Kostenausgleich für inklusive Schulen: Niedersächsische Regelung verfassungswidrig

Das niedersächsische Gesetz zur Finanzierung inklusiver Schulen ist verfassungswidrig, weil es bestimmte Schulträger beim Kostenausgleich nicht berücksichtigt, so der StGH Niedersachsen. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend für eine verfassungsgemäße Neuregelung sorgen.

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat § 1 Abs. 3 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (InklSchulFinG) für verfassungswidrig erklärt, soweit die Norm Schulträger im Sekundarbereich II vom finanziellen Ausgleich für die Einführung der inklusiven Schule ausschließt (Urteil vom 03.12.2025 – StGH 2/24).

Seit 2012 sind öffentliche Schulen in Niedersachsen als inklusive Schulen ausgestaltet (§ 4 Abs. 1 S. 1 NSchG). Das Land gewährt den Kommunen nach § 1 InklSchulFinG einen finanziellen Ausgleich für die damit verbundenen Kosten. Maßstab für die Verteilung ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und Sekundarbereich I.

Inklusive Schulen müssen Ausgleich erhalten

Kommunen, die ausschließlich Träger von Schulen des Sekundarbereichs II sind, erhalten derzeit keinen Ausgleich. Diese Regelung genügt nach Ansicht des StGH nicht dem besonderen Regelungsauftrag des Art. 57 Abs. 4 S. 2 NV. Danach muss der Gesetzgeber für die durch die Einführung der inklusiven Schule verursachten notwendigen Kosten einen finanziellen Ausgleich regeln.

Spätestens seit dem Aufsteigen der Inklusion in die Sekundarstufe II im Schuljahr 2018/2019 sei der fehlende Ausgleich verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Bis dahin bleibt die aktuelle Regelung anwendbar. Die Vorlage erfolgte durch das VG Hannover (Beschluss vom 30.10.20241 A 4916/22).

StGH Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2025 - StGH 2/24

Redaktion beck-aktuell, js, 3. Dezember 2025.

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