BAG: Air Berlin-Insolvenz – Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

KSchG § 17 I, III 4; BetrVG § 117 II; BGB § 134

1. Nach § 17 I KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalender-tagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) umgesetzt.

2. Wird bei der Anzeige der für § 17 KSchG maßgebliche Betriebsbegriff der MERL verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet, bewirkt dies die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen.

BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 (LAG Düsseldorf)

Anmerkung von
RA Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 09/2020 vom 05.03.2020

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Sachverhalt

Air Berlin unterhielt Stationen an den Flughäfen Berlin, Düsseldorf, München, Frankfurt, Stuttgart, Hamburg, Köln, Paderborn, Nürnberg und Leipzig. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Kläger war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde nach der am 1.11.2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wie das aller anderer Piloten wegen Stilllegung des Flugbetriebs mit Schreiben vom 28.11.2017, zugegangen am 29.11.2017, zum 28.2.2018 gekündigt. Air Berlin hatte zuvor mit Schreiben vom 24.11.2017 die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal erstattet. Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal (vgl. § 117 II BetrVG). Die Anzeige erfolgte wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord.

Der Kläger hat die Stilllegungsentscheidung bestritten. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt. Außerdem sei die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft. Die Vorinstanzen haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Entscheidung

Die zugelassene Revision war beim BAG erfolgreich. Nach Auffassung des 6. Senats – so die Pressemitteilung (FD-ArbR 2020, 426126) – handele es sich nach dem unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriff des § 17 I KSchG bei den Stationen der Air Berlin um Betriebe i.S. dieser Norm. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Dort würden bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegengetreten werden solle. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. Die nach § 17 III 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen. Für den Betriebsbegriff der MERL sei ohne Belang, dass diese Beschäftigungsgruppen kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 I KSchG, § 134 BGB sei nicht darüber zu entscheiden, ob ein Betriebs(teil-)Übergang auf eine andere Fluggesellschaft stattgefunden habe.

Praxishinweis

Wieder einmal zeigt sich, dass es die Komplexität des Massenentlassungsschutzes den Arbeitgebern nahezu unmöglich macht zu überschauen, welche Anforderungen ein ordnungsgemäßes Massenentlassungsverfahren an sie stellt (vgl. Spelge, in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 2, Individualarbeitsrecht II, 4. Aufl. 2018, § 120, Rn. 2). Abzuwarten bleibt natürlich, wie der 6. Senat seine Entscheidung über die kryptischen Anmerkungen in der Pressemitteilung hinaus in der vollständigen Entscheidung begründen wird. Dabei wird er sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass Air Berlin bei der Agentur für Arbeit schriftlich nachgefragt hatte, an welche Agentur für Arbeit die beabsichtigte Massenentlassungsanzeige zu richten sei. Immerhin hieß es in der Antwort der Agentur für Arbeit Berlin-Nord vom 16.10.2017: „Sie stellen dar, dass das Unternehmen in drei Gruppen gegliedert ist und knüpfen dabei an Mitarbeitergruppen/Betriebsablauf-strukturen an: Boden-, Cockpit- und Kabinen-Personal. Danach könnten diese in der ersten Grobgliederung als drei unabhängige Betriebe zu betrachten sein, wenn diese Strukturen so gelebt und in der Unternehmensrealität auch so abgebildet wurden.

Die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige kann der Insolvenzmasse von Air Berlin teuer zu stehen kommen, da mehrere Piloten geklagt haben.

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2020.