BGH: Rechtsweg für Klagen gegen eine branchenweit tätige Pensionskasse

ArbGG § 2 I 4b; VAG § 233 I

Für Klagen von Arbeitnehmern gegen eine branchenweit tätige Pensionskasse sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht die Arbeitsgerichte.

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - IV ZB 17/18 (KG), BeckRS 2019, 5792

Anmerkung von
RA Prof. Dr. Martin Diller Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 19/2019 vom 16.05.2019

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Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war von seiner Arbeitgeberin, einer Bank, bei der Pensionskasse des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes angemeldet worden. Die Pensionskasse des BVV ist die größte deutsche Pensionskasse, über die seit mehr als 100 Jahren die betriebliche Zusatzversorgung von Bankmitarbeitern abgewickelt wird. Der Kläger stritt mit der Pensionskasse über den Eintritt von Berufsunfähigkeit und damit über den Beginn der Invaliditätsversorgung.

Seine Klage erhob er zunächst vor dem LG Berlin, welches sich auch für zuständig erklärte. Auf die sofortige Beschwerde der Pensionskasse hob das KG den Beschluss des LG auf (ArbRAktuell 2018, 408 m. Anm. Taut) und verwies den Rechtsstreit ans ArbG Berlin. Mit der vom KG zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.

Entscheidung: § 2 I 4b ArbGG gilt nicht für überbetriebliche Kassen

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der BGH hielt die ordentlichen Gerichte für zuständig, nicht die Arbeitsgerichte. Zwischen den Beteiligten hatte kein Arbeitsverhältnis bestanden.

Streitig war jedoch, ob sich eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 2 I 4b ArbGG ergab. Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und „Sozialeinrichtungen des Privatrechts“ über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Unter eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrer Vorgängerregelungen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Sondervorschrift in § 2 I 4b ArbGG ausschließlich für solche Einrichtungen (Pensionskassen, Unterstützungskassen etc.) gelten könne, die vom Arbeitgeber oder mit ihm im Konzernverbund stehenden Unternehmen errichtet worden sei. Überbetriebliche Kassen wie die des BVV könnten hingegen nicht unter diese Norm fallen.

Praxishinweis

Ob der Beschluss des BGH inhaltlich überzeugt oder nicht, sei an dieser Stelle dahingestellt. Jedenfalls ist zu begrüßen, dass eine seit Jahrzehnten bestehende Rechtsunsicherheit endlich beendet worden ist. Noch besser wäre es freilich gewesen, der Gesetzgeber hätte beizeiten den total veralteten Katalog des § 2 I ArbGG einmal gründlich überarbeitet und aktualisiert.

Nicht zu verkennen ist, dass der Beschluss des BGH die Hürden für Klagen gegen Branchen-Pensionskassen deutlich erhöht. Das Kostenrisiko in der 1. Instanz ist ohne Geltung des § 12a ArbGG deutlich höher, und außerdem muss bei den ordentlichen Gerichten ein Kostenvorschuss eingezahlt werden. Beim Streit über Pensionen kommen hier schnell hohe Beträge zusammen. Ohne Rechtsschutz durch die Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung wird so mancher Arbeitnehmer zweimal überlegen, ob er wirklich die Gerichte in Anspruch nehmen will.

Leider hat der BGH die Gelegenheit nicht genutzt, sich in einem obiter dictum zugleich zu einer verwandten und in der Praxis ebenfalls hoch umstrittenen Rechtswegfrage zu äußern: Bei Konzern-Pensionskassen kommt es häufig vor, dass Unternehmen den Konzern verlassen, aber satzungsgemäß trotzdem ihre Mitarbeiter weiter über die Konzern-Pensionskasse versichern können. Bei nicht wenigen Pensionskassen stellen inzwischen die konzernfremden Unternehmen die Mehrzahl der versicherten Arbeitnehmer. Auch in dieser Konstellation ist fraglich, ob noch die Arbeitsgerichte oder „schon“ die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Befremdlich ist im Übrigen, dass der BGH sich zur Stützung seiner Ansicht auf einen – angeblich – gleichlautenden Beschluss des BAG vom 14.11.2017 (9 AS 8/17) beruft, dieser aber offensichtlich nie veröffentlicht worden ist. Weder unter dem Aktenzeichen noch unter dem Datum findet man ihn in den einschlägigen juristischen Datenbanken oder auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts. Was kann die Ursache dafür sein, dass solche wichtigen Beschlüsse als Geheimsache behandelt werden?

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2019.