BAG: Kein Anwesenheitsrecht aller Arbeitnehmer bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat durch Delegierte

MitbestG §§ 10, 12, 15, 16 II, 17 II, 21, 22; ZPO § 167; ArbGG §§ 83 III, 83a II, 90 II

1. Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine darüber hinausgehende Bekanntgabe an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforderlich.

2. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen.

BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 22/15 (LAG Köln), BeckRS 2017, 127220

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Stefan Lingemann, Gleiss Lutz, Berlin

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 43/2017 vom 02.11.2017

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Sachverhalt

Am 9.3.2013 wurde die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft durch den Einsatz von Delegierten durchgeführt (§ 15 MitbestG). Vor der Wahl hatte der Hauptwahlvorstand die Delegierten gem. § 77 I 1 Nr. 7 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz über Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung sowie der öffentlichen Stimmauszählung informiert. Eine Unterrichtung sämtlicher im Konzern beschäftigter Arbeitnehmer fand nicht statt.

Das Wahlergebnis wurde am 15.3.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 2.4.2013 (Dienstag nach Ostern), eingereicht am selben Tag, der Arbeitgeberin zugestellt am 11.4.2013, machten Arbeitnehmer gerichtlich die Unwirksamkeit der Wahl mit der Begründung geltend, es sei gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung verstoßen worden, indem eine Mitteilung über die Wahl nicht an alle im Konzern beschäftigte Arbeitnehmer erfolgt ist. Sie beantragten, die Wahl für unwirksam zu erklären. Das ArbG hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde bei dem LAG blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die Wahlanfechtung war zulässig, aber unbegründet.

Nach § 22 II 2 MitbestG ist die Anfechtung binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig. Der Senat hält nunmehr nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, wonach es für die Fristwahrung auf die Zustellung der Antragsschrift bei übrigen Beteiligten ankomme, denn § 22 I, II MitBestG verlangten nur die Anfechtung beim ArbG, nicht jedoch gegenüber anderen Beteiligten. Im Beschlussverfahren werde auch kein kontradiktorisches Rechtsverhältnis begründet, es gebe daher auch keine Antragsgegner, sondern nur Beteiligte. Das Verfahren beginne daher schon mit Eingang der Antragsschrift bei Gericht, auf eine Zustellung komme es nicht an.

Der Antrag war aber unbegründet: Nach § 77 I 1 Nr. 7 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz muss der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitteilen. Der Wortlaut der  Regelung sei eindeutig und enthalte keine Regelungslücke. Der Verordnungsgeber habe ausdrücklich davon abgesehen, eine öffentliche Bekanntmachung an alle im Unternehmen bzw. Konzern beschäftigten Arbeitnehmer vorzuschreiben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 79 I der Wahlordnung eine „öffentliche“ Auszählung vorsehe. Bei der Wahl durch Delegierte nach § 15 MitbestG sei die Öffentlichkeit (nur) für die Delegierten herzustellen, denen nach § 9 I MitbestG die Verantwortung für den Wahlvorgang bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat übertragen ist.

Sinn und Zweck der Öffentlichkeit bestehe darin, denjenigen die Teilnahme zu ermöglichen, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl haben, sodass der Verdacht von Wahlmanipulation „hinter verschlossenen Türen“ gar nicht aufkommen könne. Diesem Zweck werde dadurch entsprochen, dass die Delegierten den Vorgang verfolgen können. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung gebiete es jedoch nicht, bei der Wahl sämtlichen Arbeitnehmern die Anwesenheit zu ermöglichen.

Praxishinweis

Bemerkenswert ist die Rechtsprechungsänderung des Senats, nach der schon die Einreichung bei Gericht und nicht erst eine (ggf. „demnächst“, § 167 ZPO) Zustellung die Frist wahrt. Die Ausführungen dürften in ihrer Allgemeinheit für alle Beschlussverfahren gelten.

Zuzustimmen ist der Entscheidung, dass die Wahl durch Delegierte Sache der Delegierten ist.

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2017.

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