BGH: Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung

InsO §§ 52 S, 2, 190 I 1, 270 I 1; 270c S. 2

1. Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

2. Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird.

3. Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden. (vom Verfasser bearbeitete Leitsätze des Gerichts).

BGH, Urteil vom 9.3.2017 - IX ZR 177/15 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2017, 104879

Anmerkung von

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 07/2017 vom 07.04.2017

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Sachverhalt

Die Beklagte gewährte dem Schuldner ein Darlehen zur Finanzierung einer Maschine. Diese wurde ihm zur Sicherheit übereignet. Am 8.4.2013 kündigte sie das Darlehen wegen rückständiger Raten. Am 31.5.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner blieb verwaltungs- und verfügungsbefugt, der Kläger wurde zum Sachwalter bestellt. Im Eröffnungsbeschluss heißt es unter Nr. 7: „Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 18.7.2013 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.“

Mit Schreiben an die Beklagte vom 20.6.2013 erklärte der Kläger mit Zustimmung des Schuldners, die Maschine könne abgeholt werden. Vom Verwertungsrecht werde kein Gebrauch gemacht. Der Termin möge mit dem Schuldner abgestimmt werden. Die Beklagte, die zunächst die Darlehensforderung unter Beschränkung auf den Ausfall angemeldet hatte, erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 4.9.2013, sie gebe ihr Absonderungsrecht auf und werde nur die persönliche Forderung geltend machen. Der Schuldner erhielt keine Kenntnis von diesem Schreiben. Mit Vertrag vom 10.2.2014 wurde die Maschine im Auftrag und für Rechnung der Beklagten für 32.725 EUR an einen Dritten verkauft. Am 6.3.2014 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben an den Kläger vom 10.3.2014 verwies die Beklagte darauf, die Aufgabe des Absonderungsrechts nicht gegenüber dem Schuldner und damit nicht wirksam erklärt zu haben; hilfsweise focht sie ihre Erklärung wegen Irrtums an.

Der Kläger verlangt Auskehrung des Veräußerungserlöses von 32.725 EUR nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BGH führte aus, dass ein Sicherungsnehmer, dem eine bewegliche Sache zur Sicherheit übereignet worden sei, auf seine Rechte aus der Sicherungszweckerklärung verzichten könne. Er sei dann aus dem Sicherungsvertrag zur Rückübereignung des betreffenden Gegenstandes verpflichtet. In der Insolvenz des Sicherungsgebers könne der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Rückübereignung durchsetzen und so eine doppelte Inanspruchnahme der Masse durch die Anmeldung der gesicherten Forderung einerseits und die Verwertung des für die Forderung haftenden Absonderungsgutes andererseits verhindern. Sei Eigenverwaltung angeordnet, sei der Schuldner selbst zur Durchsetzung dieses Anspruchs befugt (§ 270 I InsO). Auch der Verzicht auf den Sicherungszweck sei jedoch dem Schuldner gegenüber zu erklären gewesen, der ihn hätte annehmen müssen. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sehe das bürgerliche Recht nicht vor. Erforderlich sei vielmehr der Abschluss eines Erlassvertrages (vgl. BGH NJW 1987, 3203). Dem Schuldner gegenüber habe die Beklagte nicht auf ihr Absonderungsrecht verzichtet. Das Schreiben vom 4.9.2013 war an den Kläger gerichtet; der Schuldner habe es nicht erhalten.

Eine Befugnis des Klägers zur Entgegennahme von Erklärungen, die sich auf das Absonderungsrecht beziehen, folge auch  nicht aus § 270c S. 2 InsO.

Die Beklagte habe im Schreiben vom 4.9.2013 nicht nur ihr Absonderungsrecht „aufgegeben“, sondern auch erklärt, ihre persönliche Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen zu wollen. Die letztgenannte Erklärung war dem Kläger als Sachwalter gegenüber abzugeben. Gem. § 270c S. 2 InsO waren die Forderungen der Insolvenzgläubiger bei Anordnung der Eigenverwaltung beim Sachwalter anzumelden.

In der vorbehaltlosen Anmeldung der Forderung liege aber nicht zugleich ein Verzicht auf die abgesonderte Befriedigung. Die Anmeldung der Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers ohne eine Beschränkung auf den Ausfall (vgl. §§ 28 II, 52 S. 2, 190 I InsO) werde schon im Regelinsolvenzverfahren nicht als konkludenter Verzicht auf ein Absonderungsrecht gewertet (OLG Nürnberg BeckRS 2007, 05864). Auch ein Insolvenzgläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, dürfe zunächst seine ganze Forderung anmelden und feststellen lassen (vgl. auch BAG BeckRS 2016, 74468). Die Beschränkung auf den Ausfall erlange Bedeutung erst im Rahmen der Verteilung (§ 190 InsO). Über dies ordne § 28 II 3 InsO eine Ersatzpflicht des Gläubigers für den Schaden an, der aus einem schuldhaft unterbliebenen Hinweis auf das Absonderungsrecht entstehe. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Anmeldung ohne Beschränkung auf den Ausfall zum Verlust des Absonderungsrechts führen würde.

Habe die Anmeldung der Forderung keinen Einfluss auf das Absonderungsrecht, könne aus der Zuständigkeit des Sachwalters für das Führen der Tabelle gem. § 270c S. 2 InsO keine Annexkompetenz für die Entgegennahme einer Verzichtserklärung folgen.

Im Ergebnis komme daher ein Anspruch aus § 816 BGB nicht in Betracht. Der mit Schreiben der Beklagten vom 4.9.2013 erklärte Verzicht auf das Absonderungsrecht sei wirkungslos gewesen, weil er an den Kläger gerichtet gewesen sei und dem Schuldner nicht zuging.

Praxishinweis

Im Rahmen der angeordneten Eigenverwaltung steht das Recht zur Verwertung von Sicherungsgut nach § 282 InsO dem Schuldner zu. Dieser soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.

Besonders ist darauf zu achten, dass das Sicherungsgut nicht zur verwertet, sondern der Erlös auch separiert und nicht untrennbar mit der Masse vermengt wird. Es ist anzunehmen, dass ein entsprechender Hinweis durch den Sachwalter an den Schuldner erfolgen muss, andernfalls ist eine Verletzung der Aufsichtspflichten anzunehmen. 

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2017.