"Brauche ich für die Steuer": Keine Rechnung, kein Geld

Weil er die Kosten für seine neue Heizung steuerlich absetzen wollte, durfte ein Kunde seinem Heizungsbauer den gesamten Werklohn verweigern. Damit kam er allerdings Monate zu spät, sodass er laut OLG Hamm für die Zwischenzeit trotzdem Zinsen zahlen muss.

Wer die Kosten für eine neue Heizung von der Steuer absetzen kann, darf natürlich auf eine korrekte Rechnung bestehen – und dafür im Zweifel sogar den gesamten Werklohn zurückbehalten, sagt das OLG Hamm (Urteil vom 13.03.2026 – 12 U 138/25).

Für knapp über 11.000 Euro hatte sich ein Mann von einem Installationsunternehmen eine neue Heizungsanlage einbauen lassen. Der Werkvertrag sah nach der Installation auch einen hydraulischen Abgleich des neuen Systems vor – eine Leistung, auf die ein Anteil von etwa 430 Euro entfiel. Zu diesem kam es allerdings nie.

Trotzdem stellte der Betrieb den gesamten Preis in Rechnung und mahnte diesen – nachdem der Kunde nicht gezahlt hatte – an. Nach einem halben Jahr folgte dann ein anwaltliches Schreiben, in dem das Unternehmen nunmehr nur noch 10.700 Euro forderte – bereinigt um eine "Gutschrift" für den nicht geleisteten hydraulischen Abgleich. Im September 20204 antwortete der Werkbesteller schließlich per E-Mail. Er habe wegen der Mahnung bereits dreimal im Betrieb angerufen und gebeten, den hydraulischen Abgleich von der Rechnung zu nehmen. Da dies nie passiert sei, werde er auch nicht zahlen.

Im März 2025 zahlte er schließlich doch noch – doch nun forderte das Unternehmen zusätzlich Verzugszinsen von über 900 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Es klagte schließlich vor dem LG Arnsberg, das seinen Antrag zunächst in Gänze abwies. Da nie eine richtige Rechnung gestellt worden sei, habe der Kunde gem. § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Anspruchs auf Rechnungstellung gehabt.

Zu hohe Rechnung sperrt Verzug nicht vollständig

Auf die Berufung des Unternehmens korrigierte nun das OLG Hamm die Entscheidung: Zwar bestätigte das Gericht das Zurückbehaltungsrecht, jedoch nicht von Anfang an. Der 12. Zivilsenat stellte klar, dass der Zahlungsverzug des Kunden hier bereits mit der Mahnung vom Januar 2024 begonnen habe. Da der hydraulische Abgleich nicht geleistet worden war, sei der Anspruch jedoch auf den restlichen Teil der Gesamtleistung begrenzt gewesen. Gem. § 641 Abs. 3 BGB habe er das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zurückhalten dürfen, insgesamt also etwa 1.000 Euro.

Für den übrigen Teil der Rechnung – etwa 10.100 Euro – sei der Besteller aber tatsächlich in Verzug geraten. Dass die Rechnung einen zu hohen Betrag auswies, stehe dem nicht entgegen. Auch eine Zuvielforderung könne den Verzug begründen, so das OLG – vorausgesetzt, der Schuldner verstehe sie als Aufforderung zur Leistung des tatsächlich Geschuldeten und der Gläubiger sei zur Annahme der geringeren Leistung bereit.

Das Zurückbehaltungsrecht aufgrund der fehlerhaften Rechnung habe der Mann erst im September ausgeübt, weshalb er bis dahin zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, erläuterte der Senat weiter. Mit seiner E-Mail habe der Kunde dann das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB geltend gemacht, weshalb der Verzug an diesem Punkt geendet habe.

Anspruch auf Rechnungsberichtigung sperrt Verzug

Ob ein fester Anspruch auf Rechnungslegung bestehe, sei eine Einzelfallfrage, so der Senat. In diesem Fall habe der Kunde aber einen solchen gehabt. Die Pflicht zur Berichtigung entstehe schon dann, wenn es dem Besteller aus steuerlichen Gründen auf eine korrekte Rechnung ankomme, etwa um die Leistungen auf die Immobilie – wie hier - steuerlich absetzen zu können. Und eben jener Anspruch sei es, der die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB ermögliche. Dabei sei es auch nicht etwa nur auf einen Druckzuschlag begrenzt, sondern erfasse den gesamten Vergütungsanspruch. Das folge schon daraus, dass das Zurückbehaltungsrecht in voller Höhe das einzig effektive Mittel sei, um den Rechnungsberichtigungsanspruch durchzusetzen.

Der Senat stellte außerdem klar, dass die Vorinstanz das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB hier zu Unrecht für den gesamten Zeitraum ab der Mahnung herangezogen hatte. Im Gegensatz zum Zurückbehaltungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB i.V.m. § 320 BGB trete es nicht schon kraft Gesetzes ein, sondern müsse erst explizit geltend gemacht werden. Erst mit der Mail vom 19.09.2024, in der er eine korrekte Rechnung forderte, sei dies geschehen und der Zahlungsverzug damit beendet worden.

Im Ergebnis – vor allem da der Verzug sich nicht auf den gesamten Werklohn beziehen konnte – erkannte der Senat daher auf einen Zinsanspruch in geringere Höhe als die beantragten 918 Euro. Nun hat der Heizungskäufer aufgrund seines Verzuges 506 Euro zu zahlen. 

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 - 12 U 138/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 1. April 2026.

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