BAG: Vergütungspflicht für Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung

BGB § 611 I; ZPO § 256 II; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe; TV Geld- und Wertdienste

Sofern dies nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist, sind Umkleidezeiten am Arbeitsort bei „besonders auffälliger“ Dienstkleidung zu vergüten. Beginnt der vergütungspflichtige Dienst „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung“, kann das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung als Befolgung einer Dienstanweisung verstanden werden.

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 245/17 (LAG Düsseldorf), BeckRS 2018, 14906

Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Doris-Maria Schuster, Gleiss Lutz, Frankfurt a.M.

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 31/2018 vom 09.08.2018

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Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in der stationären Dienstleitung. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich Geld- und Werttransporte. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ÖTV (nun ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge. Laut Manteltarifvertrag sind die ihm unterfallenden Arbeitgeber zur kostenlosen Gestellung von Dienstkleidung und die Arbeitnehmer zur Nutzung derselben verpflichtet. Das Tragen der Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit ist nur nach vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers erlaubt. Explizite Regelungen zur Vergütungspflicht für Umkleidezeiten sind weder im Arbeitsvertrag noch in den Tarifverträgen enthalten. Dort finden sich lediglich generelle Bestimmungen zu Arbeitsort und Dienstbeginn. Die Klägerin trägt während der Arbeit Sicherheitsschuhe und ein schwarzes Poloshirt, das vorne und hinten mit einem großen gelben Firmenlogo bedruckt ist. Sie kleidet sich im Betrieb um. Die Klägerin ist der Ansicht, das Umkleiden am Arbeitsort sei als Arbeitszeit zu vergüten. Sie erhob Klage auf Vergütung ihrer bisherigen Umkleidezeiten.

Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie ab.

Entscheidung

Die zugelassene Revision hatte Erfolg. Nach Ansicht des BAG ist das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung eine nach § 611 I BGB vergütungspflichtige Arbeit, sofern der Arbeitnehmer dabei ausschließlich fremdnützig handle. Das war bei der Klägerin der Fall. Ihre Dienstkleidung war besonders auffällig, da der Schriftzug des Unternehmens auf der Kleidung deutlich erkennbar sei. Zudem sei sie zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet gewesen und tue dies ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers und damit fremdnützig. Weder der Arbeitsvertrag noch die einschlägigen tariflichen Regelungen enthielten Klauseln, die eine Vergütung für das Umkleiden ausdrücklich ausschließen. Sie enthielten auch keine klaren Vorgaben zu Beginn und Ende der Arbeitszeit. Vielmehr sah der Tarifvertrag vor, dass der Dienst „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung“ beginne und ende. Das ließ nach Ansicht des BAG die Auslegung zu, die Umkleidezeit sei vergütungspflichtige Dienstzeit.

Praxishinweis

Das BAG führt seine bisherige Rechtsprechung zur Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten konsequent fort und gibt Hinweise darauf, wie eine Vergütungspflicht abbedungen werden kann.

Bereits mit Urteil vom 06.09.2017 (FD-ArbR 2018, 400732 m. Anm. Bauer) entschied das BAG, dass das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit darstelle. „Besonders auffällig“ sei Dienstkleidung, wenn der Arbeitnehmer „im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter“ erkennbar sei oder er einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden könne. Kann die vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden, besteht hingegen keine Vergütungspflicht, weil der Arbeitnehmer auch eigennützig handelt. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer jedoch dazu, besonders auffällige Dienstkleidung bereits zu Hause anzulegen, erhält er für das Umkleiden keine Vergütung. Denn er muss schließlich nicht die eigene Kleidung auf dem Weg zur Arbeit einsetzen. Allerdings ist es nicht möglich, ihn auf dem Weg zur Arbeit zum Tragen der auffälligen Dienstkleidung zu verpflichten. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die private Lebensführung.

Wollen Arbeitgeber die Umkleidezeiten für Dienstkleidung nicht vergüten, sollten sie dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder den sonst einschlägigen kollektivrechtlichen Bestimmungen vorsehen.

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2018.

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