OLG München: Nachweis der Fortsetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren auf Grund einer Erbscheinsausfertigung eines bayerischen Nachlassgerichts

GBO §§ 18, 29, 47, 71, 73; BeurkG § 49; FamFG § 357; BayWappG Art. 2; BayAGGVG Art. 16; AVWpG §§ 6, 8

1. Der Fortbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod eines Gesellschafters kann sich auch aus eine nachträglichen Fortsetzungs- und Rückumwandlungsbeschluss ergeben.

2. Entgegen dem OLG Nürnberg (Rpfleger 2018, 621, 622) ist § 49 BeurkG für Eigenerklärungen der Gerichte, einschließlich Erbscheinsausfertigungen, nicht einschlägig.

3. Mit einem Dienstsiegel versehen ist die Ausfertigung eines Erbscheins nach bayerischem Recht auch dann, wenn es maschinell aufgedruckt ist. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 BayAVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Beschluss vom 04.07.2019 - 34 Wx 386/18, BeckRS 2019, 14024

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 08/2019 vom 30.08.2019

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Sachverhalt

Im Grundbuch ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - bestehend aus den Beteiligten zu 1 und 2 sowie ihrem verstorbenen Vater G. S. als Gesellschafter - als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.

Am 12.1.2018 beantragte der Beteiligte zu 1 unter Vorlage von Teilerbscheinen für beide Beteiligte namens der GbR die Berichtigung des Grundbuchs. Zudem legte der Beteiligte zu 1 ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der GbR vor, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 am 5.4.2016 beschlossen haben, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod des Gesellschafters G. S. … fortgesetzt wird.

Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO oder eidesstattlicher Versicherungen über den Inhalt eines mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags notwendig ist. Zudem sei der Erbschein in Ausfertigung mit nicht nur aufgedrucktem EDV-Siegel vorzulegen.

Daraufhin legten die Beteiligten zu 1 und 2 Originale der Ausfertigungen der Teilerbscheine beim Grundbuchamt vor, die in Kopie zur Grundakte genommen wurden. Zudem wurde der Beschluss der GbR vom 5.4.2016 in unterschriftsbeglaubigter Form eingereicht, des Weiteren ein maschinenschriftlicher Vertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Erwerb eines Hauses in München vom 9.10.1985, sowie Ergänzungen des Vertrags aus den Folgejahren. Unter anderem befindet sich bei diesen Unterlagen auch ein maschinenschriftlicher Vermerk, wonach beim Ableben eines Gesellschafters die GbR fortgesetzt werde. Dieser ist nur von Herrn G. S. unterschrieben.

Mit Zwischenverfügung vom 6.6.2018 hat das Grundbuchamt - soweit hier relevant - folgende Hindernisse der Eintragung benannt: Es seien notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligungen der verbleibenden Gesellschafter bzw. Erben erforderlich, in denen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Rechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters dargelegt werden, alternativ die eidesstattliche Versicherung zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Zudem sei die Erbfolge durch Vorlage von Erbscheinen in Ausfertigung mit ordnungsgemäßem Siegel (Farbdruck oder Prägesiegel) vorzulegen.

Daraufhin haben die Beteiligten zu 1 und 2 erneut beim Nachlassgericht Ausfertigungen der Teilerbscheine angefordert, die erneut nur mit einem aufgedruckten EDV-Siegel ausgestattet waren. Mit diesen haben sie eine notarielle Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung und Grundbuchberichtigung vom 12.7. / 7.8.2018 vorgelegt. In dieser wird unter Bezugnahme auf den Beschluss der GbR vom 5.4.2016, unterschriftsbeglaubigt am 16.11.2017 die Grundbuchberichtigung beantragt.

Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Es lägen keine ausreichenden Berichtigungsbewilligungen vor, die notariell beglaubigten Erklärungen vom 5.4.2016 und 12.7. / 7.8.2018 enthielten keine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit. Der Vortrag sei widersprüchlich, da zum einen zu einer gesellschaftsrechtlichen Fortsetzungsklausel vorgetragen werde, zum anderen aber ein Beschluss über eine Fortsetzung der Gesellschaft gefasst worden sei. Die Erbscheine unterlägen nicht der Regelung in § 29 Abs. 3 GBO, sondern § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO. Die Ausfertigung bedürfe nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeurkG der Siegelung durch Beidrückung eines Siegels oder Stempels. Der Gesetzgeber habe nämlich nicht die Gleichstellung des drucktechnisch erzeugten Siegels mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel normiert. § 29 Abs. 3 GBO sei auch nicht analog anwendbar.

Entscheidung: Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg - die vom Grundbuchamt aufgezeigten Hindernisse bestehen nicht.

1. Nachweis der Fortsetzungsklausel

Die Berichtigung der Eigentümerstellung kann auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit mit Zustimmung des Eigentümers (§§ 19, 20, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 Abs. 1 GBO) erfolgen. Dieselben Grundsätze gelten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO für die Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung der als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dazu bedarf es im Fall der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters entweder der Vorlage eines Gesellschaftsvertrags, aus dem sich eine Nachfolgevereinbarung ergibt, oder die bestehenden Gesellschafter legen eine Fortsetzungsvereinbarung vor, wonach die Gesellschaft mit den übrigen mindestens zwei Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die Fortsetzungsvereinbarung kann dabei auch erst nach der Auflösung der Gesellschaft als Rückumwandlungsbeschluss gefasst werden, bedarf dann aber auch der Zustimmung der Erben.

Hier haben die Beteiligten einen nur von dem verstorbenen Gesellschafter unterschriebenen Zettel in Kopie vorgelegt, wonach der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Gesellschafter übergehen und die Gesellschaft bestehen bleiben solle. Sie haben jedoch nicht erklärt, dass eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam zustande gekommen sei. Zudem haben sie ein notariell beglaubigtes Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 5.4.2016 vorgelegt, wonach nach dem Ableben des Mitgesellschafters vereinbart wird, dass die Gesellschaft fortgesetzt werde.

Soweit das Grundbuchamt die Urkunden für widersprüchlich und daher nicht zum Nachweis der Fortsetzung der GbR als geeignet ansieht, ist dem nicht zu folgen. Der nur vom Erblasser unterschriebene Zettel mit einer Nachfolgeregel genügt als Nachweis einer Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben auch keine Erklärung dergestalt abgegeben, dass dieser Beschluss von den Gesellschaftern der GbR gefasst worden sei. Dagegen, dass eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag besteht, spricht zudem die von den Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarte Fortsetzung der GbR vom 5.4.2016, derer es im Falle einer wirksamen Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag nicht bedurft hätte. Ein Nachweis einer wirksam getroffenen Nachfolgeklausel ist daher vorliegend nicht erbracht.

Damit ergibt sich der Fortbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5.4.2016, nach der beide Beteiligte vereinbart haben, dass die Gesellschaft nach dem Ableben des Mitgesellschafters fortgesetzt wird. Dieser liegt in notariell beglaubigter Form von allen Gesellschaftern abgegeben vor und ist wirksam, da der Nachweis als geführt anzusehen ist, dass die Gesellschafter auch die Erben des verstorbenen Mitgesellschafters sind.

2. Form der Erbscheinsausfertigung

Die vorgelegte Ausfertigung des Erbscheins weist das Erbrecht der Beteiligten wirksam aus. Welche Förmlichkeiten die Ausfertigung zu erfüllen hat, ist in § 357 FamFG selbst nicht geregelt. Förmlichkeiten der Ausfertigung ergeben sich vielmehr aus den Bestimmungen, die für das entsprechende Verfahren der Behörde gelten, die die Ausfertigung zu erstellen hat (vgl. Ilg Rpfleger 2019, 61/62). Schon daher scheidet ein Rückgriff auf die GBO für die Förmlichkeiten des Erbscheins aus. Im Übrigen enthält die GBO keine spezifischen Anforderungen an die Gestaltung des Erbscheins und auch nicht des auf ihm angebrachten Siegels. Die Regelung in § 29 Abs. 3 GBO kann bezüglich des Siegels nicht herangezogen werden, da die Vorschrift nur für Ersuchen der Behörde nach § 38 GBO oder Erklärungen gilt, auf Grund derer eine Eintragung vorgenommen werden soll. Der Erbschein dient hingegen dem Antragsteller als Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nach § 29 Abs. 1 GBO mit § 35 GBO im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO.

Besondere Vorschriften zur Erstellung einer Ausfertigung des Erbscheins bestehen nicht. Entgegen dem OLG Nürnberg (Rpfleger 2018, 621, 622) ist § 49 BeurkG nicht einschlägig, weil Eigenerklärungen von Gerichten, wie etwa der Erbschein, nicht erfasst werden (vgl. BeckOGK/Gößl, Stand 1.3.2019, BeurkG § 1 Rn. 25).

Hinsichtlich der Erstellung der Ausfertigung eines Erbscheins ist folglich auf Art. 16 Abs. 1 BayAGGVG zurückzugreifen. Danach sind Ausfertigungen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit Dienstsiegel zu versehen. Der Gesetzeswortlaut lässt zwar offen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Aus der wortgleichen Formulierung des § 725 ZPO hat die Rechtsprechung allerdings abgeleitet (AG Pankow-Weißensee Rpfleger 2008, 586), dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt wurde, nicht als Dienstsiegel im Sinne der Norm genügt. Entsprechendes hat der Senat zur wortgleichen Wendung in § 29 Abs. 3 GBO entschieden (FGPrax 2016, 152).

Allerdings ergibt sich anderes aus dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (BayWappenG) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Ausführungsverordnung zum Wappengesetz (BayAVWpG), wonach für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf.

Auf diese Bestimmungen über das Dienstsiegel kann für die Entscheidung auch zurückgegriffen werden. Auch die Gestaltung des auf den vorgelegten Ausfertigungen der Erbscheine aufgedruckten Siegels, das lediglich die Umschrift „Bayern Amtsgericht“, nicht aber die Angabe des Behördensitzes aufweist, ist nicht zu beanstanden. Zwar erfordert § 6 Abs. 1 BayAVWpG die Bezeichnung der siegelführenden Behörde mit der Angabe des Behördensitzes. Nach der - auf Grundlage der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 BayAVWpG ergangenen - Ausnahmegenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23.01.1975, Gz. IA1-87/4, dürfen in Fällen, in denen mit Dienstsiegeln zu versehende Schriftstücke durch eine EDV-Anlage erstellt werden, Dienstsiegel auch ohne Ortsangabe verwendet werden. Gegen eine Anwendung der Ausnahmegenehmigung auch auf den Erbschein ist kein Grund ersichtlich (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 2018, 621, 623). Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist die Verwendung eines Siegels ohne Ortsangabe daher zugelassen (Ilg, Rpfleger 2019, 61, 67).

Praxishinweis

Zunächst ist diese Entscheidung deshalb von Interesse, weil der Senat für diesen praktisch wichtigen Fall klare Vorgaben für die Anforderungen an den Nachweis einer Fortsetzungsklausel gegenüber dem Grundbuchamt definiert. Im Fall der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben muss zusätzlich zur Sterbeurkunde eines bisherigen Gesellschafters entweder der der Gesellschaftsvertrag, aus dem sich eine Nachfolgevereinbarung ergibt, oder eine Fortsetzungsvereinbarung, wonach die Gesellschaft mit den übrigen mindestens zwei Gesellschaftern fortgesetzt wird, vorgelegt werden.

Darüber hinaus stellt der Senat mit dieser Entscheidung klar, dass es - anders als in den anderen Bundesländern - nicht erforderlich ist, dass das Siegel des Amtsgerichts auf die Ausfertigung des Erbscheins gedrückt worden ist. § 8 Abs. 4 BayAVWpG erlaubt ausnahmsweise die Verwendung vorgedruckter Siegel auf der Erbscheinsausfertigung. Grundbuchämtern – auch außerhalb Bayerns – ist es daher verwehrt mit dieser formalen Argumentation den Erbnachweis abzulehnen.

Redaktion beck-aktuell, 5. September 2019.