Long-Covid: Unfallkasse muss Syndrom als Folge einer Berufskrankheit anerkennen

Langzeitfolgen wie Fatigue oder kognitive Störungen seien typische Folgen einer Covid-19-Erkrankung und wissenschaftlich belegt. Daher müsse die Unfallkasse eine Verletztenrente zahlen, so das SG Heilbronn.

Ein Krankenpfleger erkranke an Covid-19. Eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung, befand die Unfallkasse Baden-Württemberg und zahlte dem Mann bis Juni 2021 Verletztengeld. Doch der Pfleger litt nach der Infektion an Langzeitfolgen, darunter auch eine kognitive Störung, eine Fatigue-Symptomatik und eine schwere depressive Episode. Auch nach mehreren Reha-Maßnahmen blieb er arbeitsunfähig. Für diese Langzeitfolgen verweigerte die Unfallkasse jedoch die Gewährung einer Verletztenrente und argumentierte, es liege kein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand vor, der die Langzeitfolgen einer Covid-19-Infektion beweise.

Die dagegen gerichtete Klage des Mannes vor dem SG Heilbronn hatte nun Erfolg (Urteil vom 12.12.2024 – S 2 U 426/24). Das Gericht verurteilte die Kasse zur Zahlung einer Verletztenrente. Außerdem habe die Kasse festzustellen, dass ein Post-Covid-Syndrom mit Fatigue-Syndrom, einer kognitiven Störung sowie einer daraus resultierenden Depression die Folgen der anerkannten Berufskrankheit darstellen.

Dazu holte sich das SG einen Sachverständigen ein, dessen  Ausführungen für das Gericht "überzeugend" waren und dem "aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft" entsprächen. Das Fatigue-Syndrom und die kognitiven Störungen seien eine "typisch häufig bis sehr häufig auftretende" Folge einer Covid-19-Erkrankung. Auch gebe der aktuelle Stand der Wissenschaft und Literatur in diesem Bereich keine nachvollziehbaren Anlässe, von einem "Nichtvorliegen wissenschaftlicher Erkenntnis" durch die Unfallkasse zu sprechen, so das Gericht.

SG Heilbronn, Urteil vom 12.12.2024 - S 2 U 426/24

Redaktion beck-aktuell, js, 21. Januar 2025.