Erschwerniszulagen iSv § 850a 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht- und Samstagsarbeit seien dagegen der Pfändung nicht entzogen. Eine besondere Lage der Arbeitszeit kann nur dann zu einem Pfändungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Erschwerniszulage führen, wenn die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend anzusehen ist. Dies sei bei Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Fall, da Nachtarbeit eine gesundheitliche Belastung darstelle und hinsichtlich der Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Artikel 140 GG, Artikel 139 WRV und die gesetzliche Regelung in §§ 1 Nr. 2, 9 bis 11 ArbZG zu berücksichtigen ist. Für die Samstagsarbeit fehle es jedoch an einer entsprechenden gesetzgeberischen Wertung. Die Zuschläge für Samstagsarbeit sind daher nicht nach § 850a 3 ZPO unpfändbar. Auch die Regelung in § 3b EStG stellt derartige Zuschläge nicht den Sonn- und Feiertagszuschlägen gleich.

Praxishinweis

Die vom Schuldner erzielten Zuschläge für die Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen danach als Erschwerniszulagen nach § 850a 3 ZPO insoweit nicht der Zwangsvollstreckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zur Bestimmung des Rahmens des Üblichen knüpft der BGH an die Regelung in § 3b EStG an, wonach Zuschläge für geleistete Sonntagsarbeit bis zu 50 % des Grundlohns und Feiertagszuschläge bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei sind.

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2018.