BGH: Widerruf eines Schenkungsangebots auf den Todesfall durch Testament

BGB §§ 130, 131, 328, 331, 516, 518, 2247, 2253

1. Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.

2. Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.

3. Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist. (Leitsätze der Redaktion)

BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15, BeckRS 2018, 04247

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 04/2018 vom 24.04.2018

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Sachverhalt

Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker der im Februar 2009 verstorbenen Erblasserin die Herausgabe der in einem von der Streithelferin (Bank) des Beklagten verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin noch vorhandenen Wertpapiere und - soweit über diese vom Beklagten in der Zwischenzeit verfügt worden ist - Erstattung des Wertes. Der Beklagte ist der Ehemann einer Cousine der Erblasserin.

Die Erblasserin, die bei der Streithelferin des Beklagten ein Wertpapierdepot unterhielt, schloss mit dieser am 13.09.1976 eine schriftliche Vereinbarung, nach der mit dem Tod der Erblasserin das Eigentum an den zu diesem Zeitpunkt noch im Depot verwahrten Wertpapieren zunächst auf die Streithelferin übergehen sollte. Der Beklagte sollte mit dem Tod der Erblasserin das Recht erwerben, von der Streithelferin die Übertragung der auf diese übergegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern, wobei der Beklagte ein von der Streithelferin zu übermittelndes Schenkungsangebot der Erblasserin mit dem Empfang der Nachricht über seine Begünstigung stillschweigend annehmen können sollte. Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung gegenüber der Streithelferin einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben zu können. Den Erben sollte dieses Recht nach dem Tode der Erblasserin nur bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch den Beklagten zustehen. Diese Vereinbarung wurde dem Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin absprachegemäß nicht bekannt gegeben.

Mit privatschriftlichem Testament vom 19.04.2007 setzte die Erblasserin die Kläger zu Erben und Testamentsvollstreckern ein. Darin teilte sie ihr gesamtes bei der Streithelferin des Beklagten angelegtes Kapitalvermögen in der Weise auf, dass die eine Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie H. und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie W. gehen sollte.

Der Beklagte ist in diesem Testament weder bedacht noch erwähnt.

Nach dem Tod der Erblasserin benachrichtigte die Streithelferin den Beklagten am 27.05.2011 und damit gut zwei Jahre nach der Eröffnung des Testaments der Erblasserin telefonisch von der Vereinbarung vom 13.09.1976 und übertrug im Anschluss hieran den Inhalt des Wertpapierdepots auf den Beklagten.

Die Kläger widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beklagten am 11.07.2011.

Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den Beklagten übergegangen oder Bestandteil des Nachlasses geblieben ist.

Das LG hat den Beklagten mit Schlussurteil zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere i.H.v. 270.630,16 EUR verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Rechtliche Wertung

Die Revision des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da nach Auffassung des Senats ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zustande gekommen ist und somit im Verhältnis zu den Klägern kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Streithelferin dem Beklagten übertragenen Vermögensgegenstände besteht.

Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Beklagte als Begünstigter gegenüber der Streithelferin einen Anspruch auf die Übertragung der mit dem Tod der Erblasserin zunächst in das Eigentum der Streithelferin übergegangenen Wertpapiere in dem in der Vereinbarung bezeichneten Depot erhalten hat (§§ 328, 331 BGB).

Davon zu unterscheiden ist das Valutaverhältnis zwischen Erblasser bzw. Erben einerseits und dem Beklagten andererseits. Im Streitfall ist das Valutaverhältnis eine Schenkung. Nach der Vereinbarung vom 13.09.1976 sollte der Schenkungsvertrag in der Weise zustande kommen, dass das „Schenkungsangebot“ der Erblasserin von der Streithelferin als Botin dem Beklagten übermittelt wird und dieser das Angebot - ggfs. stillschweigend mit dem Empfang der Nachricht der Streithelferin - annimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen diese Konstruktion (BGH, NJW 2010, 3232, Rn. 20).

Im Streitfall – so der Senat weiter – sei jedoch ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zu Stande gekommen, da zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Beklagten durch die Streithelferin über die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung ein wirksames Schenkungsangebot, das der Beklagte hätte annehmen können, nicht mehr vorgelegen habe.

Ein Schenkungsangebot könne auch durch Testament widerrufen werden. Im Streitfall stehe dem auch nicht entgegen, dass die Vereinbarung über die Begünstigung des Beklagten vom 13.09.1976 eine schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin vorgeschrieben habe. Diese vereinbarte Form der Aufhebung betreffe nur das Deckungsverhältnis zwischen der Erblasserin oder ihren Erben und der Streithelferin.

Nach Auffassung des Senats hat die Erblasserin ihr auf der Vereinbarung mit der Streithelferin vom 13.09.1976 beruhendes Schenkungsangebot mit ihrem Testament vom 19.04.2007 widerrufen.

Die Erblasserin habe nicht nur ihr beim Tode noch vorhandenes Vermögen aufteilen wollen. Schließlich heiße es in dem Abschnitt, der sich auf das Kapitalvermögen bei der Streithelferin bezieht: „Mein gesamtes Kapitalvermögen bei der … (Konten, Sparbücher und Depots) teile ich wie folgt auf: …“. Ferner deute der Aufbau des Testaments darauf hin, dass die Erblasserin eine umfassende Regelung bzgl. ihres gesamten Vermögens treffen wollte. Das Testament sei in drei Abschnitte gegliedert: Abschnitt 1 betreffe das Immobilienvermögen, Abschnitt 2 das Kapitalvermögen und Abschnitt 3 die restlichen Gegenstände wie Mobiliar, Schmuck und persönliche Gebrauchsgegenstände. Bei dieser Gestaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Erblasserin das Wertpapierdepot gesondert erwähnt hätte, wenn dieses nicht von der unter Abschnitt 2 getroffenen Verfügung hätte erfasst werden sollen.

Auch wenn das Eigentum an den Wertpapieren nach der Vereinbarung vom 13.09.1976 mit dem Tode der Erblasserin auf die Streithelferin übergehen und damit im Rechtssinne nicht in den Nachlass fallen sollte, solange die Erblasserin gegenüber der Streithelferin nicht die Aufhebung der Vereinbarung erklärt habe, sei damit nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Erblasserin hierüber testamentarisch verfüge. Die Vereinbarung mit der Streithelferin sei frei widerruflich gewesen.

Zwar habe die Erblasserin ihr Schenkungsangebot im Testament nicht ausdrücklich widerrufen, doch enthalte dieses einen stillschweigenden Widerruf.

Der Senat stellt insoweit fest, dass dann, wenn ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen verfüge, dies im Zweifel jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sei, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung jederzeit einseitig lösen könne.

Die Erblasserin habe verfügt, dass sie ihr „gesamtes Kapitalvermögen“ bei der Streithelferin aufteile, und angegeben, dass es sich dabei um „Konten, Sparbücher und Depots“ handle. Die umfassende Regelung der Verteilung ihres Kapitalvermögens bei der Streithelferin sowie ihres sonstigen Vermögens lasse den Willen der Erblasserin erkennen, dass sie entgegenstehende frühere Verfügungen, unabhängig davon, ob es sich dabei um testamentarische Verfügungen oder Erklärungen anderer Art handelt, insgesamt nicht mehr gelten lassen und sich von diesen lösen wollte.

Unerheblich sei, ob der Erblasserin die Vereinbarung mit der Streithelferin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments bewusst gewesen war. Dies schließe das notwendige Erklärungsbewusstsein nicht aus. Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließe das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Erklärungen, die gegenüber dem Bedachten noch nicht bindend geworden sind, widerrufen werden, regelmäßig mit ein. Ein weitergehendes Erklärungsbewusstsein, das auf den Widerruf einer bestimmten, mit der testamentarischen Verfügung nicht in Einklang stehenden Erklärung gerichtet ist - hier auf den Widerruf des Schenkungsangebots -, sei darüber hinaus nicht erforderlich.

Der Widerruf sei dem Beklagten zugegangen, bevor ihm am 27.05.2011 von der Streithelferin das Schenkungsangebot der Erblasserin übermittelt worden sei. Damit sei das Schenkungsangebot der Erblasserin nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam gewesen, so dass der Beklagte mit der am 27.05.2011 der Streithelferin gegenüber erklärten Annahme den Abschluss einer Schenkungsvereinbarung mit der Erblasserin nicht mehr herbeiführen konnte. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren bekundet, bereits im Mai 2009 von dem Testament Kenntnis erhalten zu haben.

Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sei - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt sei und der Erklärende damit rechnen konnte, dass sie - auch auf Umwegen - den richtigen Empfänger erreichen werde (BGH, NJW 1979, 2033). Die Erblasserin habe das Testament in amtliche Verwahrung gegeben (§ 2248 BGB) und damit eine Verwahrungsart gewählt, die das Auffinden der Verfügung von Todes wegen und die Unterrichtung der Betroffenen hierüber sicherstellte. Eine in einem derartigen Testament abgegebene Erklärung gelte als gegenüber jedem abgegeben, den es angehe. Dies bedeute, dass Adressaten einer Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament nicht nur diejenigen Personen sind, die in dem Testament ausdrücklich erwähnt werden, sondern auch solche, die aufgrund ihrer Beziehung zum Erblasser zum Kreis der möglicherweise Betroffenen gehören, auch wenn sie in dem Testament nicht bedacht worden sind.

Praxishinweis

Diese höchstrichterliche Entscheidung hat Bedeutung für alle Schenkungen auf den Todesfall. Dazu zählen vor allem die in Deutschland so beliebten Kapitallebensversicherungen mit Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter. Auch bei diesen liegt dem Valutaverhältnis i.d.R. eine Schenkung auf den Todesfall zugrunde. Mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB hängt die Wirksamkeit – wie im entschiedenen Fall – davon ab, ob die Leistung bewirkt worden ist.

Dabei ist zu unterscheiden (vgl. Leitzen, RNotZ 2009, 129, 136):

  • Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht wird die Schenkung bereits mit dessen Einräumung vollzogen.
  • Bei einer jederzeit widerruflichen Begünstigung des Dritten durch einen abgeschlossenen, aber nicht beurkundeten Schenkungsvertrag wird der Mangel der Form erst mit bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Allerdings kann der Begünstigte auch eine bloße Mitteilung der Bezugsrechtseinräumung stillschweigend annehmen. Sicherer ist selbstverständlich die Mitunterzeichnung des Versicherungsvertrags, die jedoch wegen der Widerruflichkeit in aller Regel nicht praktiziert wird.
  • Ist zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers nicht einmal ein formunwirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen, so kann die Schenkung noch nach Eintritt des Versicherungsfalls zustande kommen, in dem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer erklärt, dem Dritten für die Todesfallleistung ein Bezugsrecht einräumen zu wollen. Damit weist er nämlich den Versicherer konkludent an, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles als Bote das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen, was entweder durch Mitteilung oder Auszahlung der Versicherungssumme geschehen kann.  Vorher können nicht nur die Erben (vgl. RGZ 83, 223 „Bonifatius-Fall”) sondern auch der Erblasser das Schenkungsangebot jederzeit formfrei widerrufen (vgl. BGH, BeckRS 2008, 13179).

Was für die Kapitallebensversicherung gilt, gilt nach dieser Entscheidung des BGH auch für alle anderen vergleichbaren Schenkungen auf den Todesfall. In dieser Hinsicht macht es also keinen Unterschied, ob die Schenkung auf eine Versicherungssumme oder ein Wertpapierdepot gerichtet ist. Doch während der vom Senat entschiedene Sachverhalt eher seltener vorkommt, ist die Schenkung auf den Todesfall einer Versicherungssumme unter Vorbehalt der Widerruflichkeit des Bezugsrechts ein massenhaftes Phänomen. Deshalb kann die praktische Bedeutung dieser höchstrichterlichen Entscheidung nicht hoch genug veranschlagt werden.

Gemäß § 2358 Abs. 1 BGB wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament aufgehoben, wenn und soweit das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Diese Senatsentscheidung stellt klar, dass diese Derogationswirkung einem Testament auch im Bereich der Schenkungen auf den Todesfall zukommen kann, wenn lebzeitiges Rechtsgeschäft und letztwillige Verfügung einander widersprechen. Allerdings hatte es der Senat im vorliegenden Fall relativ leicht, eine derartige Widerrufswirkung aus dem Testament der Erblasserin herauszulesen.

Ungleich schwieriger wird dies jedoch bei den Testamenten, die sich auf die Einsetzung von Erben beschränken, ohne die auf den Todesfall verschenkten Vermögenswerte auch nur zu erwähnen. Vor allem notariell beurkundete Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind also betroffen. Unstreitig ist die Erbeinsetzung nämlich eine umfassende – und damit in einem tatsächlichen Sinne auch die auf den Todesfall verschenkten Vermögenswerte erfassende – letztwillige Verfügung. Ohne jeden Anhaltspunkt im Testament ist der Widerrufswille bezüglich der Kapitallebensversicherung oder dem Bankguthaben mit widerruflichem Bezugsrecht aber nur äußerst schwierig zu ermitteln - wenn überhaupt. Allerdings hat der Senat in dieser Hinsicht sehr kategorisch geurteilt, wenn er feststellt, dass ein sein gesamtes Vermögen umfassendes Testament „im Zweifel jedenfalls“ als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung, von der er sich jederzeit einseitig lösen könne, aufzufassen sei. Es bleibt abzuwarten, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung an diesem Grundsatz ohne jede Ausnahme festhalten wird.

Diese Entscheidung provoziert deshalb zwar viele Streitigkeiten über das Behaltendürfen dieser auf den Todesfall verschenkten Vermögenswerte zwischen Begünstigten und Erben, doch sind die Entscheidungen, die die Gerichte dann in großer Zahl zu fällen haben, notwendigerweise einzelfallbezogen und damit alles andere als leicht vorhersehbar. Die Prozessrisiken sind demgemäß für beide Seiten sehr hoch.

Für die Notare ergibt sich aus dieser höchstrichterlichen Entscheidung die Notwendigkeit, nicht nur nach dem Vorhandensein früherer Verfügungen von Todes wegen zu fragen, sondern auch nach solchen rechtsgeschäftlichen Schenkungen auf den Todesfall. Nur dann hat der Notar seine umfassende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG ordentlich erfüllt. Der folgende Hinweis in der Urkunde kann in diesem Sinne hilfreich sein:

„Mir/Uns ist bekannt, dass die vorstehenden Verfügungen einen Erwerb aufgrund von Lebensversicherungen mit festgelegter Bezugsberechtigung oder sonstige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht erfassen.“

Mit dieser Formulierung wird außerdem der Vorrang von – dem Notar nicht genannten – früheren Schenkungen auf den Todesfall vor den letztwilligen Verfügungen in der Urkunde klargestellt. Mit einer solchen Klausel wäre der vorliegende Prozess anders ausgegangen.

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2018.