Der Eigentümer von mehreren Ferienwohnungen richtete sich mit einem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der norddeutschen Gemeinde. Dieser legte fest, dass mindestens 30% der Brutto-Grundfläche in zukünftigen Neubauten für dauerhaftes Wohnen vorgesehen sein müssen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der ortsansässigen Bevölkerung ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
Dem Eigentümer missfiel das. Durch den Bebauungsplan dürfte er im Fall einer Umbaumaßnahme sein Grundstück nicht mehr wie bisher ausschließlich für die Fremdbeherbergung nutzen. Er argumentierte, dass eine solche Festsetzung im Bebauungsplan keine Rechtsgrundlage aus dem Baugesetzbuch habe.
Anders sah dies jedoch das OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.01.2025 – 1 KN 1/21). Es lehnte den Antrag des Mannes ab und wich dabei auch von seiner älteren Rechtsprechung ab. Die Gemeinden durften das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdbeherbergung regeln, eine Rechtsgrundlage dafür finde sich bei Sondergebieten wie in diesem Fall im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung.