BGH: Keine Hemmung der Verjährung durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGB §§ 205, 206; InsO § 208 I

1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird.

2. Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hingenommen hat. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17, BeckRS 2017, 139250

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 4/2018 vom 16.02.2018

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Sachverhalt

Der beklagte Insolvenzverwalter hatte einen Rechtsanwalt, den späteren Kläger, mit der Durchsetzung von Versicherungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin beauftragt. Ein Dreivierteljahr später musste er im Insolvenzverfahren die Masseunzulänglichkeit anzeigen. Wiederum ein halbes Jahr später bat der Verwalter den Rechtsanwalt um Übersendung seiner Kostenrechnung, da er die Beitreibung der Ansprüche nun selbst übernehmen wolle. Etwa zwei Monate später, im Februar 2005, stellte der Rechtsanwalt seine Gebührenrechnung über knapp 36.000 EUR, woraufhin der Verwalter ihm ebenfalls im Februar 2005 mitteilte, dass er den Rechnungsbetrag unmittelbar nach Erhalt der Versicherungsleistung zur Anweisung bringen werde. Im Dezember 2006 teilte der Verwalter auf eine Mahnung des Rechtsanwalts hin jedoch mit, dass ein Ausgleich der Rechnung wegen der Masseunzulänglichkeit nicht zulässig und außerdem die Höhe der Gebühren aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sei. Er habe die Forderung in die Masseschuldtabelle aufgenommen und stehe für Verhandlungen über eine vergleichsweise Einigung zur Verfügung. Erst circa ein Jahr später kam es zu weiteren Verhandlungen über die Forderung, an deren Ende der Verwalter eine Vergleichszahlung iHv rund 11.000 EUR anbot. Ohne auf dieses Angebot zu reagieren, erhob der Rechtsanwalt im Oktober 2008 Leistungsklage gegen den Verwalter persönlich, die im September 2009 in zweiter Instanz durch das OLG Düsseldorf abgewiesen wurde.

Im Rahmen des Abschlusses des Insolvenzverfahrens im Jahr 2015 (Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit) bat der Kläger wiederum um Ausgleich seiner Kostennote aus der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter berief sich demgegenüber auf Verjährung der Forderung. Der Kläger machte daraufhin seinen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Quote auf Altmasseverbindlichkeiten gerichtlich geltend. Das LG gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bzw. die Aufnahme der Forderung in die Masseschuldliste zu einer Hemmung der Verjährung analog §§ 205, 206 BGB führe. Der beklagte Verwalter verfolgte sein Abweisungsbegehren mit der zugelassenen Revision zum BGH weiter.

Entscheidung

Der BGH hat sich der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angeschlossen. Eine Hemmung der Verjährung nach §§ 205, 206 BGB direkt oder analog scheide aus. § 205 BGB setze eine Vereinbarung über ein Leistungsverweigerungsrecht voraus, während es sich im Fall der Masseunzulänglichkeit um ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht handele. Zwar sei auch trotz eines gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts eine Vereinbarung der Parteien in Form eines Stillhalteabkommens nicht ausgeschlossen und könne dies auch konkludent vereinbart werden, aber im Allgemeinen läge dies wohl eher fern. Auch im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Parteien mit rechtlichem Bindungswillen ein Stillhalteabkommen vereinbart haben. Insbesondere sei nicht ausreichend, dass der Gläubiger die Leistungsverweigerung nur unwidersprochen hinnehme. Außerdem habe die persönliche Inanspruchnahme des Verwalters gezeigt, dass der Kläger eine Auseinandersetzung nicht im Sinne eines Stillhalteabkommens zurückstellen wolle.

Eine analoge Anwendung des § 205 BGB scheide aus, da dessen Anwendungsbereich gegenüber der Vorgängernorm § 202 BGB aF bewusst begrenzt worden sei auf Leistungsverweigerungsrechte, die auf einer Vereinbarung beruhen. Einer solchen könne der Fall der Masseunzulänglichkeit nicht gleichgestellt werden, denn dabei habe der Gläubiger keinerlei Mitspracherechte. Auch aus Rechtsschutzgesichtspunkten sei keine abweichende Bewertung erforderlich, da der Altmassegläubiger zwar nicht auf Leistung klagen könne, jedoch sehr wohl berechtigt sei, eine Feststellungsklage zu erheben, um seine Rechte zu wahren.

Auch eine Hemmung der Verjährung nach § 206 BGB komme nicht in Betracht, da die Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine höhere Gewalt darstelle. Schließlich verneint der BGH auch eine entsprechende Anwendung des § 204 I Nr. 10 BGB, wonach die Anmeldung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle deren Verjährung hemmt. Diese Vorschrift sei auf Altmasseverbindlichkeiten nicht anzuwenden, weil es für diese an einem wie dem in §§ 174 ff. InsO geregelten, förmlichen Anmelde- und Feststellungsverfahren fehle. Daran könne auch die Aufnahme in eine von dem Insolvenzverwalter geführte Masseschuldliste nichts ändern. Im Ergebnis sei daher die Forderung des Klägers auch dann verjährt, wenn man in verschiedenen Schreiben des Verwalters aus den Jahren 2005 bis 2008 Anerkenntnisse sehen wolle, denn auch diese Verjährungsfristen seien spätestens im Jahr 2011 abgelaufen.

Praxishinweis

Der BGH erteilt in seiner Entscheidung einer teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht eine Absage, der zufolge bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Hemmung der Verjährung analog §§ 205, 206 BGB eintreten soll. Im Falle der Masseunzulänglichkeit kann sich der Altmassegläubiger daher nicht darauf verlassen, dass seine Forderung durch Aufnahme in eine von dem Insolvenzverwalter geführte Masseschuldliste gesichert ist. Vielmehr muss er daneben die Verjährungsfrist im Auge behalten und rechtzeitig vor deren Ablauf geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Um eine Feststellungsklage mit den sich daraus (insbesondere im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses) ergebenden Kosten zu vermeiden, sollte dafür zunächst der Verwalter um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung gebeten werden.

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2018 (dpa).