Kein Rücktritt: Rennbahnkarriere macht Pferd nicht mangelhaft
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Ist ein altes Rennpferd weniger wert als ein Freizeitpferd? Das OLG Oldenburg hat einen Rücktritt vom Kaufvertrag abgelehnt: Dass es früher Rennen gelaufen sei, sei bei einem gesundem Pferd kein Mangel.

Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer ein Pferd gekauft, das das OLG als "Canaletto" bezeichnet und ausdrücklich darauf hinweist, dass der Name des Tieres geändert worden sei. Canaletto kostete rund 4.500 Euro. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe. Nach der Übergabe stellte sich aber heraus, dass "Canaletto" früher als Rennpferd eingesetzt war.

Die Käuferin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung, die beklagte Verkäuferin wies aber jegliche Ansprüche von sich. Sowohl das Landgericht Oldenburg als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage der Käuferin ab.

Einsatz als Rennpferd per se kein Mangel

Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Ein - wie hier - gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde, so der 4. OLG-Zivilsena mit Verweis auf ein das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Der Sachverständige habe herausgearbeitet, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin auf Grund der früheren "Rennbahnkarriere" für sehr wahrscheinlich hielt, stünden generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern sei bei dem elf Jahre alten Tier mit Veränderungen ohnehin zu rechnen, so das OLG.

Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigten kein anderes Ergebnis: Diese seien vielmehr so zu verstehen, dass die Käuferin gerade keine Ansprüche daraus ableiten können sollte, dass Canalaetto keine Dressurausbildung hat. Daraus könne aber nicht umgekehrt gefolgert werden, so das OLG, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart hätten, dass das Pferd von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden wäre.

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023 - 4 U 72/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 30. August 2023.